• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen

Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

  • Deutsch
  • English
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English

Search

  • EU-Urheberrechtsrichtlinie
  • Studie
  • Geschichte der Richtlinie
  • Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
  • Ländergesetzgebungen

Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
  • TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4)
  • Bildungsausnahme (Art. 5)
  • Kulturausnahme (Art. 6)
  • Lizenzierung und Zugang erleichtern:
  • Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)
  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
  • Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10)
  • Stakeholder-Dialog (Art. 11)
  • Kollektiven Lizenzierung (Art. 12)
  • Videoabrufdienste (Art. 13)
  • Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14)
  • Marktregelungen:
  • Leistungsschutzrecht (Art. 15)
  • Verlegerbeteiligung (Art. 16)
  • Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)
  • Rechte der Kreativen:
  • Urhebervertragsrecht (Art. 18 – 20)

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

eu-admin

Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?

15. Februar 2021 eu-admin

Autor: Paul Keller

Übersetzung: Konstanze Kriese

Bisher lag der Schwerpunkt der Umsetzungsdebatte auf der Ausgestaltung von Artikel 17 und in etwas geringerem Ausmaß ging es um Artikel 15 der DSM-Richtlinie. Wir wollen hier erörtern, wie die Mitgliedstaaten andere Bestimmungen behandeln (wobei wir uns auf diejenigen konzentrieren, die in der Studie zur Umsetzung des letzten Jahres behandelt wurden. Dabei geht es um die Artikel 3 und 4 – Text- und Data-Mining, Artikel 5 – Online-Bildungsanwendungen, Artikel 6 – Aufbewahrung durch Institutionen des kulturellen Erbes, Artikel 8 bis 11 – Zugang zu nicht kommerziell verwerteten Werken „out of commerce“ – und Artikel 14 – Schutz der Gemeinfreiheit „Public Domain“.

Artikel 3 und 4 zum Text- und Data Mining

Während die Ausnahmen, die Text- und Data-Mining ermöglichen (Artikel 3 und 4 der DSM-Richtlinie), zu den kontroversesten Bestimmungen während der Gesetzgebungsdiskussionen gehörten, fanden sie während des Umsetzungsprozesses in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten relativ wenig Beachtung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Sprache von Artikel 3 (Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) und Artikel 4 (Ausnahme oder Einschränkung für Text- und Data-Mining) sehr aussagekräftig ist und den Mitgliedstaaten eine klare Vorlage für die Umsetzung bietet. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Ausnahmen in Bezug auf Text- und Data-Mining haben, entschieden sich die meisten bisher dafür, diese neuen Bestimmungen als neue, eigenständige Ausnahmen in ihre Urheberrechtsgesetze aufzunehmen.

mehr lesen
Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Public Domain, Umsetzungsdebatte, out-of-commerce-Regel, Text and Data Mining, Bildungsausnahme (Art. 5), Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14), Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9), Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

EuGH-Anhörung: Selbst Befürworter von Artikel 17 sind sich uneinig, wie er funktionieren soll

11. Dezember 2020 eu-admin

Autor: Paul Keller

Am Dienstag, dem 10. November 2020, hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Fall C-401/19 verhandelt. Die polnische Regierung beantragte, die in Artikel 17 der DSM (Digital Single Market) -Richtlinie enthaltene Filterpflicht aufzuheben, da dies zu Zensur führen und die Meinungsfreiheit – sowie die Freiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, – einschränken wird, einschließlich der in der EU garantierten Art, Informationen zu erhalten und weiterzugeben.

Die Angeklagten sind in diesem Fall das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Darüber hinaus haben die Europäische Kommission und die Regierungen Frankreichs und Spaniens für die Seite der Angeklagten in den Fall eingegriffen.

Selbst für sachkundige Anhänger der Diskussionen um die Umsetzung von Artikel 17 enthielt die Anhörung eine Reihe von Überraschungen. Während mehrere Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsvorschlägen die Auswirkungen von Artikel 17 auf die Grundrechte kaum berücksichtigt haben und weitergearbeitet haben, zeigte die Anhörung, dass der Gerichtshof die polnische Klage sehr ernst nimmt und dass die angefochtenen Bestimmungen von Artikel 17 sind ganz offensichtlich nicht mit der Grundrechts-Charta vereinbar. Während der Anhörung wurde häufig auf die jüngste Stellungnahme von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in den Fällen YouTube und Cyando verwiesen, die äußerst kritisch gegenüber umfangreichen Verpflichtungen der Plattformen ist, die ihre Nutzer:innen wegen Urheberrechtsverletzungen überwachen.

