• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen

Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

  • Deutsch
  • English
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English

Search

  • EU-Urheberrechtsrichtlinie
  • Studie
  • Geschichte der Richtlinie
  • Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
  • Ländergesetzgebungen

Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
  • TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4)
  • Bildungsausnahme (Art. 5)
  • Kulturausnahme (Art. 6)
  • Lizenzierung und Zugang erleichtern:
  • Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)
  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
  • Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10)
  • Stakeholder-Dialog (Art. 11)
  • Kollektiven Lizenzierung (Art. 12)
  • Videoabrufdienste (Art. 13)
  • Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14)
  • Marktregelungen:
  • Leistungsschutzrecht (Art. 15)
  • Verlegerbeteiligung (Art. 16)
  • Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)
  • Rechte der Kreativen:
  • Urhebervertragsrecht (Art. 18 – 20)

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?

15. Februar 2021 eu-admin

Autor: Paul Keller

Übersetzung: Konstanze Kriese

Bisher lag der Schwerpunkt der Umsetzungsdebatte auf der Ausgestaltung von Artikel 17 und in etwas geringerem Ausmaß ging es um Artikel 15 der DSM-Richtlinie. Wir wollen hier erörtern, wie die Mitgliedstaaten andere Bestimmungen behandeln (wobei wir uns auf diejenigen konzentrieren, die in der Studie zur Umsetzung des letzten Jahres behandelt wurden. Dabei geht es um die Artikel 3 und 4 – Text- und Data-Mining, Artikel 5 – Online-Bildungsanwendungen, Artikel 6 – Aufbewahrung durch Institutionen des kulturellen Erbes, Artikel 8 bis 11 – Zugang zu nicht kommerziell verwerteten Werken „out of commerce“ – und Artikel 14 – Schutz der Gemeinfreiheit „Public Domain“.

Artikel 3 und 4 zum Text- und Data Mining

Während die Ausnahmen, die Text- und Data-Mining ermöglichen (Artikel 3 und 4 der DSM-Richtlinie), zu den kontroversesten Bestimmungen während der Gesetzgebungsdiskussionen gehörten, fanden sie während des Umsetzungsprozesses in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten relativ wenig Beachtung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Sprache von Artikel 3 (Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) und Artikel 4 (Ausnahme oder Einschränkung für Text- und Data-Mining) sehr aussagekräftig ist und den Mitgliedstaaten eine klare Vorlage für die Umsetzung bietet. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Ausnahmen in Bezug auf Text- und Data-Mining haben, entschieden sich die meisten bisher dafür, diese neuen Bestimmungen als neue, eigenständige Ausnahmen in ihre Urheberrechtsgesetze aufzunehmen.

mehr lesen
Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Public Domain, Umsetzungsdebatte, out-of-commerce-Regel, Text and Data Mining, Bildungsausnahme (Art. 5), Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14), Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9), Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Artikel 7: Gemeinsame Bestimmungen

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

In Artikel 7 der Richtlinie werden zwei wichtige Fragen für die Nutzer geregelt: Die eine betrifft die Überschneidung zwischen Urheberrechtsausnahmen und Verträgen, die andere die Überschneidung zwischen Urheberrechtsausnahmen und technischen Schutzmaßnahmen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 können einige der neuen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts nicht vertraglich außer Kraft gesetzt werden. Mit anderen Worten, selbst wenn ein Nutzer einen privaten Vertrag unterzeichnet, dessen Bedingungen die Rechte des genannten Nutzers zur Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials im Rahmen bestimmter Ausnahmen vom Urheberrecht beschränken, sind diese Vertragsbedingungen nicht gegen den Nutzer durchsetzbar. Unabhängig davon, aus welchem Land der Vertrag stammt oder unter welches nationale Recht der Vertrag fällt, haben Nutzer mit Sitz in der EU weiterhin das Recht auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und müssen Vertragsbestimmungen, die der Ausnahmeregelung entgegenstehen, nicht beachten.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nutzer entsprechend einigen der neuen verbindlichen Ausnahmen auf Inhalte zugreifen und sie nutzen können, die durch technische Schutzmaßnahmen geschützt sind. Entscheidend ist, dass dies auch für vertraglich erworbene und über das Internet zur Verfügung gestellte Inhalte gilt (was bei den Ausnahmen gemäß der InfoSoc-Richtlinie nicht der Fall war und weiterhin nicht der Fall ist).

