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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Studie

Das Urheberrecht in der Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt bestmöglich nutzen: Ein Überblick über die Chancen und Risiken bei der Umsetzung

15. November 2019 eu-admin

Paul Keller

Einleitung

Dieses Dokument enthält eine umfassende Analyse der Risiken und Möglichkeiten, die sich durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (im Folgenden „DSM-Richtlinie“) auf nationaler Ebene ergeben. Die Richtlinie wurde im April 2019 angenommen; die Mitgliedstaaten haben bis zum 6. Juni 2021 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen.

Im Mittelpunkt dieser Untersuchung stehen die Bestimmungen, die für die Bereiche Bildung, Forschung und Kulturerbe unmittelbar von Bedeutung sind. Dazu gehören die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts, deren Begünstigte diese Einrichtungen sind und die in Teil 1 betrachtet werden. Schwerpunkt von Teil 2 der Untersuchung sind zwei weitere Bestimmungen, die entweder für Einrichtungen von öffentlichem Interesse von Belang sind (Artikel 14 zum Schutz des öffentlichen Bereichs) oder die besonders umstritten sind und sich voraussichtlich spürbar darauf auswirken werden, wie die Öffentlichkeit mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet umgeht (Artikel 17). Im letzten Abschnitt dieses Dokuments werden die Untersuchung und die im Rahmen der Untersuchung abgegebenen Empfehlungen zusammengefasst.

Zu jeder der in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen wird eine Zusammenfassung der Bestimmung und ihres Kontexts gegeben. Danach folgt eine Liste von Punkten, bei denen sich die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erheblich auf den Geltungsbereich und den Nutzen der betreffenden Bestimmung auswirken kann. Hervorzuheben ist, dass dieses Dokument keine Leitlinien für die Umsetzung enthält [1]Entsprechende Leitlinien werden derzeit von einigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter COMMUNIA, und Bibliotheksorganisationen wie IFLA, EBLIDA und LIBER ausgearbeitet. Siehe COMMUNIA … Continue reading, sondern vielmehr herausgearbeitet wird, welche Punkte wichtig sind, um einen größtmöglichen Nutzen der Richtlinie für Einrichtungen von öffentlichem Interesse und die breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Dies bedeutet auch, dass mit dieser Untersuchung ein konkretes Ziel verfolgt wird: die Umsetzung der DSM-Richtlinie zu nutzen, um den Spielraum zu vergrößern, den Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kulturerbe (und deren Nutzer) bei ihrer Tätigkeit im digitalen Umfeld haben. Angesichts dieses Ziels geht es in dieser Untersuchung nicht nur um die buchstäbliche Umsetzung der Richtlinie, sondern es wird auch darauf hingewiesen, wie die Mitgliedstaaten über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen können. Dabei wird in dem Dokument ein Weg aufgezeigt, wie die Umsetzung der DSM-Richtlinie genutzt werden kann, um sinnvolle Fortschritte für Organisationen des öffentlichen Interesses und die breite Öffentlichkeit zu erzielen.

Fußnoten[+]

↑1 Entsprechende Leitlinien werden derzeit von einigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter COMMUNIA, und Bibliotheksorganisationen wie IFLA, EBLIDA und LIBER ausgearbeitet. Siehe COMMUNIA Guidelines on the Implementation of the DSM Directive.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Umsetzung der DSM-Richtlinie

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Die EU-Mitgliedstaaten [1]In diesem Dokument sind unter Mitgliedstaaten auch die EWR-Staaten zu verstehen, die die Bestimmungen der Richtlinie ebenfalls umsetzen müssen. haben zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der DSM-Richtlinie umzusetzen. Die Richtlinie ergänzt einige bestehende Richtlinien der EU im Bereich des Urheberrechts, insbesondere die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden „InfoSoc- Richtlinie“). Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinien der EU im Bereich des Urheberrechts traditionell auf verschiedene Weise umgesetzt. Einige haben Rechtsakte vereinheitlicht, die für alle Arten von Rechten gelten, während andere unterschiedliche Rechtsakte für verschiedene Arten von Rechten (Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Datenbankrechte usw.) haben. Infolgedessen können einige Mitgliedstaaten die Richtlinie sofort umsetzen, andere dagegen können verschiedene Teile der Richtlinie getrennt umsetzen. [2]Frankreich beispielsweise hat Artikel 15 der Richtlinie bereits in einem gesonderten Gesetz umgesetzt, das am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten ist („ LOI n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant … Continue reading Es ist zu erwarten, dass die meisten Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie durch die Anpassung und Ausweitung bestehender Rechtsvorschriften (vor allem ihrer Urheberrechtsvorschriften) umsetzen. Das bedeutet auch, dass die Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Gelegenheit bieten, zusätzliche Änderungen der bestehenden nationalen Urheberrechtsvorschriften aufzunehmen (sofern diese Änderungen im Rahmen des Geltungsbereichs bleiben, der in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehen ist). Dies ist in Artikel 25 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.

Eines der wichtigsten legislativen Ziele der DSM-Richtlinie war die weitere Harmonisierung der Urheberrechtsvorschriften der EU innerhalb der Mitgliedstaaten. Wenngleich die Harmonisierungsbemühungen weit hinter den Forderungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern und progressiven Politiker zurückgeblieben sind, kommt das Ziel der Harmonisierung doch in der gesamten Richtlinie zum Ausdruck. Die meisten Bestimmungen der Richtlinie müssen von den Mitgliedstaaten verpflichtend umgesetzt werden [3]Die einzige fakultative Bestimmung ist Artikel 12, bei dem es um die erweiterte kollektive Lizenzvergabe geht und der bei den Trilogverhandlungen auf Wunsch des Rates aufgenommen wurde., die Mitgliedstaaten haben relativ wenig Spielraum, eigene Entscheidungen zu treffen oder vom Wortlaut der Bestimmungen abzuweichen. Dennoch können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auch einige wesentliche Entscheidungen treffen.

