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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Neueste Beiträge

  • Aktuelle Links: Januar 2021
  • EuGH-Anhörung: Selbst Befürworter von Artikel 17 sind sich uneinig, wie er funktionieren soll
  • Aktuelle Links: Dezember 2020
  • Implementierungs-Update zur DSM-Richtlinie: Sechs Monate vor uns und kein Licht am Ende des Tunnels
  • Der neue Referentenentwurf, Teil 3 – Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

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GUE/NGL Group Secretariat

Ländergesetzgebungen

Aktuelle Links: Januar 2021

14. Januar 2021 Simon Weiß

Die deutsche Umsetzung der DSM-Richtlinie ist von der Tagesordnung der Kabinettssitzung am 16. Dezember kurzfristig wieder abgesetzt worden, wann sie behandelt werden wird ist unklar. Die Vertagung soll von der CDU ausgegangen sein, der dem Anschein nach auch die im letzten geleakten Entwurf weiter geschwächten Nutzer*innenrechte in der Umsetzung von Artikel 17 immer noch zu weit gehen.

Julia Reda schreibt in einem Gastbeitrag in der Süddeutschen Zeitung über den aktuellen Debattenstand zu Artikel 17 in Deutschland.

Petra Sitte fasst auf ihrer Seite einige Problem der Urheberrechtsdebatte zusammen: Was in der Urheberrechtsdebatte schiefläuft – und fünf Wege, das zu ändern

Ein Beitrag (auf Englisch) auf dem Blog der Communia Association fasst den Stand der Umsetzung in verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammen. Die Niederlande haben die Umsetzung als erster Mitgliedsstaat abgeschlossen, wobei Regelungen zur genauen Umsetzung von Artikel 17 noch ausstehen. In Österreich gibt es erste Regierungsentwürfe zu Artikel 17 und zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Bericht im Standard; Entwurfstext zu Artikel 17 hier; Stellungnahme der österreichischen netzpolitischen NGO epicenter.works). Der finnische Entwurf zur Umsetzung von Artikel 17 verzichtet interessanterweise ganz auf automatisierte Blockentscheidungen.

Kategorie: Ländergesetzgebungen
Schlagworte: Linksammlung

EuGH-Anhörung: Selbst Befürworter von Artikel 17 sind sich uneinig, wie er funktionieren soll

11. Dezember 2020 eu-admin

Autor: Paul Keller

Am Dienstag, dem 10. November 2020, hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Fall C-401/19 verhandelt. Die polnische Regierung beantragte, die in Artikel 17 der DSM (Digital Single Market) -Richtlinie enthaltene Filterpflicht aufzuheben, da dies zu Zensur führen und die Meinungsfreiheit – sowie die Freiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, – einschränken wird, einschließlich der in der EU garantierten Art, Informationen zu erhalten und weiterzugeben.

Die Angeklagten sind in diesem Fall das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Darüber hinaus haben die Europäische Kommission und die Regierungen Frankreichs und Spaniens für die Seite der Angeklagten in den Fall eingegriffen.

Selbst für sachkundige Anhänger der Diskussionen um die Umsetzung von Artikel 17 enthielt die Anhörung eine Reihe von Überraschungen. Während mehrere Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsvorschlägen die Auswirkungen von Artikel 17 auf die Grundrechte kaum berücksichtigt haben und weitergearbeitet haben, zeigte die Anhörung, dass der Gerichtshof die polnische Klage sehr ernst nimmt und dass die angefochtenen Bestimmungen von Artikel 17 sind ganz offensichtlich nicht mit der Grundrechts-Charta vereinbar. Während der Anhörung wurde häufig auf die jüngste Stellungnahme von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den Fällen YouTube und Cyando verwiesen, die äußerst kritisch gegenüber umfangreichen Verpflichtungen der Plattformen ist, die ihre Nutzer:innen wegen Urheberrechtsverletzungen überwachen.

Auf den ersten Blick geht es im Antrag Polens darum, den Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben b und c der DSM-Richtlinie aufzuheben. Polen argumentierte seinen Antrag, der im Wesentlichen auf der Feststellung beruht, dass Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b und c, obwohl darin keine ausdrückliche Verpflichtung der Plattformen zur Implementierung von Upload-Filtern enthalten ist, es keine anderen wirksamen Mittel gibt, um die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Polen argumentiert, dass dies zu Zensur führen und die Informationsfreiheit der Nutzer von Online-Plattformen einschränken wird.