Festzustellen ist, dass mit der DSM-Richtlinie die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu technischen Schutzmaßnahmen nicht geändert werden; das heißt, die Nutzer haben lediglich das Recht, vom Rechteinhaber die Bereitstellung der technischen Mittel zu verlangen, die für die Inanspruchnahme der Ausnahmen erforderlich sind, nicht aber das Recht, die technischen Schutzmaßnahmen selbst zu entfernen. Dies bedeutet in der Praxis, dass technische Schutzmaßnahmen die Nutzung dieser Ausnahmen weiterhin stark einschränken können, was äußerst problematisch ist.

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Zur Lösung des Problems sollten die Mitgliedstaaten ein transparentes, schnelles Verwaltungsverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der in Artikel 7 genannten Ausnahmen die technischen Mittel erhalten, um ohne unangemessene Verzögerung (innerhalb von 72 Stunden) auf Inhalte, die durch technische Schutzmaßnahmen geschützt sind, zuzugreifen und sie zu nutzen. Um den Rechteinhabern einen Anreiz zu bieten, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, den Begünstigten der Ausnahmen zu gestatten, die technischen Schutzmaßnahmen so weit zu umgehen, wie es für die Nutzung der durch technische Schutzmaßnahmen geschützten Inhalte erforderlich ist, wenn die Nutzung 72 Stunden nach dem Antrag nicht freigegeben wurde. Alternativ dazu könnten die Mitgliedstaaten erwägen, die Urheberrechteinhaber gegenüber den Nutzern haftbar zu machen, wenn die unter diese Ausnahmen fallenden Nutzungen nicht innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung freigegeben werden.

Umsetzungsperspektive

Die Bestimmung über das Verbot der Aufhebung der neuen Ausnahmen und Beschränkungen durch vertragliche Vereinbarungen ist ebenso eindeutig wie begrüßenswert und lässt den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum. Die Bestimmungen zu den technischen Schutzmaßnahmen haben einen sehr viel technischeren Charakter und werden bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten voraussichtlich mehr Diskussionen hervorrufen. Die Absicht des europäischen Gesetzgebers (die Begünstigten der neuen Ausnahmen vor den nachteiligen Folgen der technischen Schutzmaßnahmen zu bewahren) ist zwar sehr begrüßenswert, doch viel wird von der Bereitschaft der nationalen Gesetzgeber abhängen, ausreichende Anreize für Rechteinhaber zur Entfernung von technischen Schutzmaßnahmen auf Antrag der Begünstigten der Ausnahme zu schaffen.

Die Möglichkeit, die im Rahmen dieser Ausnahmen gewährten Rechte ohne Beeinträchtigung durch technische Schutzmaßnahmen auszuüben, ist für Forschungs-, Bildungs- und Kulturerbeeinrichtungen trotz ihrer scheinbar technischen Natur äußerst wichtig. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Sammlungen und der vermehrten Nutzung von digitalem Material in Bildung und Forschung muss mit einer Zunahme der Verbreitung technischer Schutzmaßnahmen gerechnet werden. Vorausschauende nationale Gesetzgeber müssen daher sicherstellen, dass die Bestimmungen zu den technischen Schutzmaßnahmen in Artikel 7 der Richtlinie so umgesetzt werden, dass die Begünstigten der neuen Ausnahme wirkliche Einflussmöglichkeiten erhalten.

Kategorie: Studie
Schlagworte: Gemeinsame Bestimmungen, Bildungsausnahme (Art. 5), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Artikel 8-11: Nutzung vergriffener Werke

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

In dem Bemühen, das Problem des „Schwarzen Lochs des 20. Jahrhunderts“ anzugehen, schaffen die europäischen Gesetzgeber einen Rahmen, der es den Einrichtungen des Kulturerbes ermöglichen sollte, die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Verbreitung ihrer Sammlungen zu bewältigen. In Anlehnung an die Richtlinie über verwaiste Werke aus dem Jahr 2012 konzentrieren sich die Bestimmungen der DSM-Richtlinie über vergriffene Werke auf eine breitere Kategorie von Werken, d. h. Werke (verwaist oder nicht), die für die Öffentlichkeit über die üblichen Handelskanäle nicht zugänglich sind.