Ein weiterer (relativ neuer) Aspekt der Richtlinie besteht darin, dass die Interessenträger über einige spezielle Umsetzungsfragen im Rahmen von Dialogen der Interessenträger auf europäischer (Artikel 17) und auf Ebene der Mitgliedstaaten (Artikel 3 und 10) entscheiden. Dies bedeutet, dass Interessenträger wie Organisationen aus den Bereichen Bildung, Forschung und Kulturerbe gewisse Möglichkeiten haben, direkt an der Gestaltung von Aspekten der Umsetzung auf nationaler Ebene teilzunehmen.

Fußnoten[+]

↑1 In diesem Dokument sind unter Mitgliedstaaten auch die EWR-Staaten zu verstehen, die die Bestimmungen der Richtlinie ebenfalls umsetzen müssen.
↑2 Frankreich beispielsweise hat Artikel 15 der Richtlinie bereits in einem gesonderten Gesetz umgesetzt, das am 24. Oktober 2019 in Kraft getreten ist („ LOI n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant à créer un droit voisin au profit des agences de presse et des éditeurs de presse “).
↑3 Die einzige fakultative Bestimmung ist Artikel 12, bei dem es um die erweiterte kollektive Lizenzvergabe geht und der bei den Trilogverhandlungen auf Wunsch des Rates aufgenommen wurde.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Teil 1: Ausnahmen und Beschränkungen

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Mit Titel II der DSM-Richtlinie werden einige neue und verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts aufgenommen. Dies betrifft Ausnahmen zur Nutzung von Text und Data Mining (TDM) urheberrechtlich geschützter Werke (Artikel 3 und 4), eine Ausnahme zur Nutzung geschützter Werke bei digitalen und grenzüberschreitenden Unterrichts- und Lehrtätigkeiten (Artikel 5) und eine Ausnahme zur Erhaltung von Werken des Kulturerbes durch Einrichtungen des Kulturerbes (Artikel 6). Zudem wird mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie auch eine verbindliche Ausnahme eingeführt, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, in ihren Sammlungen befindliche vergriffene Werke online zugänglich zu machen, es sei denn, es gibt eine Möglichkeit, die Genehmigung dafür durch eine kollektive Lizenzvergabe zu erhalten. Insgesamt werden mit der Richtlinie fünf neue verbindliche Ausnahmen vorgesehen, die von jedem Mitgliedstaat umgesetzt werden müssen. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt lediglich drei dieser Ausnahmen, die Aufnahme von zwei weiteren Ausnahmen, die Forschungsinstituten und Einrichtungen des Kulturerbes zugutekommen, sollte als Erfolg der Lobbytätigkeit dieser Sektoren betrachtet werden.

Deutlich abweichend von der InfoSoc-Richtlinie sind alle diese neuen Ausnahmen verbindlich (sie müssen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden) und (abgesehen von der Ausnahme für vergriffene Werke) auch vor vertraglichen und technologischen Eingriffen geschützt. Darin kommt die Absicht der Gesetzgeber zum Ausdruck, sich auf grenzüberschreitende Nutzungen im digitalen Umfeld zu konzentrieren.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Ausnahmen zusätzlich zu den bereits bestehenden nationalen Ausnahmen anwenden, die auf der InfoSoc-Richtlinie und der Richtlinie über verwaiste Werke basieren. Die InfoSoc-Richtlinie von 2001 enthielt 20 fakultative Ausnahmen; es blieb den Mitgliedstaaten überlassen, zu entscheiden, welche von ihnen sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften umsetzen wollen. Infolgedessen gibt es im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahmen der InfoSoc-Richtlinie beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten [1]Für einen Überblick siehe copyrightexceptions.eu. Mit dieser im Jahr 2014 von der niederländischen NGO Kennisland eingerichteten Website kann die Umsetzung der InfoSoc-Ausnahme für jeden … Continue reading Während die DSM-Richtlinie wenig [2]Durch Artikel 17 Absatz 7 werden die bestehenden Ausnahmen für Parodien und Zitate der InfoSoc-Richtlinie de facto für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Dies wird in Teil 2 der Untersuchung genauer … Continue reading dazu beiträgt, den daraus resultierenden Flickenteppich von Nutzerrechten in der Europäischen Union zu beseitigen, können – und sollten – die Mitgliedstaaten die nationale Umsetzung der DSM-Richtlinie nutzen, um zusätzliche Ausnahmen der InfoSoc-Richtlinie umzusetzen, die zu einer weiteren Harmonisierung beitragen würden. In der Richtlinie werden sie zwar nicht dazu verpflichtet, aus Artikel 25 geht jedoch eindeutig hervor, dass die DSM-Richtlinie sie nicht daran hindert, dies zu tun.

Durch die mit der DSM-Richtlinie eingeführten Ausnahmen und die Möglichkeit, einen größeren Teil der bestehenden InfoSoc-Ausnahmen umzusetzen, wird die Position der Forschungs-, Bildungs- und Kulturerbeeinrichtungen und damit auch der Millionen ihrer Nutzer deutlich verbessert.

