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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
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  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
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Stellungnahmen Umsetzungsdebatte

Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?

15. Februar 2021 eu-admin

Autor: Paul Keller

Übersetzung: Konstanze Kriese

Bisher lag der Schwerpunkt der Umsetzungsdebatte auf der Ausgestaltung von Artikel 17 und in etwas geringerem Ausmaß ging es um Artikel 15 der DSM-Richtlinie. Wir wollen hier erörtern, wie die Mitgliedstaaten andere Bestimmungen behandeln (wobei wir uns auf diejenigen konzentrieren, die in der Studie zur Umsetzung des letzten Jahres behandelt wurden. Dabei geht es um die Artikel 3 und 4 – Text- und Data-Mining, Artikel 5 – Online-Bildungsanwendungen, Artikel 6 – Aufbewahrung durch Institutionen des kulturellen Erbes, Artikel 8 bis 11 – Zugang zu nicht kommerziell verwerteten Werken „out of commerce“ – und Artikel 14 – Schutz der Gemeinfreiheit „Public Domain“.

Artikel 3 und 4 zum Text- und Data Mining

Während die Ausnahmen, die Text- und Data-Mining ermöglichen (Artikel 3 und 4 der DSM-Richtlinie), zu den kontroversesten Bestimmungen während der Gesetzgebungsdiskussionen gehörten, fanden sie während des Umsetzungsprozesses in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten relativ wenig Beachtung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Sprache von Artikel 3 (Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) und Artikel 4 (Ausnahme oder Einschränkung für Text- und Data-Mining) sehr aussagekräftig ist und den Mitgliedstaaten eine klare Vorlage für die Umsetzung bietet. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Ausnahmen in Bezug auf Text- und Data-Mining haben, entschieden sich die meisten bisher dafür, diese neuen Bestimmungen als neue, eigenständige Ausnahmen in ihre Urheberrechtsgesetze aufzunehmen.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Public Domain, Umsetzungsdebatte, out-of-commerce-Regel, Text and Data Mining, Bildungsausnahme (Art. 5), Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14), Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9), Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

EuGH-Anhörung: Selbst Befürworter von Artikel 17 sind sich uneinig, wie er funktionieren soll

11. Dezember 2020 eu-admin

Autor: Paul Keller

Am Dienstag, dem 10. November 2020, hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Fall C-401/19 verhandelt. Die polnische Regierung beantragte, die in Artikel 17 der DSM (Digital Single Market) -Richtlinie enthaltene Filterpflicht aufzuheben, da dies zu Zensur führen und die Meinungsfreiheit – sowie die Freiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, – einschränken wird, einschließlich der in der EU garantierten Art, Informationen zu erhalten und weiterzugeben.

Die Angeklagten sind in diesem Fall das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Darüber hinaus haben die Europäische Kommission und die Regierungen Frankreichs und Spaniens für die Seite der Angeklagten in den Fall eingegriffen.

Selbst für sachkundige Anhänger der Diskussionen um die Umsetzung von Artikel 17 enthielt die Anhörung eine Reihe von Überraschungen. Während mehrere Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsvorschlägen die Auswirkungen von Artikel 17 auf die Grundrechte kaum berücksichtigt haben und weitergearbeitet haben, zeigte die Anhörung, dass der Gerichtshof die polnische Klage sehr ernst nimmt und dass die angefochtenen Bestimmungen von Artikel 17 sind ganz offensichtlich nicht mit der Grundrechts-Charta vereinbar. Während der Anhörung wurde häufig auf die jüngste Stellungnahme von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den Fällen YouTube und Cyando verwiesen, die äußerst kritisch gegenüber umfangreichen Verpflichtungen der Plattformen ist, die ihre Nutzer:innen wegen Urheberrechtsverletzungen überwachen.

Auf den ersten Blick geht es im Antrag Polens darum, den Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben b und c der DSM-Richtlinie aufzuheben. Polen argumentierte seinen Antrag, der im Wesentlichen auf der Feststellung beruht, dass Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b und c, obwohl darin keine ausdrückliche Verpflichtung der Plattformen zur Implementierung von Upload-Filtern enthalten ist, es keine anderen wirksamen Mittel gibt, um die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Polen argumentiert, dass dies zu Zensur führen und die Informationsfreiheit der Nutzer von Online-Plattformen einschränken wird.