Auf den ersten Blick geht es im Antrag Polens darum, den Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben b und c der DSM-Richtlinie aufzuheben. Polen argumentierte seinen Antrag, der im Wesentlichen auf der Feststellung beruht, dass Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b und c, obwohl darin keine ausdrückliche Verpflichtung der Plattformen zur Implementierung von Upload-Filtern enthalten ist, es keine anderen wirksamen Mittel gibt, um die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Polen argumentiert, dass dies zu Zensur führen und die Informationsfreiheit der Nutzer von Online-Plattformen einschränken wird.

Laut der Argumentation Polens besteht das Hauptproblem der Richtlinie darin, sich von der aktiven Teilnahme von Rechtsinhabern (in Form von Bekanntmachungen und Abschaltungen) zu verabschieden und das Problem der Beseitigung von verletzenden Uploads an Plattformen zu übergeben, die private Durchsetzungssysteme entwickeln müssen, um für zu vermeidende Copyright-Verletzung zu haften. Da sie keinem vergleichbaren Risiko ausgesetzt sind, wenn sie Benutzerrechte einschränken, indem sie den Zugriff auf legale Inhalte blockieren, schafft dies starke Anreize für eine Überblockierung. Dies wird wiederum zu Zensur und Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Information führen. Folglich sollten die belastenden Teile von Artikel 17 vom Gericht für nichtig erklärt werden.

Alle anderen Parteien, die in diese Verhandlung eingegriffen hatten, wandten sich gegen diese Argumentation und erklärten, dass Artikel 17 ihrer Ansicht nach keine Grundrechte verletzt, jedoch legten sie auffallend widersprüchliche Auslegungen dessen vor, was Artikel 17 tatsächlich von Plattformen verlangt. Es gibt zwei unterschiedliche Argumentationslinien: Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament argumentierten, dass Artikel 17 genügend interne Schutzmaßnahmen enthält, um zu verhindern, dass die Grundrechte der Nutzer:innen übermäßig eingeschränkt werden. Andererseits argumentierten Frankreich und Spanien, dass einige Einschränkungen der Grundfreiheiten durch das Ziel gerechtfertigt sind, das mit Artikel 17 erreicht werden soll.

mehr lesen
Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Spanien, Nutzung geschützter Inhalte durch Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Polen, Art. 17 - Use of protected content by online content-sharing service providers, Frankreich, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17), Artikel 17, Uploadfilter

Implementierungs-Update zur DSM-Richtlinie: Sechs Monate vor uns und kein Licht am Ende des Tunnels

2. Dezember 2020 eu-admin

Autor: Paul Keller

Gemäß Artikel 26 der Urheberrechts-Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihre nationalen Gesetze umzusetzen. Das wird also in etwas mehr als sechs Monaten soweit sein, daher ist es an der Zeit, eine Bestandsaufnahme zum Stand der Umsetzung in verschiedenen Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Bisher hat kein einziger EU-Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie vollständig umgesetzt, und nur zwei Mitgliedstaaten haben Teile davon umgesetzt (2019 hatte Frankreich das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger umgesetzt und im Juni diesen Jahres hat Ungarn die Ausnahme für Online-Bildung eingeführt). In den meisten EU-Mitgliedstaaten müssen die Durchführungsvorschriften noch im Parlament vorgestellt werden. In der Zwischenzeit arbeitet die Europäische Kommission noch an den Umsetzungsleitlinien für Artikel 17, die veröffentlicht werden müssen, und der Antrag der polnischen Regierung auf Aufhebung von Teilen von Artikel 17 wird derzeit noch vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt (der Generalanwalt wird seine Stellungnahme am 22. April 2021, weniger als zwei Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist, veröffentlichen). Insgesamt erscheint es zunehmend unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Richtlinie rechtzeitig umsetzen wird. Schauen wir uns daher genauer an, wie weit der Umsetzungsprozess in den wichtigsten Mitgliedstaaten gekommen ist.

mehr lesen
Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Art. 17 - Use of protected content by online content-sharing service providers, Leitlinien der Kommission, Frankreich, Die Niederlande, Deutschland, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Leistungsschutzrecht (Art. 15), Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Das Urheberrecht in der Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt bestmöglich nutzen: Ein Überblick über die Chancen und Risiken bei der Umsetzung

15. November 2019 eu-admin

Paul Keller

Einleitung

Dieses Dokument enthält eine umfassende Analyse der Risiken und Möglichkeiten, die sich durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (im Folgenden „DSM-Richtlinie“) auf nationaler Ebene ergeben. Die Richtlinie wurde im April 2019 angenommen; die Mitgliedstaaten haben bis zum 6. Juni 2021 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen.