Um Einrichtungen des Kulturerbes zu ermöglichen, vergriffene Werke in ihrer Sammlung online verfügbar zu machen, sieht die Richtlinie einen zweistufigen Ansatz vor, der sich auf die Lizenzvergabe als primären Mechanismus und eine obligatorische Ausnahme als sekundären („Fall-back“-) Mechanismus stützt. Dieser neuartige Ansatz ist das Ergebnis der erfolgreichen Lobbyarbeit von Einrichtungen des Kulturerbes, die zur Aufnahme der „Fall- back“-Ausnahme in den enger gefassten ursprünglichen Vorschlag geführt hat, der lediglich ein Lizenzvergabeverfahren vorsah.

Das Lizenzvergabeverfahren, das auf der sogenannten erweiterten kollektiven Lizenzvergabe (extended collective licensing (ECL)) [1]Die Richtlinie bezieht sich auf die erweiterte kollektive Lizenzvergabe (extended collective licensing, ECL) und die Vermutung der Vertretung. Die Abkürzung ECL wird für beide verwendet. oder einer Vermutung der Vertretung beruht, ist eine Lösung, die in einigen EU-Mitgliedstaaten, vor allem in den nordischen Ländern, bereits häufig im Bildungssektor verwendet wird. Sie ermöglicht Verwertungsgesellschaften, Lizenzen nicht nur im Namen von Autoren zu vergeben, die ihnen die Genehmigung dazu erteilt haben, sondern auch im Namen von Autoren, die dies nicht getan haben. Die „Erweiterung“ der Lizenz auf Werke von Autoren, die nicht Teil der Verwertungsgesellschaft sind, ist aufgrund der (vermuteten) Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft möglich.

In Branchen oder bei Arten von Werken, für die es keine ausreichend repräsentativen Verwertungsgesellschaften gibt (ausreichend repräsentativ für die Art des Werks oder für ein oder mehrere Rechte), können Einrichtungen des Kulturerbes auf eine Ausnahme zurückgreifen, um in ihren Sammlungen befindliche vergriffene Werke online verfügbar zu machen.

Die Bestimmungen zur Nutzung vergriffener Werke durch Einrichtungen des Kulturerbes werden in den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Richtlinie umgesetzt:

Artikel 8 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine rechtliche Lösung vorlegen müssen, um Einrichtungen des Kulturerbes die Digitalisierung vergriffener Werke zu gestatten und sie online verfügbar zu machen. Die beiden möglichen Lösungen sind ein Lizenzvergabeverfahren oder, wenn es keine repräsentative Verwertungsgesellschaft gibt, die diese Lizenzen für bestimmte Nutzungen und Arten von Werken vergeben kann, eine Ausnahme vom Urheberrecht.

Vergriffene Werke sind Werke, die zu keinem Zeitpunkt im Handel waren oder Werke, die als Ganzes nicht mehr „auf den üblichen Vertriebswegen“ verfügbar sind. Es gibt keine Beschränkung im Hinblick auf die Art des Werks oder sonstiger Gegenstände. Die Bestimmungen gelten auch für Werke, die niemals im Handel waren, sowie für unveröffentlichte Werke [2]Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke.. Die Mitgliedstaaten dürfen bestimmte spezifische Anforderungen festlegen, um zu bestimmen, ob ein Werk als vergriffen eingestuft wird, z. B. ein Datum, vor dem alles als „vergriffen“ gilt (einen Stichtag).

Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen dieser Bestimmungen digitalisiert und zur Verfügung gestellt werden, können die Zustimmung verweigern, d. h. die „Entfernung“ ihrer Werke aus den Inhalten, die durch die Lizenz oder die Ausnahme zur Verfügung gestellt wurden, verlangen.

Artikel 9 sieht vor, dass das mit Artikel 8 eingeführte Verfahren den Zugang von allen Mitgliedstaaten aus gestattet. Ein europäisches Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingerichtet, das auch für die Datenbank zu verwaisten Werken zuständig ist, um vergriffene Werke zu identifizieren und über sie zu informieren (Artikel 10 ).

Die Mitgliedstaaten müssen einen Dialog (Artikel 11) zwischen Rechteinhabern, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes einleiten, um sich über die Anforderungen eines als vergriffen angesehenen Werkes zu verständigen und auf praktischer Ebene dafür zu sorgen, dass die Lizenzen und die Ausnahme umsetzbar sind. Die Teilnahme der Einrichtungen für Kulturerbe an diesen Gesprächen ist äußerst wichtig.