Laut der Argumentation Polens besteht das Hauptproblem der Richtlinie darin, sich von der aktiven Teilnahme von Rechtsinhabern (in Form von Bekanntmachungen und Abschaltungen) zu verabschieden und das Problem der Beseitigung von verletzenden Uploads an Plattformen zu übergeben, die private Durchsetzungssysteme entwickeln müssen, um für zu vermeidende Copyright-Verletzung zu haften. Da sie keinem vergleichbaren Risiko ausgesetzt sind, wenn sie Benutzerrechte einschränken, indem sie den Zugriff auf legale Inhalte blockieren, schafft dies starke Anreize für eine Überblockierung. Dies wird wiederum zu Zensur und Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Information führen. Folglich sollten die belastenden Teile von Artikel 17 vom Gericht für nichtig erklärt werden.

Alle anderen Parteien, die in diese Verhandlung eingegriffen hatten, wandten sich gegen diese Argumentation und erklärten, dass Artikel 17 ihrer Ansicht nach keine Grundrechte verletzt, jedoch legten sie auffallend widersprüchliche Auslegungen dessen vor, was Artikel 17 tatsächlich von Plattformen verlangt. Es gibt zwei unterschiedliche Argumentationslinien: Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament argumentierten, dass Artikel 17 genügend interne Schutzmaßnahmen enthält, um zu verhindern, dass die Grundrechte der Nutzer:innen übermäßig eingeschränkt werden. Andererseits argumentierten Frankreich und Spanien, dass einige Einschränkungen der Grundfreiheiten durch das Ziel gerechtfertigt sind, das mit Artikel 17 erreicht werden soll.

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Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Spanien, Nutzung geschützter Inhalte durch Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Polen, Art. 17 - Use of protected content by online content-sharing service providers, Frankreich, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17), Artikel 17, Uploadfilter

Aktuelle Links: Dezember 2020

3. Dezember 2020 Simon Weiß

Zum Referentenentwurf des Bundesjustizministerium sind inzwischen auch die eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Der Entwurf steht jetzt auf der Tagesordnung des Kabinetts für den 16. Dezember; wenn es bei diesem Zeitplan bleibt, wird er voraussichtlich im Januar den Bundestag erreichen.

Grundlage wird möglicherweise ein neuer Entwurfsstand mit Datum vom 23. November sein, der derzeit inoffiziell kursiert.

Zur Umsetzung von Artikel 17 sind gegenläufige Appelle im Umlauf, einer von 48 „Content-Creatorn“ und einer von zahlreichen Künstlern (nicht veröffentlicht, da nur über den Justiziar des Verbands Unabhängiger Musikunternehmer*innen verbreitet). Eine Zusammenfassung dieser und weiterer Stellungnahmen zum Referentenentwurf findet sich hier.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat eine Studie veröffentlicht, die zu dem Schluss kommt, dass Artikel 17 der Richtlinie grundrechtswidrig ist.

Am 10. November fand vor dem EuGH eine öffentliche Anhörung zu dem laufenden Verfahren gegen Artikel 17 statt. Hierzu gibt es ausführliche Berichte von Paul Keller (auf englisch) und Julia Reda.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Linksammlung

Implementierungs-Update zur DSM-Richtlinie: Sechs Monate vor uns und kein Licht am Ende des Tunnels

2. Dezember 2020 eu-admin

Autor: Paul Keller

Gemäß Artikel 26 der Urheberrechts-Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihre nationalen Gesetze umzusetzen. Das wird also in etwas mehr als sechs Monaten soweit sein, daher ist es an der Zeit, eine Bestandsaufnahme zum Stand der Umsetzung in verschiedenen Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Bisher hat kein einziger EU-Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie vollständig umgesetzt, und nur zwei Mitgliedstaaten haben Teile davon umgesetzt (2019 hatte Frankreich das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger umgesetzt und im Juni diesen Jahres hat Ungarn die Ausnahme für Online-Bildung eingeführt). In den meisten EU-Mitgliedstaaten müssen die Durchführungsvorschriften noch im Parlament vorgestellt werden. In der Zwischenzeit arbeitet die Europäische Kommission noch an den Umsetzungsleitlinien für Artikel 17, die veröffentlicht werden müssen, und der Antrag der polnischen Regierung auf Aufhebung von Teilen von Artikel 17 wird derzeit noch vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt (der Generalanwalt wird seine Stellungnahme am 22. April 2021, weniger als zwei Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist, veröffentlichen). Insgesamt erscheint es zunehmend unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Richtlinie rechtzeitig umsetzen wird. Schauen wir uns daher genauer an, wie weit der Umsetzungsprozess in den wichtigsten Mitgliedstaaten gekommen ist.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Art. 17 - Use of protected content by online content-sharing service providers, Leitlinien der Kommission, Frankreich, Die Niederlande, Deutschland, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Leistungsschutzrecht (Art. 15), Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Aktuelle Links: November 2020

2. November 2020 Simon Weiß

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie offiziell veröffentlicht, der die beiden vorherigen Diskussionsentwürfe in angepasster Form zusammenfasst. Stellungnahmen können noch bis zum 6. November eingereicht werden.