Im Mittelpunkt dieser Untersuchung stehen die Bestimmungen, die für die Bereiche Bildung, Forschung und Kulturerbe unmittelbar von Bedeutung sind. Dazu gehören die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts, deren Begünstigte diese Einrichtungen sind und die in Teil 1 betrachtet werden. Schwerpunkt von Teil 2 der Untersuchung sind zwei weitere Bestimmungen, die entweder für Einrichtungen von öffentlichem Interesse von Belang sind (Artikel 14 zum Schutz des öffentlichen Bereichs) oder die besonders umstritten sind und sich voraussichtlich spürbar darauf auswirken werden, wie die Öffentlichkeit mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet umgeht (Artikel 17). Im letzten Abschnitt dieses Dokuments werden die Untersuchung und die im Rahmen der Untersuchung abgegebenen Empfehlungen zusammengefasst.

Zu jeder der in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen wird eine Zusammenfassung der Bestimmung und ihres Kontexts gegeben. Danach folgt eine Liste von Punkten, bei denen sich die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erheblich auf den Geltungsbereich und den Nutzen der betreffenden Bestimmung auswirken kann. Hervorzuheben ist, dass dieses Dokument keine Leitlinien für die Umsetzung enthält [1]Entsprechende Leitlinien werden derzeit von einigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter COMMUNIA, und Bibliotheksorganisationen wie IFLA, EBLIDA und LIBER ausgearbeitet. Siehe COMMUNIA … Continue reading, sondern vielmehr herausgearbeitet wird, welche Punkte wichtig sind, um einen größtmöglichen Nutzen der Richtlinie für Einrichtungen von öffentlichem Interesse und die breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Dies bedeutet auch, dass mit dieser Untersuchung ein konkretes Ziel verfolgt wird: die Umsetzung der DSM-Richtlinie zu nutzen, um den Spielraum zu vergrößern, den Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kulturerbe (und deren Nutzer) bei ihrer Tätigkeit im digitalen Umfeld haben. Angesichts dieses Ziels geht es in dieser Untersuchung nicht nur um die buchstäbliche Umsetzung der Richtlinie, sondern es wird auch darauf hingewiesen, wie die Mitgliedstaaten über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen können. Dabei wird in dem Dokument ein Weg aufgezeigt, wie die Umsetzung der DSM-Richtlinie genutzt werden kann, um sinnvolle Fortschritte für Organisationen des öffentlichen Interesses und die breite Öffentlichkeit zu erzielen.

Fußnoten[+]

↑1 Entsprechende Leitlinien werden derzeit von einigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter COMMUNIA, und Bibliotheksorganisationen wie IFLA, EBLIDA und LIBER ausgearbeitet. Siehe COMMUNIA Guidelines on the Implementation of the DSM Directive.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Umsetzung der DSM-Richtlinie

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Die EU-Mitgliedstaaten [1]In diesem Dokument sind unter Mitgliedstaaten auch die EWR-Staaten zu verstehen, die die Bestimmungen der Richtlinie ebenfalls umsetzen müssen. haben zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der DSM-Richtlinie umzusetzen. Die Richtlinie ergänzt einige bestehende Richtlinien der EU im Bereich des Urheberrechts, insbesondere die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden „InfoSoc- Richtlinie“). Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinien der EU im Bereich des Urheberrechts traditionell auf verschiedene Weise umgesetzt. Einige haben Rechtsakte vereinheitlicht, die für alle Arten von Rechten gelten, während andere unterschiedliche Rechtsakte für verschiedene Arten von Rechten (Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Datenbankrechte usw.) haben. Infolgedessen können einige Mitgliedstaaten die Richtlinie sofort umsetzen, andere dagegen können verschiedene Teile der Richtlinie getrennt umsetzen. [2]Frankreich beispielsweise hat Artikel 15 der Richtlinie bereits in einem gesonderten Gesetz umgesetzt, das am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten ist („ LOI n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant … Continue reading Es ist zu erwarten, dass die meisten Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie durch die Anpassung und Ausweitung bestehender Rechtsvorschriften (vor allem ihrer Urheberrechtsvorschriften) umsetzen. Das bedeutet auch, dass die Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Gelegenheit bieten, zusätzliche Änderungen der bestehenden nationalen Urheberrechtsvorschriften aufzunehmen (sofern diese Änderungen im Rahmen des Geltungsbereichs bleiben, der in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehen ist). Dies ist in Artikel 25 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.