In den folgenden Abschnitten werden alle Ausnahmen ausführlicher untersucht.

Fußnoten[+]

↑1 Für einen Überblick siehe copyrightexceptions.eu. Mit dieser im Jahr 2014 von der niederländischen NGO Kennisland eingerichteten Website kann die Umsetzung der InfoSoc-Ausnahme für jeden Mitgliedstaat nachverfolgt werden. Sie wird derzeit nicht aktiv gepflegt, einige der Daten sind veraltet, sie veranschaulicht jedoch weiterhin, welcher Flickenteppich bei den Rechten besteht, über die die Nutzer in der EU verfügen (Hinweis: Der Verfasser dieser Untersuchung war zum Zeitpunkt des Starts der Website Geschäftsführer von Kennisland und rief die Website in dieser Funktion ins Leben.).
↑2 Durch Artikel 17 Absatz 7 werden die bestehenden Ausnahmen für Parodien und Zitate der InfoSoc-Richtlinie de facto für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Dies wird in Teil 2 der Untersuchung genauer behandelt
Kategorie: Studie
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Artikel 3 und 4 zum Text und Data Mining

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Die Massendatenanalyse ist zunehmend allgegenwärtig und wird von vielen verschiedenen Akteuren, die von großen Unternehmen, Einzelpersonen bis hin zum Forschungssektor reichen, genutzt. Herzstück der Massendatenanalyse, die auch eines der grundlegenden Elemente der Künstlichen Intelligenz (KI) bildet, ist die Fähigkeit von Computern, Informationen aus strukturierten und nicht strukturierten Datensätzen zu analysieren und zu gewinnen. Dieser Prozess wird im rechtlichen Kontext häufig als „Text und Data Mining“ oder allgemeiner als „Datenanalyse“ bezeichnet

Angesichts der Allgegenwart von Text und Data Mining, insbesondere in den USA (in denen die Nutzungsquoten deutlich höher liegen als in Europa), beschloss die Kommission 2016 aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, eine neue Ausnahme vom Urheberrecht vorzusehen, die es in der EU ansässigen Forschungsorganisationen gestattet, Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken einzusetzen, ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen. Während der gesetzgeberischen Beratungen zum Vorschlag für die DSM-Richtlinie wurde eine weitere Ausnahme, die Text und Data Mining für alle und für jegliche Zwecke unter bestimmten Bedingungen gestattet, in den Text der Richtlinie ausgenommen. [1]Diese zusätzliche Ausnahme wurde in Reaktion auf die von Rat und Europäischem Parlament vorgeschlagenen Änderungen aufgenommen

In Artikel 2 Absatz 2 der DSM-Richtlinie wird Text und Data Mining (TDM) als „eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem – aber nicht ausschließlich – über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können“ definiert.

Artikel 3 (Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) sieht
vor, dass Mitgliedstaaten eine verbindliche Ausnahme zum Urheberrecht [2]In diesem Dokument wird der Begriff Urheberrecht(e) für das Urheberrecht und damit zusammenhängende (verwandte) Schutzrechte im Urheberrecht verwendet, einschließlich Sui-generis-Rechten an … Continue reading in ihre nationalen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Datenanalyse aufnehmen müssen. Diese neue Ausnahme ermöglicht es Wissenschaftlern, die rechtmäßigen Zugang zum offenen Web sowie zu den Sammlungen von Hochschulen, Bibliotheken, Archiven und anderen Organisationen des Kulturerbes in der gesamten EU haben, Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken einzusetzen, ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zu benötigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit Forschungsorganisationen, Einrichtungen des Kulturerbes und Rechteinhabern zusammenzukommen, um angemessene Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Ausnahme zu erörtern. Das Recht auf Nutzung dieser Ausnahme kann weder durch einen Vertrag noch durch technische Schutzmaßnahmen entzogen werden.

Artikel 4 (Allgemeine Ausnahme für Text und Data Mining) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine verbindliche Ausnahme vom Urheberrecht in ihren nationalen Rechtsvorschriften für die Zwecke des Text und Data Mining durch jeden einzuführen, der urheberrechtlich geschütztes Material zu einem beliebigen Zweck gewinnen möchte. Rechteinhaber können das Data Mining im Rahmen dieser Ausnahme jedoch verhindern, wenn sie dies wünschen.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Ausnahmen besteht darin, dass die Ausnahme zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Artikel 3) es Wissenschaftlern, die Organisationen von öffentlichem Interesse angehören, gestattet, eine Kopie der von ihnen gewonnenen Informationen zu behalten, und dass dies nicht durch Verträge oder technische Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. Die zweite Ausnahme (Artikel 4), die von jeder Person zu beliebigen Zwecken in Anspruch genommen werden kann, gestattet Text und Data Mining nur bei Inhalten, für die sich die Rechteinhaber dieses Recht nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

Mit diesen beiden verbindlichen Ausnahmen können Massendatenanalysen und künstliche Intelligenz (KI) in Europa unterstützt werden. Die Ausnahmen sind verhältnismäßig klar. Durch eine unzureichende Umsetzung einiger wichtiger Einzelheiten in nationales Recht könnte jedoch die Möglichkeit der Begünstigten der Ausnahmeregelung eingeschränkt werden, Text und Data Mining einzusetzen. Dies betrifft folgende Punkte:

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen [3]Technische Schutzmaßnahmen (TPM) beziehen sich auf Zugriffssperren, Prüfzeichen oder andere Tools (z. B. Passwortkontrollsysteme, Zahlungssysteme, Zeitzugangskontrollen, … Continue reading (Technical Protection Measures, Abkürzung TPM, nicht zu verwechseln mit TDM) zur Verhinderung von Text und Data Mining sind ein Bereich, indem es weiterhin große Bedenken gibt. Dies kann von grundlegenden technischen Merkmalen wie der Captcha-Technologie, die die Datengewinnung behindern kann, bis hin zu anspruchsvolleren technischen Schutzmaßnahmen reichen. Beispielsweise verwenden wissenschaftliche Verlage Systeme, die nicht selten den Zugang zu Datenbanken blockieren, die Hochschulen kostenpflichtig abonniert haben. Häufig überwachen die Verlage die Download Raten; werden ihre Systeme auf atypische Download-/Anfrage-/Load-Raten aufmerksam gemacht, könnten sie annehmen, dass ein Teil der technischen Infrastruktur der Hochschule kompromittiert wurde, und den Zugang sperren. Beide Ausnahmen für TDM fallen unter Artikel 7, in dem festgelegt ist, dass die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie, denen zufolge die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass TDM die Begünstigten nicht an der Ausübung ihrer im Rahmen der Ausnahme bestehenden Rechte hindern, auch für diese beiden Ausnahmen gelten.

Obwohl eines der Haupthindernisse beim Text und Data Mining technisch bedingt ist, nur in acht EU-Ländern Verfahren bestehen, um Rechteinhaber um Zugang zu durch Schutzmaßnahmen geschützten Inhalten zu ersuchen, und Mechanismen in vielen Fällen zu aufwändig und zeitraubend sind, werden mit der Richtlinie die InfoSoc-Regeln für technische Schutzmaßnahmen nicht geändert. Die Nutzer können die technischen Schutzmaßnahmen nicht entfernen und müssen warten, bis sie die Rechteinhaber dazu in die Lage versetzen, um ihre im Rahmen der Ausnahmen vorgesehenen Rechte wahrzunehmen. Dies führt zu langen Wartezeiten für Wissenschaftler, die TDM einsetzen, da sie jedes Mal, wenn sie auf eine technische Schutzmaßnahme stoßen, freiwillige Änderungen beantragen müssen. Es wird wichtig sein, dass ein solches Verfahren zumindest schnell und einfach ist, damit für die Begünstigten der Ausnahmen für TDM keine unangemessenen Verzögerungen entstehen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, dass technische Schutzmaßnahmen von den Rechteinhabern binnen 72 Stunden nach einer Beantragung entfernt werden müssen (siehe auch den gesonderten Abschnitt zu Artikel 7 unten).

Speicherung der Daten

Die Richtlinie bezieht sich auf die sichere Speicherung von Inhalten, die für Text und Data Mining verwendet werden. Obwohl sich die Rechteinhaber während der Beratungen im Europäischen Parlament für eine Pflicht der Löschung von Datensätzen, die im Zuge von Text- und Data Mining erstellt wurden, eingesetzt haben (was ganz und gar im Widerspruch zur gesamten wissenschaftlichen Praxis steht), bezieht sich Artikel 3 Absatz 2 nur auf die Speicherung von Datensätzen „mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen“. Es wird nicht genauer festgelegt, was damit gemeint ist. In Erwägung 15 wird jedoch vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten dies diskutieren und vertrauenswürdige Stellen für die Speicherung nutzen. Aus Sicht von Forschungsinstituten und Wissenschaftlern wäre es unangemessen, den Wissenschaftlern detaillierte oder technologische Sicherheitsmaßnahmen aufzuerlegen. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Einrichtungen keine besonderen oder stärker belastenden Verpflichtungen auferlegen, als dies sinnvoll ist.

Robots.txt

Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie sieht vor, dass Rechteinhaber, die ihre Werke vom Anwendungsbereich der allgemeinen Ausnahme für TDM ausnehmen wollen, dies tun können, indem sie ihre Rechte „in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten“ mit einem Nutzungsvorbehalt versehen. Die Bestimmung, diese Nutzungsvorbehalte mit maschinenlesbaren Mitteln vorzunehmen, ist zu begrüßen, reicht jedoch nicht aus. Damit diese Bestimmung wirksam ist (sowohl für Rechteinhaber, die sich ihre Rechte vorbehalten wollen, als auch für Begünstigte, die solche Vorbehalte einhalten wollen), müssen diese Vorbehalte in standardisierter Form gemacht werden. Auch wenn mit der Richtlinie die weitere Umsetzung dieser Bestimmung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt, muss auf europäischer Ebene eine standardisierte Form der Äußerung des Rechtsvorbehalts festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Das bedeutet, dass die Kommission aktiv mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten muss und dass die Mitgliedstaaten einen Standard für einen maschinenlesbaren Vorbehalt von Rechten festlegen müssen. Am besten dafür geeignet ist der Robots Exclusion Standard, der von den größten Text und Data Mining-Betrieben im Internet, einschließlich Google, Bing, Baidu, DuckDuckGo, Yahoo! und Yandex, eingehalten wird. Da sich die Suchmaschinen zur Befolgung dieser Regeln verpflichtet haben, wird der Standard von fast allen Websites weltweit eingehalten, um zu kontrollieren, was von ihren Bots ausgewertet werden kann, und kann problemlos verwendet werden, um den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Nutzungsvorbehalt zum Ausdruck zu bringen.