Insgesamt sind diese Bestimmungen sehr vielversprechend für die Massendigitalisierung vergriffener Werke und können zur Lösung eines der größten Probleme beitragen, vor denen die Einrichtungen des Kulturerbes bei der Verlagerung ihrer Tätigkeiten in das Internet stehen. Die Bestimmungen sind jedoch auch sehr komplex und hängen von der wirksamen Zusammenarbeit zwischen sehr unterschiedlichen Interessenträgern ab (Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften, Rechteinhaber und dem EUIPO). Daher sollten die nationalen Gesetzgeber diese Bestimmungen in einer Weise umsetzen, die diese Zusammenarbeit erleichtert und fördert.

Praktikable Definition repräsentativer Verwertungsgesellschaften

Aus Sicht der Einrichtungen des Kulturerbes besteht ein großer Unterschied, ob vergriffene Werke auf der Grundlage der Ausnahme oder im Rahmen einer erweiterten Lizenz, die eine Verwertungsgesellschaft erteilt, zugänglich gemacht werden. Das Einholen von Lizenzen erfordert Verhandlungsgeschick, die Verhandlungen können ergebnislos verlaufen, die grenzüberschreitende Anwendbarkeit ist weniger unkompliziert und die Lizenzen sind vergütungspflichtig.

Es ist daher wichtig, dass die Mitgliedstaaten eindeutige Kriterien dafür aufstellen, wann eine Verwertungsgesellschaft als „hinreichend repräsentativ“ für eine Art von Werk gilt. Im Idealfall wird dies zu einem Verzeichnis von Verwertungsgesellschaften führen, die für bestimmte Arten von Werken in den Mitgliedstaaten als repräsentativ gelten. Anhand eines solchen Verzeichnisses können die Einrichtungen des Kulturerbes bestimmen, für welche Arten von Werken sie Lizenzen abschließen und welche Arten von Werken im Rahmen der Ausnahme verfügbar gemacht werden können. Die Festlegung der Repräsentativität sollte durch die Behörden der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Kulturerbes und den Verwertungsgesellschaften vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten versuchen, einen Dialog zwischen den Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften zu fördern, um einen Konsens darüber zu erreichen, bei welchen Arten von Werken das Verfahren der kollektiven Lizenzvergabe sinnvoll ist (dieser Dialog sollte Teil der Dialoge mit den Interessenträgern sein, die gemäß Artikel 11 geführt werden müssen).

Praktikable und breit gefasste Definition vergriffener Werke

Die Definition vergriffener Werke in Artikel 8 Absatz 5 ist sehr allgemein und nicht immer problemlos auf alle Arten von Werken anzuwenden. Es steht außer Frage, dass Einrichtungen des Kulturerbes von der weit gefassten Definition und leicht zu erfüllenden Anforderungen profitieren würden, wenn es darum geht, festzustellen, ob eine Sammlung von Werken tatsächlich vergriffen ist. [3]Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke

Gemäß dem zweiten Teil von Artikel 8 Absatz 5 können die „Mitgliedstaaten […] besondere Anforderungen wie einen Stichtag vorsehen, um zu bestimmen“, ob Werke als vergriffen einzustufen sind. Würden alle Werke, die vor einem bestimmten Datum veröffentlicht/geschaffen wurden, als vergriffen. [4]Dies wird natürlich nur in Verbindung mit der Möglichkeit der Rechteinhaber funktionieren, sich gegen eine solche Festlegung, die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehen ist, zu entscheiden. eingestuft, würde der Aufwand, den Einrichtungen des Kulturerbes zur Identifizierung von Sammlungen vergriffener Werke betreiben müssen, erheblich verringert. Um die Online-Verfügbarkeit vergriffener Werke zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten im Dialog mit Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern versuchen, bei möglichst vielen Arten von Werken mit Stichtagen zu arbeiten.

Umfassender Dialog mit den Interessenträgern

Artikel 11 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Dialoge mit den Interessenträgern führen müssen, an denen „die Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes in den einzelnen Branchen“ beteiligt sind, um besondere Anforderungen festzulegen, mit denen bestimmt wird, ob Sammlungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 als vergriffen eingestuft werden. Wie in den beiden vorherigen Abschnitten dargelegt, können Interessenträger eine wichtige Rolle dabei spielen, dass die Bestimmungen der Richtlinie zu vergriffenen Werken in der Praxis funktionieren.

