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Studie – Paul Keller
Die EU-Mitgliedstaaten [1]In diesem Dokument sind unter Mitgliedstaaten auch die EWR-Staaten zu verstehen, die die Bestimmungen der Richtlinie ebenfalls umsetzen müssen. haben zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der DSM-Richtlinie umzusetzen. Die Richtlinie ergänzt einige bestehende Richtlinien der EU im Bereich des Urheberrechts, insbesondere die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden „InfoSoc- Richtlinie“). Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinien der EU im Bereich des Urheberrechts traditionell auf verschiedene Weise umgesetzt. Einige haben Rechtsakte vereinheitlicht, die für alle Arten von Rechten gelten, während andere unterschiedliche Rechtsakte für verschiedene Arten von Rechten (Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Datenbankrechte usw.) haben. Infolgedessen können einige Mitgliedstaaten die Richtlinie sofort umsetzen, andere dagegen können verschiedene Teile der Richtlinie getrennt umsetzen. [2]Frankreich beispielsweise hat Artikel 15 der Richtlinie bereits in einem gesonderten Gesetz umgesetzt, das am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten ist („ LOI n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant … Continue reading Es ist zu erwarten, dass die meisten Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie durch die Anpassung und Ausweitung bestehender Rechtsvorschriften (vor allem ihrer Urheberrechtsvorschriften) umsetzen. Das bedeutet auch, dass die Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Gelegenheit bieten, zusätzliche Änderungen der bestehenden nationalen Urheberrechtsvorschriften aufzunehmen (sofern diese Änderungen im Rahmen des Geltungsbereichs bleiben, der in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehen ist). Dies ist in Artikel 25 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.
Eines der wichtigsten legislativen Ziele der DSM-Richtlinie war die weitere Harmonisierung der Urheberrechtsvorschriften der EU innerhalb der Mitgliedstaaten. Wenngleich die Harmonisierungsbemühungen weit hinter den Forderungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern und progressiven Politiker zurückgeblieben sind, kommt das Ziel der Harmonisierung doch in der gesamten Richtlinie zum Ausdruck. Die meisten Bestimmungen der Richtlinie müssen von den Mitgliedstaaten verpflichtend umgesetzt werden [3]Die einzige fakultative Bestimmung ist Artikel 12, bei dem es um die erweiterte kollektive Lizenzvergabe geht und der bei den Trilogverhandlungen auf Wunsch des Rates aufgenommen wurde., die Mitgliedstaaten haben relativ wenig Spielraum, eigene Entscheidungen zu treffen oder vom Wortlaut der Bestimmungen abzuweichen. Dennoch können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auch einige wesentliche Entscheidungen treffen.
Ein weiterer (relativ neuer) Aspekt der Richtlinie besteht darin, dass die Interessenträger über einige spezielle Umsetzungsfragen im Rahmen von Dialogen der Interessenträger auf europäischer (Artikel 17) und auf Ebene der Mitgliedstaaten (Artikel 3 und 10) entscheiden. Dies bedeutet, dass Interessenträger wie Organisationen aus den Bereichen Bildung, Forschung und Kulturerbe gewisse Möglichkeiten haben, direkt an der Gestaltung von Aspekten der Umsetzung auf nationaler Ebene teilzunehmen.
Fußnoten
↑1 | In diesem Dokument sind unter Mitgliedstaaten auch die EWR-Staaten zu verstehen, die die Bestimmungen der Richtlinie ebenfalls umsetzen müssen. |
↑2 | Frankreich beispielsweise hat Artikel 15 der Richtlinie bereits in einem gesonderten Gesetz umgesetzt, das am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten ist („ LOI n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant à créer un droit voisin au profit des agences de presse et des éditeurs de presse “). |
↑3 | Die einzige fakultative Bestimmung ist Artikel 12, bei dem es um die erweiterte kollektive Lizenzvergabe geht und der bei den Trilogverhandlungen auf Wunsch des Rates aufgenommen wurde. |