Umsetzungsperspektive

Die Massendatenanalyse ist eine Tätigkeit mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen; während des Gesetzgebungsverfahrens haben sich (Wissenschafts-)Verlage nachdrücklich um den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen in diesem Bereich bemüht. Die oben untersuchten Fragen sind zwar vor allem technischer Art, werden sich jedoch stark auf den Nutzen der mit der Richtlinie eingeführten Bestimmungen über das TDM auswirken. Verleger und andere Rechteinhaber werden daher voraussichtlich versuchen, die nationale Umsetzung in diesen Bereichen zu beeinflussen; die akademische Forschungsgemeinschaft muss daher die Umsetzung auf nationaler Ebene genau beobachten und sich um eine Vertretung bei den in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Konsultationen der Interessenträger bemühen.

Fußnoten[+]

↑1 Diese zusätzliche Ausnahme wurde in Reaktion auf die von Rat und Europäischem Parlament vorgeschlagenen Änderungen aufgenommen
↑2 In diesem Dokument wird der Begriff Urheberrecht(e) für das Urheberrecht und damit zusammenhängende (verwandte) Schutzrechte im Urheberrecht verwendet, einschließlich Sui-generis-Rechten an Datenbanken.
↑3 Technische Schutzmaßnahmen (TPM) beziehen sich auf Zugriffssperren, Prüfzeichen oder andere Tools (z. B. Passwortkontrollsysteme, Zahlungssysteme, Zeitzugangskontrollen, Verschlüsselungsmaßnahmen, Captcha-Technologie usw.), die den Zugang zu und/oder das, was ein Benutzer mit einem digitalen Werk, wie z. B. einem Buch, einem Video oder einem anderen Dateityp, tun kann, kontrollieren.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Artikel 5 zur digitalen und grenzüberschreitenden Bildung

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Derzeit werden die Ausnahmen für Bildungszwecke nicht in allen EU-Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewendet. Dies ist dadurch begründet, dass die bestehende InfoSoc-Richtlinie lediglich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vorsieht, eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung oder Beschränkung für Bildungszwecke in ihrem nationalen Recht umzusetzen ( Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der InfoSoc-Richtlinie). Da dies eine Möglichkeit und keine Verpflichtung ist, gibt es in einigen EU-Mitgliedstaaten überhaupt keine Ausnahmen für Bildungszwecke, wohingegen es in anderen lediglich eng gefasste Ausnahmen gibt, die nicht auf die täglichen Bedürfnisse von Lehrern (denen es z. B. verboten wäre, ein Youtube-Video in der Klasse zu zeigen) und Schülern (die z. B. nicht mehr als einen sehr kurzen Ausschnitt eines Bildes („Snippet“) in ihre Aufgaben einbauen dürften) abgestimmt sind.

Dadurch, dass die bestehenden Ausnahmen für Bildungszwecke von Land zu Land so unterschiedlich sind, besteht eine Rechtsunsicherheit für Lehrer, kommt es zur Ungleichbehandlung von Studierenden und werden digitale und Online-Tätigkeiten sowie
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erheblich eingeschränkt. Mit der DSM-
Richtlinie wird versucht, dieses zersplitterte rechtliche Umfeld zu harmonisieren, indem
die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren Rechtsvorschriften das gleiche
Mindestmaß an Rechten für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten umzusetzen.

In Artikel 5 der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihr nationales Recht eine Ausnahme für Bildungszwecke aufzunehmen, die es Lehrpersonal und Lernenden in Bildungseinrichtungen freistellt, urheberrechtlich geschütztes Material für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten zu verwenden.

Diese verbindliche Ausnahme für Bildungszwecke ermöglicht es Pädagogen und Lernenden im Bereich der formalen Bildung für bestimmte Zwecke (z. B. Scannen, Uploads, Streaming) urheberrechtlich geschützte Materialien (z. B. Bilder, Text, Video) zu nutzen, ohne die Rechteinhaber zuvor um Genehmigung zu bitten, sofern sie die in Artikel 5 festgelegten Bedingungen einhalten.

Bedauerlicherweise enthält Artikel 5 auch drei fakultative Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, den durch die Ausnahme geschaffenen Nutzen über ihre Umsetzung auf nationaler Ebene zu begrenzen.

  • Erwägung 21 könnte zur Zersplitterung der Ausnahmeregelung in der EU führen, da vorgesehen ist, dass jedes Land festlegen kann, in welchem Umfang ein bestimmter Inhalt verwendet werden darf (z. B. 5 % eines Lehrbuchs oder Videos in Land A, 15 % eines Lehrbuchs oder Videos in Land B) und
  • Artikel 5 Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht von Pädagogen und Lernenden zur Nutzung eines bestimmten Inhalts im Rahmen der Ausnahme aufheben können, sobald die Urheberrechteinhaber mit dem Verkauf von Lizenzen für diese Inhalte beginnen.
  • Artikel 5 Absatz 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Nutzungen im Rahmen der Ausnahme einen „gerechten Ausgleich für die jeweiligen Rechteinhaber vorsehen“ können.

Infolgedessen lässt Artikel 5 den Mitgliedstaaten viel Spielraum bei der Umsetzung der Ausnahme. Aus Sicht von Bildungseinrichtungen wäre eine vollständige Umsetzung, bei der von keiner der oben genannten nachteiligen Optionen Gebrauch gemacht wird, das minimal akzeptable Umsetzungsszenario. Mitgliedstaaten, die einen größtmöglichen Spielraum für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildungszwecke einräumen möchten, sollten auch erwägen, den politischen Spielraum vollständig zu nutzen, den die bestehende Ausnahme für Bildungszwecke der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bietet.