Eines der wichtigsten legislativen Ziele der DSM-Richtlinie war die weitere Harmonisierung der Urheberrechtsvorschriften der EU innerhalb der Mitgliedstaaten. Wenngleich die Harmonisierungsbemühungen weit hinter den Forderungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern und progressiven Politiker zurückgeblieben sind, kommt das Ziel der Harmonisierung doch in der gesamten Richtlinie zum Ausdruck. Die meisten Bestimmungen der Richtlinie müssen von den Mitgliedstaaten verpflichtend umgesetzt werden [3]Die einzige fakultative Bestimmung ist Artikel 12, bei dem es um die erweiterte kollektive Lizenzvergabe geht und der bei den Trilogverhandlungen auf Wunsch des Rates aufgenommen wurde., die Mitgliedstaaten haben relativ wenig Spielraum, eigene Entscheidungen zu treffen oder vom Wortlaut der Bestimmungen abzuweichen. Dennoch können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auch einige wesentliche Entscheidungen treffen.

Ein weiterer (relativ neuer) Aspekt der Richtlinie besteht darin, dass die Interessenträger über einige spezielle Umsetzungsfragen im Rahmen von Dialogen der Interessenträger auf europäischer (Artikel 17) und auf Ebene der Mitgliedstaaten (Artikel 3 und 10) entscheiden. Dies bedeutet, dass Interessenträger wie Organisationen aus den Bereichen Bildung, Forschung und Kulturerbe gewisse Möglichkeiten haben, direkt an der Gestaltung von Aspekten der Umsetzung auf nationaler Ebene teilzunehmen.

Fußnoten[+]

↑1 In diesem Dokument sind unter Mitgliedstaaten auch die EWR-Staaten zu verstehen, die die Bestimmungen der Richtlinie ebenfalls umsetzen müssen.
↑2 Frankreich beispielsweise hat Artikel 15 der Richtlinie bereits in einem gesonderten Gesetz umgesetzt, das am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten ist („ LOI n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant à créer un droit voisin au profit des agences de presse et des éditeurs de presse “).
↑3 Die einzige fakultative Bestimmung ist Artikel 12, bei dem es um die erweiterte kollektive Lizenzvergabe geht und der bei den Trilogverhandlungen auf Wunsch des Rates aufgenommen wurde.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Teil 1: Ausnahmen und Beschränkungen

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Mit Titel II der DSM-Richtlinie werden einige neue und verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts aufgenommen. Dies betrifft Ausnahmen zur Nutzung von Text und Data Mining (TDM) urheberrechtlich geschützter Werke (Artikel 3 und 4), eine Ausnahme zur Nutzung geschützter Werke bei digitalen und grenzüberschreitenden Unterrichts- und Lehrtätigkeiten (Artikel 5) und eine Ausnahme zur Erhaltung von Werken des Kulturerbes durch Einrichtungen des Kulturerbes (Artikel 6). Zudem wird mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie auch eine verbindliche Ausnahme eingeführt, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, in ihren Sammlungen befindliche vergriffene Werke online zugänglich zu machen, es sei denn, es gibt eine Möglichkeit, die Genehmigung dafür durch eine kollektive Lizenzvergabe zu erhalten. Insgesamt werden mit der Richtlinie fünf neue verbindliche Ausnahmen vorgesehen, die von jedem Mitgliedstaat umgesetzt werden müssen. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt lediglich drei dieser Ausnahmen, die Aufnahme von zwei weiteren Ausnahmen, die Forschungsinstituten und Einrichtungen des Kulturerbes zugutekommen, sollte als Erfolg der Lobbytätigkeit dieser Sektoren betrachtet werden.