Laut der Argumentation Polens besteht das Hauptproblem der Richtlinie darin, sich von der aktiven Teilnahme von Rechtsinhabern (in Form von Bekanntmachungen und Abschaltungen) zu verabschieden und das Problem der Beseitigung von verletzenden Uploads an Plattformen zu übergeben, die private Durchsetzungssysteme entwickeln müssen, um für zu vermeidende Copyright-Verletzung zu haften. Da sie keinem vergleichbaren Risiko ausgesetzt sind, wenn sie Benutzerrechte einschränken, indem sie den Zugriff auf legale Inhalte blockieren, schafft dies starke Anreize für eine Überblockierung. Dies wird wiederum zu Zensur und Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Information führen. Folglich sollten die belastenden Teile von Artikel 17 vom Gericht für nichtig erklärt werden.

Alle anderen Parteien, die in diese Verhandlung eingegriffen hatten, wandten sich gegen diese Argumentation und erklärten, dass Artikel 17 ihrer Ansicht nach keine Grundrechte verletzt, jedoch legten sie auffallend widersprüchliche Auslegungen dessen vor, was Artikel 17 tatsächlich von Plattformen verlangt. Es gibt zwei unterschiedliche Argumentationslinien: Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament argumentierten, dass Artikel 17 genügend interne Schutzmaßnahmen enthält, um zu verhindern, dass die Grundrechte der Nutzer:innen übermäßig eingeschränkt werden. Andererseits argumentierten Frankreich und Spanien, dass einige Einschränkungen der Grundfreiheiten durch das Ziel gerechtfertigt sind, das mit Artikel 17 erreicht werden soll.

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Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Spanien, Nutzung geschützter Inhalte durch Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Polen, Art. 17 - Use of protected content by online content-sharing service providers, Frankreich, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17), Artikel 17, Uploadfilter

Aktuelle Links: Dezember 2020

3. Dezember 2020 Simon Weiß

Zum Referentenentwurf des Bundesjustizministerium sind inzwischen auch die eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Der Entwurf steht jetzt auf der Tagesordnung des Kabinetts für den 16. Dezember; wenn es bei diesem Zeitplan bleibt, wird er voraussichtlich im Januar den Bundestag erreichen.

Grundlage wird möglicherweise ein neuer Entwurfsstand mit Datum vom 23. November sein, der derzeit inoffiziell kursiert.

Zur Umsetzung von Artikel 17 sind gegenläufige Appelle im Umlauf, einer von 48 „Content-Creatorn“ und einer von zahlreichen Künstlern (nicht veröffentlicht, da nur über den Justiziar des Verbands Unabhängiger Musikunternehmer*innen verbreitet). Eine Zusammenfassung dieser und weiterer Stellungnahmen zum Referentenentwurf findet sich hier.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat eine Studie veröffentlicht, die zu dem Schluss kommt, dass Artikel 17 der Richtlinie grundrechtswidrig ist.

Am 10. November fand vor dem EuGH eine öffentliche Anhörung zu dem laufenden Verfahren gegen Artikel 17 statt. Hierzu gibt es ausführliche Berichte von Paul Keller (auf englisch) und Julia Reda.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Linksammlung

Aktuelle Links: November 2020

2. November 2020 Simon Weiß

Das Bundesjustizministerium hat zwischenzeitlich den Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie offiziell veröffentlicht, der die beiden vorherigen Diskussionsentwürfe in angepasster Form zusammenfasst. Stellungnahmen können noch bis zum 6. November eingereicht werden.

Zu den Verschärfungen in Bezug auf den Einsatz von Uploadfiltern hat Julia Reda bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Analyse veröffentlicht. Auf diesem Blog wollen wir uns im Detail mit den wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfs beschäftigen, entsprechende Texte zu Artikel 17 und zum Urhebervertragsrecht sind bereits online.

Zur Frage des Auskunftsrecht im Referentenentwurf haben Vertreter der Fernsehsender und der zugehörigen Urheber*innenverbände widerstreitende Pressemitteilungen veröffentlicht. Auf netzpolitik.org berichtet Leonhard Dobusch aus dem ZDF-Fernsehrat und setzt sich dabei kritisch damit auseinander, wie das ZDF hier gemeinsam mit privaten Sendern Lobbyarbeit betreibt.

Im Communia-Blog hat Paul Keller eine Übersicht zu den aktuellen Debatten über Artikel 17 veröffentlicht; zudem gibt es dort einen aktuellen Bericht zur Umsetzung von Artikel 17 in den Niederlanden und Frankreich (beides auf Englisch). Der niederländische Entwurf, der sich sehr eng am Wortlaut der Richtlinie orientiert, wurde um die dort vorgesehenen Nutzer*innenrechte ergänzt; bei den Details der Umsetzung wird sich die Regierung voraussichtlich an den Leitlinien der Kommission orientieren. In Frankreich wurde währenddessen die Regierung ermächtigt, Artikel 17 ohne weitere parlamentarische Befassung per Dekret umzusetzen.