Keine Aufhebung durch Lizenzvergabe

Artikel 5 Absatz 2 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Ausnahme so umzusetzen, dass sie nicht gilt, wenn auf dem Markt geeignete Lizenzen verfügbar sind, die die Nutzungen zulassen, die auch im Rahmen der Lizenz vorgesehen sind. Dies würde dazu führen, dass Rechteinhaber die Ausnahme aufheben können, indem sie Bildungseinrichtungen Lizenzen anbieten. Das bedeutet, dass Lehrern oder Studierenden die Möglichkeit zur Nutzung der Ausnahme durch einseitige Maßnahmen von Rechteinhabern genommen und die Wirksamkeit der Ausnahme dadurch zunichte gemacht wird. Den Nutzern wird im Rahmen der Ausnahme das Recht verweigert, Nutzungen in Anspruch zu nehmen, sie wären gezwungen, Lizenzen für diese Nutzungen zu erwerben. Die Lizenzen würden möglicherweise nicht ausgehandelt und könnten nachteilige Folgen für Bildungseinrichtungen im Hinblick auf zusätzliche Kosten, zusätzlichen Verwaltungsaufwand, Überwachung oder Unsicherheit bei den mit der Lizenz verbundenen Bedingungen haben. Angesichts dessen muss es Vorrang haben, dass alle Mitgliedstaaten auf die Anwendung der Option einer Aufhebung durch Lizenzvergabe in ihrem nationalen Recht verzichten. Dies ist nicht nur im Rahmen von Bildungstätigkeiten wichtig, die durch die Lizenz abgedeckt sind, sondern auch im Hinblick auf das Urheberrechtssystem insgesamt. Die Rechte der Nutzer sollten nicht von kommerziellen Erwägungen der Rechteinhaber abhängen; das mit Artikel 5 Absatz 2 eingeführte Verfahren der Aufhebung durch Lizenzvergabe schafft hier einen sehr gefährlichen Präzedenzfall.

Keine quantitativen Beschränkungen

In der Regel gestattet eine Ausnahme für Bildungszwecke nur die Verwendung von Teilen von Werken, handelt es sich aber um ein Bild oder ein kurzes Gedicht, kann es in seiner Gesamtheit verwendet werden. Aus Sicht der Bildungseinrichtungen ist es wichtig, dass die Definition eines Rechts durch die Praxis (oder bei Streitigkeiten durch Gerichtsurteile) bestimmt wird. Der in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehene Dreistufentest ermöglicht die Flexibilität, die Nutzer in der jeweiligen Situation benötigen, und schützt gleichzeitig die Interessen der Urheberrechteinhaber. Die Festlegung von Prozentsätzen (z. B. 15 % eines Buchs) bei der nationalen Umsetzung führt zu ungerechten Bedingungen. Beschließen die Mitgliedstaaten, von dieser Option Gebrauch zu machen, und legt jeder Mitgliedstaat unterschiedliche Prozentsätze fest, besteht darüber hinaus die große Gefahr, dass es letztlich unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt und das gleiche bruchstückhafte Umfeld entsteht, das derzeit Online- und grenzüberschreitende Bildungsangebote in der EU verhindert.

Keine Ausgleichsleistung

Eine Ausnahme ist kein Freibrief, urheberrechtlich geschützte Inhalte in einer Weise zu nutzen, durch die den Urheberrechteinhabern ein nicht gerechtfertigter Schaden entsteht. Bei der allgemeinen Nutzung im Rahmen der Ausnahme für Bildungszwecke entsteht ein minimaler oder kein Schaden, daher ist die Begründung für die Ausgleichsleistung relativ schwach. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass derzeit 18 Mitgliedstaaten über Ausnahmen für Bildungszwecke verfügen, die nicht oder größtenteils nicht vergütet werden. Es ist äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten die neuen Nutzungen weiterhin kostenlos gestatten. Für Länder, in denen die bestehenden Ausnahmen für Bildungszwecke einer Ausgleichsleistung unterliegen und in denen der politische Wille fehlt, bei den neuen Ausnahmen auf Ausgleichsleistungen zu verzichten, wird es wichtig sein, den Verwaltungsaufwand dieser Ausgleichsregelungen zu minimieren. Dies bedeutet, dass sie pauschal und nicht pro Nutzung ausgehandelt und kollektiv verwaltet werden sollten. In allen Szenarios ist es von größter Bedeutung, dass die Urheberrechteinhaber weiterhin kostenlose Lizenzen (wie die Creative-Commons-Lizenzen) vergeben können, die ein wichtiger Bestandteil bei der zunehmenden Nutzung frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien in Lernumgebungen durch Bildungseinrichtungen in der gesamten EU sind.