Daher ist es äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten umfassende Dialoge mit den Interessenträgern einleiten, bei denen alle Arten von Interessenträgern gleichberechtigt vertreten sind und deren Ziel es ist, praktikable nationale Bestimmungen für die Online- Verfügbarkeit vergriffener Werke festzulegen. Die Mitgliedstaaten werden zwar einen gewissen Einfluss auf die Festlegung und Ausrichtung der Dialoge mit den Interessenträgern nehmen, wichtig ist jedoch die Bereitschaft aller Interessenträger, an der Lösung des Problems mitzuwirken. Dies erfordert ein gewisses Maß an geistiger Flexibilität aller Beteiligten, die sich traditionell als Gegner wahrgenommen haben (Einrichtungen des Kulturerbes auf der einen und Verwertungsgesellschaften sowie sonstige Rechteinhaber auf der anderen Seite). Letztlich wird die Fähigkeit dieser Interessenträger zur Zusammenarbeit entscheidend für das Erreichen der Ziele der DSM-Richtlinie sein.

Funktionsfähige Datenbank des EUIPO

Artikel 10 sieht vor, dass Informationen zu vergriffenen Werken „über ein öffentliches zentrales Online-Portal“ veröffentlicht werden müssen, das sechs Monate, bevor die Werke selbst von den Einrichtungen des Kulturerbes online verfügbar gemacht werden können, vom „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet“ wird. Mit dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Veröffentlichung soll sichergestellt werden, dass Rechteinhaber, die es ablehnen, dass ihre Werke online verfügbar gemacht werden, die Möglichkeit haben, sich gemäß Artikel 8 Absatz 4 dagegen zu entscheiden, bevor ihre Werke online verfügbar gemacht werden.

Das Funktionieren des EUIPO-Portals wird eine wichtige Rolle dabei spielen, wie wirksam die Bestimmungen der neuen Richtlinie dabei sind, den Zugang zu vergriffenen Werken zu ermöglichen, die sich in den Sammlungen europäischer Einrichtungen des Kulturerbes befinden. Das Portal muss reibungsarme Arbeitsabläufe für Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften ermöglichen, um die erforderlichen Identifizierungsinformationen zu veröffentlichen, und muss sie automatisch über Opt-Outs und andere Änderungen des Status der Arbeiten, für die sie Informationen bereitgestellt haben, informieren. Das Portal muss den Rechtsinhabern auch eine zuverlässige, wirksame und vertrauenswürdige Möglichkeit bieten, von ihrer Möglichkeit des „Opt-out“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 Gebrauch zu machen.

Kurz gesagt, das Portal hat das Potenzial, die Wirksamkeit der Bestimmungen zur Verbesserung des Zugangs zu vergriffenen Werken sicherzustellen oder zunichte zu machen. Um zum Ziel der Richtlinie beizutragen, muss sich das Portal gut in die bestehenden Arbeitsabläufe der vorgesehenen Nutzer (Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften und andere Rechteinhaber) integrieren, in der Lage sein, große Mengen eingehender Daten zu verarbeiten und zu einer vertrauenswürdigen und beständigen Informationsquelle über die Nutzung vergriffener Werke und erfasster Opt-Outs von Rechteinhabern werden.

Angesichts der entscheidenden Rolle, die das Portal im gesamten System spielt, das den Zugang zu vergriffenen Werken ermöglichen soll, muss der europäische Gesetzgeber sicherstellen, dass das EUIPO das Portal in enger Zusammenarbeit mit allen betroffenen Interessenträgern entwickelt und dass es ausreichende Ressourcen sowohl für den Aufbau des Portals als auch für die Unterstützung von Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften bei der Veröffentlichung der erforderlichen Informationen über das Portal bereitstellt. Das EUIPO sollte die Verantwortung für den Betrieb dieses Portals [5]In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Rechnungshof im März 2019 erklärte, der „Haushaltsüberschuss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum … Continue reading nicht nur als rechtliche Zuständigkeit betrachten, sondern auch als eine Gelegenheit, dem Kulturerbesektor und den Verwertungsgesellschaften einen wertvollen Dienst zu leisten, mit dem die Qualität und Interoperabilität der in der gesamten Branche verfügbaren Informationen über die Rechte verbessert wird.

Umsetzungsperspektive

Die Bestimmungen über vergriffene Werke gehören zu den komplexesten Bestimmungen der DSM-Richtlinie. Für ihre erfolgreiche Umsetzung sind die Mitgliedstaaten von der Bereitschaft aller Interessenträger zur konstruktiven Zusammenarbeit abhängig. Die Dialoge der nationalen Interessenträger werden dabei eine wesentliche Rolle spielen und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Bedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des Kulturerbes auf der einen Seite und Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern auf der anderen Seite zu schaffen.