Deutlich abweichend von der InfoSoc-Richtlinie sind alle diese neuen Ausnahmen verbindlich (sie müssen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden) und (abgesehen von der Ausnahme für vergriffene Werke) auch vor vertraglichen und technologischen Eingriffen geschützt. Darin kommt die Absicht der Gesetzgeber zum Ausdruck, sich auf grenzüberschreitende Nutzungen im digitalen Umfeld zu konzentrieren.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Ausnahmen zusätzlich zu den bereits bestehenden nationalen Ausnahmen anwenden, die auf der InfoSoc-Richtlinie und der Richtlinie über verwaiste Werke basieren. Die InfoSoc-Richtlinie von 2001 enthielt 20 fakultative Ausnahmen; es blieb den Mitgliedstaaten überlassen, zu entscheiden, welche von ihnen sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften umsetzen wollen. Infolgedessen gibt es im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahmen der InfoSoc-Richtlinie beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten [1]Für einen Überblick siehe copyrightexceptions.eu. Mit dieser im Jahr 2014 von der niederländischen NGO Kennisland eingerichteten Website kann die Umsetzung der InfoSoc-Ausnahme für jeden … Continue reading Während die DSM-Richtlinie wenig [2]Durch Artikel 17 Absatz 7 werden die bestehenden Ausnahmen für Parodien und Zitate der InfoSoc-Richtlinie de facto für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Dies wird in Teil 2 der Untersuchung genauer … Continue reading dazu beiträgt, den daraus resultierenden Flickenteppich von Nutzerrechten in der Europäischen Union zu beseitigen, können – und sollten – die Mitgliedstaaten die nationale Umsetzung der DSM-Richtlinie nutzen, um zusätzliche Ausnahmen der InfoSoc-Richtlinie umzusetzen, die zu einer weiteren Harmonisierung beitragen würden. In der Richtlinie werden sie zwar nicht dazu verpflichtet, aus Artikel 25 geht jedoch eindeutig hervor, dass die DSM-Richtlinie sie nicht daran hindert, dies zu tun.

Durch die mit der DSM-Richtlinie eingeführten Ausnahmen und die Möglichkeit, einen größeren Teil der bestehenden InfoSoc-Ausnahmen umzusetzen, wird die Position der Forschungs-, Bildungs- und Kulturerbeeinrichtungen und damit auch der Millionen ihrer Nutzer deutlich verbessert.

In den folgenden Abschnitten werden alle Ausnahmen ausführlicher untersucht.

Fußnoten[+]

↑1 Für einen Überblick siehe copyrightexceptions.eu. Mit dieser im Jahr 2014 von der niederländischen NGO Kennisland eingerichteten Website kann die Umsetzung der InfoSoc-Ausnahme für jeden Mitgliedstaat nachverfolgt werden. Sie wird derzeit nicht aktiv gepflegt, einige der Daten sind veraltet, sie veranschaulicht jedoch weiterhin, welcher Flickenteppich bei den Rechten besteht, über die die Nutzer in der EU verfügen (Hinweis: Der Verfasser dieser Untersuchung war zum Zeitpunkt des Starts der Website Geschäftsführer von Kennisland und rief die Website in dieser Funktion ins Leben.).
↑2 Durch Artikel 17 Absatz 7 werden die bestehenden Ausnahmen für Parodien und Zitate der InfoSoc-Richtlinie de facto für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Dies wird in Teil 2 der Untersuchung genauer behandelt
Kategorie: Studie
Schlagworte:
  • Go to page 1
  • Go to page 2
  • Go to page 3
  • Interim pages omitted …
  • Go to page 8
  • Go to Next Page »

Haupt-Sidebar

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Copyright © 2023

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English
Wir verwenden keine Werbe- oder Tracking Cookies.
Aber wir möchten wissen, für welche Themen und Beiträge Sie sich besonders interessieren. Deshalb würden wir gerne, ganz anonym, aufzeichnen, welche Seiten Sie besuchen. Wenn Sie damit einverstanden sind, klicken Sie bitte auf OK, wenn nicht klicken Sie auf Abbrechen. Ihre Daten werden auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.
EinstellungenOK Ablehnen
Datenschutzeinstellungen

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die als notwendig kategorisierten Cookies auf Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, die uns helfen zu analysieren und zu verstehen, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies abzulehnen. Wenn Sie einige dieser Cookies ablehnen, kann dies jedoch Auswirkungen auf Ihr Surfverhalten haben.
Technisch notwendige Cookies
immer aktiv

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.

Nicht notwendige Cookies / Analyse Cookies

Mit Ihrer Zustimmung zeichen wir anonym ihr Surfverhalten auf https://eu-copyright-implementation.info. Die Daten werden anonym auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegben.

SPEICHERN UND AKZEPTIEREN