Umsetzungsperspektive

Aufgrund des Bestehens dieser drei fakultativen Elemente in Artikel 5 dürfte dieser Artikel sehr wahrscheinlich Gegenstand intensiver Beratungen und Lobbytätigkeiten während der Umsetzung in den Mitgliedstaaten sein. Artikel 5 gewährt den Mitgliedstaaten den größten Handlungsspielraum aller Bestimmungen, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt wurden. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass sich die Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Bildungseinrichtungen zwischen den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Im besten Falle werden die fakultativen Elemente in Artikel 5 genutzt, um die neue Ausnahme auf die bestehenden nationalen Verfahrensweisen abzustimmen. Im schlechtesten Fall werden sie genutzt, um die Stellung von Bildungseinrichtungen zugunsten der Rechteinhaber zu schwächen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Bildung für unsere Gesellschaften muss sichergestellt werden, dass dies nicht geschieht. Dieses Ziel wird am besten erreicht, indem es den Interessenträgern aus dem Bildungsbereich ermöglicht wird, sich bei den nationalen Umsetzungsprozessen Gehör zu verschaffen, indem die nationalen politischen Akteure diesem Aspekt bei den nationalen Umsetzungsprozessen große Aufmerksamkeit schenken und das Europäisches Parlament die Umsetzung der Ausnahme für Bildungszwecke in allen Mitgliedstaaten genau überwacht. [1]Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts waren die Niederlande der einzige Mitgliedstaat, in dem ein Vorschlag für ein Umsetzungsgesetz vorlag. Bei dem vorgeschlagenen Gesetz werden die genannten … Continue reading

Fußnoten[+]

↑1 Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts waren die Niederlande der einzige Mitgliedstaat, in dem ein Vorschlag für ein Umsetzungsgesetz vorlag. Bei dem vorgeschlagenen Gesetz werden die genannten drei problematischen Optionen nicht verwendet; vorgesehen ist, die neue Ausnahme als Ausweitung des Geltungsbereichs der bestehenden Ausnahme umzusetzen. Damit legen die Niederlande ein Modell vor, das andere Mitgliedstaaten so weit wie möglich übernehmen sollten.
Kategorie: Studie
Schlagworte: Art. 5 - Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten

Artikel 6 zur Erhaltung des Kulturerbes

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Das geltende EU-Recht räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine Ausnahme „in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen“, vorzusehen.

Gemäß dieser Bestimmung beziehen viele Länder die Vervielfältigung für Erhaltungszwecke eindeutig in ihre Ausnahmen zum Urheberrecht ein (siehe eine vollständige Liste unter CopyrightExceptions.eu), entweder ausdrücklich in Form einer Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke oder als Teil einer allgemeineren Ausnahme für Bibliotheken und andere Einrichtungen des Kulturerbes ähnlich dem Text der EU-Rechtsvorschrift. Es bestehen jedoch weiterhin implizite oder explizite Beschränkungen für die Art der Erstellung von Vervielfältigungen sowie zu den Formaten des Originals oder der neuen Fassung und zur Anzahl der erstellten Vervielfältigungen. All dies dient dazu, die Möglichkeit, die Digitalisierung – d. h. die Erstellung digitaler Vervielfältigungen und ihre geeignete Speicherung – zur Wahrnehmung der Aufgabe von Einrichtungen des kulturellen Erbes zu nutzen, einzuschränken. Ein weiteres Problem bei der Digitalisierung besteht darin, dass die dafür benötigten Geräte häufig teuer sind und es angesichts der Häufigkeit der Nutzung nicht unbedingt sinnvoll ist, dass jede Einrichtung des kulturellen Erbes eigene Geräte besitzt. Infolgedessen werden häufig Partnerschaften oder Netze – auch grenzübergreifend – gebildet, die eine effizientere Nutzung öffentlicher Gelder sowie ein besseres Ergebnis (d. h. mehr Werke, die für die Zukunft erhalten werden) ermöglichen. Ebenso kann es nach der Erstellung einer Kopie sinnvoll sein, Kopien auf Servern in mehreren Ländern zu speichern, um das Risiko eines dauerhaften Verlustes zu minimieren.

Alle grenzübergreifenden Anwendungen von Ausnahmen und Beschränkungen wurden in der Vergangenheit jedoch durch die Uneinheitlichkeit der Rechtsvorschriften und die Unsicherheit über deren Rechtmäßigkeit im Allgemeinen behindert. Die neue verbindliche Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt wird, trägt diesem Problem Rechnung.

Artikel 6 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, damit Einrichtungen des Kulturerbes Kopien von in ihren Sammlungen befindlichen Werken zum Zwecke der Erhaltung anfertigen können.

Dies ist nicht nur ein Fortschritt in Bezug auf die Wirkungskraft der Ausnahme (statt einer Option zur Einführung der Ausnahme besteht nun eine Pflicht der Mitgliedstaaten), sondern stellt auch sicher, dass es für Bibliotheken, Archive und Museen keine unnötigen Einschränkungen bei der Durchführung dieser Vervielfältigung gibt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung, zum Beispiel in Form von Netzwerken oder der gemeinsamen Nutzung von Geräten, rechtmäßig sind.

Beim Umsetzungsprozess muss dennoch sichergestellt werden, dass für Einrichtungen des Kulturerbes möglichst wenig Einschränkungen im Hinblick auf die Art der Werke, die vervielfältigt werden können, oder durch technische Schutzmaßnahmen bestehen, die auf die zu erhaltenden Werke angewendet werden.

Während des Gesetzgebungsverfahrens, das zur Richtlinie führte, hatten die Einrichtungen des Kulturerbes argumentiert, dass der Geltungsbereich der Ausnahme ausgeweitet werden sollte, damit die Einrichtungen Vervielfältigungen für alle internen Zwecke im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Auftrag anfertigen können. Auch wenn dieser Wunsch im endgültigen Text der Richtlinie nicht berücksichtigt ist, sollten die Mitgliedstaaten doch bedenken, dass es neben der Erhaltung viele weitere berechtigte Gründe (z. B. für die Verwaltung, die Katalogisierung, die Bibliografie oder für Versicherungszwecke) für Einrichtungen des Kulturerbes gibt, Vervielfältigungen anzufertigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Möglichkeiten prüfen, über diese enge Fokussierung auf die Erhaltung hinauszugehen (siehe den Abschnitt zu Artikel 25 unten).