Die Voraussetzungen dafür unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten stark. Der Umfang der kollektiven Rechteverwertung ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich; in einigen Mitgliedstaaten besteht eine Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften, in anderen nicht. Infolgedessen sollte der europäische Gesetzgeber die Umsetzung der Bestimmungen über vergriffene Werke in den Mitgliedstaaten genau überwachen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Ferner muss der europäische Gesetzgeber auch sicherstellen, dass das Portal des EUIPO zu einem Instrument wird, das Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften aktiv dabei unterstützt, in ihren Sammlungen befindliche vergriffene Werke verfügbar zu machen.

Verbindungen zur Richtlinie über verwaiste Werke

Durch die Einführung dieser neuen Bestimmungen zur Bereitstellung vergriffener Werke stellen sich auch Fragen über die Zukunft der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke. Konzeptionell überschneiden sich die beiden Richtlinien: Alle verwaisten Werke sind definitionsgemäß auch vergriffene Werke. Da die Richtlinie über verwaiste Werke allgemein als Misserfolg gilt, mit ihr bislang nur sehr wenige Werke als verwaiste Werke [6]Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung enthielt die Datenbank des EUIPO für verwaiste Werke 5 923 Hauptwerke und 6 947 eingebettete oder eingebundene Werke. identifiziert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie über vergriffene Werke sehr viel einfacher zu erfüllen sind, sollte der EU-Gesetzgeber erwägen, die Richtlinie über verwaiste Werke aufzuheben [7]Der Beschluss zur Aufhebung der Richtlinie könnte auf das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Bewertung der Richtlinie gestützt werden, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie am 29. … Continue reading.

Fußnoten[+]

↑1 Die Richtlinie bezieht sich auf die erweiterte kollektive Lizenzvergabe (extended collective licensing, ECL) und die Vermutung der Vertretung. Die Abkürzung ECL wird für beide verwendet.
↑2 Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke.
↑3 Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke
↑4 Dies wird natürlich nur in Verbindung mit der Möglichkeit der Rechteinhaber funktionieren, sich gegen eine solche Festlegung, die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehen ist, zu entscheiden.
↑5 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Rechnungshof im März 2019 erklärte, der „Haushaltsüberschuss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office – EUIPO), der sich im Jahr 2018 auf nahezu eine halbe Milliarde Euro belief, sollte produktiv genutzt werden“
↑6 Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung enthielt die Datenbank des EUIPO für verwaiste Werke 5 923 Hauptwerke und 6 947 eingebettete oder eingebundene Werke.
↑7 Der Beschluss zur Aufhebung der Richtlinie könnte auf das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Bewertung der Richtlinie gestützt werden, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie am 29. Oktober 2015 vorgelegt werden musste. Diese Überprüfung wurde noch nicht vorgenommen und sollte daher die Frage enthalten, inwiefern die Richtlinie angesichts der Bestimmungen über vergriffene Werke der DSM-Richtlinie noch von Belang ist.
Kategorie: Studie
Schlagworte: Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Haupt-Sidebar

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Copyright © 2023

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English
Wir verwenden keine Werbe- oder Tracking Cookies.
Aber wir möchten wissen, für welche Themen und Beiträge Sie sich besonders interessieren. Deshalb würden wir gerne, ganz anonym, aufzeichnen, welche Seiten Sie besuchen. Wenn Sie damit einverstanden sind, klicken Sie bitte auf OK, wenn nicht klicken Sie auf Abbrechen. Ihre Daten werden auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.
EinstellungenOK Ablehnen
Datenschutzeinstellungen

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die als notwendig kategorisierten Cookies auf Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, die uns helfen zu analysieren und zu verstehen, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies abzulehnen. Wenn Sie einige dieser Cookies ablehnen, kann dies jedoch Auswirkungen auf Ihr Surfverhalten haben.
Technisch notwendige Cookies
immer aktiv

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.

Nicht notwendige Cookies / Analyse Cookies

Mit Ihrer Zustimmung zeichen wir anonym ihr Surfverhalten auf https://eu-copyright-implementation.info. Die Daten werden anonym auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegben.

SPEICHERN UND AKZEPTIEREN