Am 6. November veranstaltet das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ seine Jahrestagung in Form eines Online-Workshops zum Thema „Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa“. Thema wird insbesondere der Referentenentwurf aus Sicht von Bibliotheken, Hochschulen und Schulen sein.

Am 16. November findet die 8. Konferenz der Initiative Urheberrecht statt, die sich ebenfalls der Richtlinienumsetzung widmet.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Linksammlung

Aktuelle Links: Oktober 2020

6. Oktober 2020 Simon Weiß

Neben dem Diskussionsentwurf zum zweiten Umsetzungsgesetz der Richtlinie hat das BMJV inzwischen auch die eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Unter der Vielzahl von Stellungnahmen finden sich lesenswerte konkrete Vorschläge beispielsweise zu Artikel 17 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, zum Urhebervertragsrecht von der Initiative Urheberrecht und verschiedenen Verbänden von Filmurheber*innen, oder zu erweiterten Kollektivlizenzen vom Bibliotheksverband und vom Bundesarchiv. Auch der Entwurf für das erste Umsetzungsgesetz und die zugehörigen Stellungnahmen können weiter auf der Webseite des Ministeriums nachgelesen werden.

Wie hier schon erwähnt, hat der Spiegel am 17. September über einen neuen Referentenentwurf berichtet, der sich jetzt in der Ressortabstimmung befindet:
Die Änderungen betreffen vor allem das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und den Einsatz von Uploadfiltern in der Umsetzung von Artikel 17. Analysen dazu gibt es beispielsweise in der Heise-Kolumne von Julia Reda und bei der Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht.

(Update am 7.10.2020: netzpolitik.org hat den Referentenentwurf veröffentlicht, der auch einige andere interessante Änderungen enthalt)

Bereits wenige Tage später berichtete die Welt, dass auch dieser neue Entwurf vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundeskanzleramt zurückgewiesen wurde. Knackpunkte sollen diesmal die Bagatellregelung bei der Umsetzung von Artikel 17 und die Vergütungsfreiheit von Text und Data Mining sein.

Im Kluwer Copyright Blog analysiert Julia Reda (auf englisch) einige Neudeutungsversuche von Artikel 17 vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte (Teil 1, Teil 2).

Am 29. und 30. Oktober findet die jährliche Konferenz „Zugang gestalten! – Mehr Verantwortung für das kulturelle Erbe“ statt, dieses Mal als Online-Konferenz. Das Programm orientiert sich an den verschiedenen Herausforderungen für die Bewahrung und Vermittlung kulturellen Erbes, die sich im Zuge der Corona-Pandemie gezeigt haben, auch im Urheberrecht. Ein Themenblock ist dem Zugang zu gemeinfreien Werken gewidmet, für den die Umsetzung von Artikel 14 der DSM-Richtlinie eine zentrale Rolle spielen wird.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Linksammlung, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Art. 17 – Julia Reda zum neuen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

29. September 2020 Konstanze Kriese

Gestern veröffentlichte Julia Reda einen Gastbeitrag bei heise.de, indem sie hervorhob, dass offensichtlich alle Versuche, Uploadfilter zu vermeiden oder nachrangig einzusetzen, in den Gesetzesvorhaben der Bundesrepublik aufgegeben wurden. Dies ist nach der Protokollnotiz der Bundesregierung bei der Zustimmung zur EU-Reform im April 2019 und nach allen Beteuerungen und Ankündigungen nach einer Rechte basierten Lösung zu suchen, eine politische Kehrtwende. Ab jetzt gilt erneut: „Community kann Kontext – Filter nicht!“, wenn es um die politischen Auseinandersetzungen um den neuen Vorschlag geht.

Weitere Hinweise zum neuen Entwurf lieferte 17. September Patrick Beuth im Spiegel. Er bezog sich dabei insbesondere auf den Art. 15, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Im neuen Entwurf ist statt der geplanten „8 Wörter Regel“ nun die Formulierung der Richtlinie im Wortlaut übernommen worden und damit soll die „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ gestattet werden. Die schwammige Formulierung wird möglicherweise zuerst die Herzen der Medienanwaltschaften höher schlagen lassen. Rechtssicherheit bietet sie kaum, stattdessen verschärft sie die Durchsetzung des ohnehin fragwürdigen Leistungsschutzrechts. Während Google die Rechtsauseinandersetzungen kaum fürchten muss, sind Blogs und freie Journalist:innen weiterhin in einer schwierigen Situation.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Gemeinfreiheit, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, Leistungsschutzrecht (Art. 15), Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

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