Allgemein stellt die neue Ausnahme einen Fortschritt für Einrichtungen des Kulturerbes
dar. Es gibt jedoch einige damit zusammenhängende Probleme, die sich auf den Nutzen
der Ausnahme auswirken können:

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Die Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke fällt unter Artikel 7, demzufolge die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die technischen Schutzmaßnahmen die Begünstigten nicht an der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Ausnahmen hindern, auch für diese neue Ausnahme gelten.

Technische Schutzmaßnahmen sind eine Tatsache, mit der Einrichtungen des Kulturerbes zunehmend umgehen müssen und auf die sie stoßen, wenn sie Vervielfältigungen für Erhaltungszwecke im Rahmen der Ausnahme anfertigen. Bedauerlicherweise werden die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie zu technischen Schutzmaßnahmen durch die Richtlinie nicht geändert. Die Nutzer können die technischen Schutzmaßnahmen nicht entfernen und müssen warten, bis sie die Rechteinhaber dazu in die Lage versetzen, um ihre im Rahmen der Ausnahmen vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.

Dies wird zu Problemen führen, wenn es zu langen Wartezeiten für Einrichtungen des Kulturerbes kommt, die Erhaltungsarbeiten ausführen wollen und jedes Mal, wenn sie auf eine technische Schutzmaßnahme stoßen, freiwillige Änderungen beantragen müssen. Ein solches Verfahren muss zumindest schnell und einfach sein, damit Einrichtungen des Kulturerbes keine unangemessenen Verzögerungen entstehen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, dass technische Schutzmaßnahmen von den Rechteinhabern binnen 72 Stunden nach einer Beantragung entfernt werden müssen (siehe auch den gesonderten Abschnitt zu Artikel 7 unten).

Erschöpfendes Verzeichnis von Werken in ständigen Sammlungen

Eine der wichtigsten Bedingungen der Ausnahme besteht darin, dass sie nur für „Werke und sonstige Schutzgegenstände“ gilt, „die sich dauerhaft“ in den Sammlungen einer Einrichtung des Kulturerbes befinden. In Erwägung 29 wird präzisiert, dass darunter Umstände zu verstehen sind, unter denen eine Einrichtung des Kulturerbes „Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin“ von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ist, beispielsweise, weil die Einrichtung das Werk direkt besitzt, eine Lizenzvereinbarung geschlossen hat oder Dauerleihgabe- oder Pflichtexemplarregelungen bestehen. Einrichtungen des Kulturerbes haben auf zwei Bereiche hingewiesen, in denen eine gewisse Unsicherheit besteht: (1) Werke, die zwar lizenziert, aber auf Servern Dritter gespeichert sind, zu denen die Einrichtung gemäß den Lizenzbedingungen Zugang erhält, und (2) Werke, die sich aufgrund langfristiger Leihverträge bei ihnen befinden. In beiden Fällen sollten die Mitgliedstaaten klarstellen, dass diese Werke in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Offene Liste der Verwendungszwecke

Die neue Ausnahme gestattet die Vervielfältigung, unabhängig vom Format oder dem Medium der Reproduktion, mit den geeigneten Instrumenten, Mitteln oder Technologien, wobei lediglich vorgeschrieben ist, dass jede Vervielfältigung nur in dem für den Zweck der Erhaltung notwendigen Ausmaß erfolgen darf. In den Erwägungen wird die Digitalisierung als ein besonderes Beispiel für diese Erhaltung genannt. Während des Gesetzgebungsprozesses hatten die Einrichtungen des Kulturerbes argumentiert, dass die Ausnahme auf alle internen Nutzungen im Zusammenhang mit dem von den Einrichtungen wahrgenommenen Auftrag im öffentlichen Interesse ausgeweitet werden sollte. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten eine weitgefasste Definition von Erhaltung beschließen, um andere relevante Tätigkeiten wie die Katalogisierung oder Bibliografie aufzunehmen. Dies könnte damit begründet werden, dass jede Art der Vervielfältigung, die mit dem Überleben des Werks verbunden ist, zulässig sein sollte.

Gemäß Artikel 25 der neuen DSM-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten zudem umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den Ausnahmen vereinbar sind, die in der Datenbank-Richtlinie und in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehen sind. Der Spielraum, den diese Bestimmung bietet, sollte von den Mitgliedstaaten genutzt werden, um andere Vervielfältigungen für interne Zwecke oder Web-Harvesting durch die Einrichtungen des Kulturerbes zu ermöglichen (siehe den Abschnitt zu Artikel 25 für weitere Einzelheiten).

Umsetzungsperspektive

Die neue, mit Artikel 6 der Richtlinie eingeführte Ausnahme war einer der am wenigsten strittigen Aspekte des Richtlinienvorschlags. Der Artikel ist klar formuliert, er bietet deutliche Vorteile für Einrichtungen des Kulturerbes, und die durch die Ausnahme erlaubten Nutzungen verursachen keinen erheblichen Schaden für die Rechteinhaber. Die Umsetzung des Artikels dürfte daher nicht zu größeren Diskussionen führen. Berücksichtigen die nationalen Gesetzgeber die oben genannten Punkte, können sie den Nutzen für Einrichtungen des Kulturerbes und deren Nutzer maximieren.

Kategorie: Studie
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