Zu den Verschärfungen in Bezug auf den Einsatz von Uploadfiltern hat Julia Reda bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Analyse veröffentlicht. Auf diesem Blog wollen wir uns im Detail mit den wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfs beschäftigen, entsprechende Texte zu Artikel 17 und zum Urhebervertragsrecht sind bereits online.

Zur Frage des Auskunftsrecht im Referentenentwurf haben Vertreter der Fernsehsender und der zugehörigen Urheber*innenverbände widerstreitende Pressemitteilungen veröffentlicht. Auf netzpolitik.org berichtet Leonhard Dobusch aus dem ZDF-Fernsehrat und setzt sich dabei kritisch damit auseinander, wie das ZDF hier gemeinsam mit privaten Sendern Lobbyarbeit betreibt.

Im Communia-Blog hat Paul Keller eine Übersicht zu den aktuellen Debatten über Artikel 17 veröffentlicht; zudem gibt es dort einen aktuellen Bericht zur Umsetzung von Artikel 17 in den Niederlanden und Frankreich (beides auf Englisch). Der niederländische Entwurf, der sich sehr eng am Wortlaut der Richtlinie orientiert, wurde um die dort vorgesehenen Nutzer*innenrechte ergänzt; bei den Details der Umsetzung wird sich die Regierung voraussichtlich an den Leitlinien der Kommission orientieren. In Frankreich wurde währenddessen die Regierung ermächtigt, Artikel 17 ohne weitere parlamentarische Befassung per Dekret umzusetzen.

Am 6. November veranstaltet das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ seine Jahrestagung in Form eines Online-Workshops zum Thema „Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa“. Thema wird insbesondere der Referentenentwurf aus Sicht von Bibliotheken, Hochschulen und Schulen sein.

Am 16. November findet die 8. Konferenz der Initiative Urheberrecht statt, die sich ebenfalls der Richtlinienumsetzung widmet.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Linksammlung

Der neue Referentenentwurf, Teil 2 – Wer stärkt die Kreativen?

27. Oktober 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln beschäftigen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Nach Artikel 17 und den Uploadfiltern, geht es nun weiter mit dem Urhebervertragsrecht.

Worum geht es?

Weit weniger Aufmerksamkeit als Themen wie Uploadfilter oder das Leistungsschutzrecht hat bei der Urheberrechtsreform das Urhebervertragsrecht erhalten. Das hat natürlich damit zu tun, dass zwar viele Menschen das Internet nutzen, aber nur wenige urheberrechtliche Verträge aushandeln. Trotzdem geht es hier um eine Verteilungsfrage, die (abseits von persönlichkeitsrechtlichen Fragen) im Kern des Urheberrechts steht: Wem steht das Geld zu, dass die Nutzung kreativer Werke einbringt?

Dabei stehen einzelne Kreative in der Regel Verwertern mit mehr Wirtschaftsmacht wie Verlagen und Fernsehsendern gegenüber, und sind damit in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition. Ähnlich wie im Arbeitsrecht müssen sie also gesetzlich geschützt werden, damit sie ihren Ansprüchen Geltung verleihen können. Im deutschen Recht gibt es dazu eine Reihe von Vorschriften im Urheberrechtsgesetz. Aber trotz einiger Reformen der letzten Jahre, die versucht haben, das Problem zu adressieren, gilt nach wie vor: Das geltende Urhebervertragsrecht reicht nicht aus, um Kreativen einen gerechten Anteil an den Profiten zu sichern.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Referentenentwurf, Art. 22 - Widerrufsrecht, Art. 20 - Vertragsanpassungsmechanismus, Art. 19 - Transparenzpflicht, Art. 18 - Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, Art. 21 - Alternative Streitbeilegungsverfahren, Art. 23 - Gemeinsame Bestimmungen, DSM-Richtlinie, Urhebervertragsrecht (Art. 18 - 20)
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