Studie – Paul Keller
Mit Artikel 17 soll die sogenannte „Wertschöpfungslücke“ beseitigt werden, die die Musikindustrie festgestellt hat. Dieser Branche zufolge machen Online-Plattformen wie YouTube und Facebook enorme Gewinne mit dem Verkauf von Werbung neben urheberrechtlich geschützten Inhalten, die ihre Nutzer hochladen – dabei erhalten die Urheberrechteinhaber keine angemessene Vergütung. Diese allgemeine Feststellung ist zwar höchstwahrscheinlich richtig, aber die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Wertschöpfungslücke haben sich als politisch entscheidend erwiesen, und es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass sie tatsächlich zu einer gleichmäßigeren Verteilung der von diesen Plattformen erzeugten Wertschöpfung führen werden.
Kernstück von Artikel 17 ist eine Bestimmung, der zufolge Plattformen, die von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer verantwortlich gemacht werden. Vor der DSM-Richtlinie konnten sich Online- Plattformen, die von den Nutzern hochgeladene Inhalte zur Verfügung stellten, auf Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen, um ihre Dienstleistungen zu erbringen. Gemäß dieser Bestimmung können Plattformen hochgeladene Inhalte gefahrlos zur Verfügung stellen, sofern sie diese Inhalte entfernen, sobald sie Informationen erhalten, dass damit gegen die Rechte anderer verstoßen wird. Diese Beschränkung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer war die Rechtsgrundlage bei der Entwicklung einer Vielzahl von Online-Plattformen, die das Hochladen von Inhalten durch Nutzer gestatten. Zahlreiche Plattformen stützen sich auf diese „Safe-Harbor-Regelung“, [1]Es sei darauf hingewiesen, dass der EuGH bislang nie geklärt hat, ob die großen Plattformen, auf die Artikel 17 abzielt, wie z. B. YouTube, tatsächlich für diesen Schutz infrage kommen. gleichzeitig haben viele Plattformen jedoch auch Lizenzvereinbarungen mit den Inhabern von Urheberrechten geschlossen, um die kontinuierliche Verfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte auf ihren Plattformen sicherzustellen und neben diesen Inhalten Werbung zu zeigen.
Mit Artikel 17 der Richtlinie (ehemaliger Artikel 13) werden bestimmte gewinnorientierte Plattformen für das Teilen von Inhalten einerseits von der genannten Haftung ausgenommen und andererseits für rechtswidrige Inhalte verantwortlich gemacht, die ihre Nutzer hochladen. Infolgedessen haben sie zwei Möglichkeiten:
(a) Sie erhalten von den Urheberrechteinhabern die Genehmigung, solche Inhalte zu übermitteln, oder, falls keine Genehmigung erteilt wird,
(b) sie ergreifen eine Reihe von Maßnahmen, um von der Haftung für diese rechtswidrigen Inhalte befreit zu werden, wie z. B. die aktive Suche nach rechtswidrigen Inhalten durch Filterung oder andere Verfahren.
Die erste Option ist aus Sicht der Nutzerrechte vorzuziehen, wird jedoch nur wirksam sein, wenn die Mitgliedstaaten nicht auf die individuelle Lizenzvergabe zurückgreifen, um Plattformen Genehmigungen für jeden einzelnen Inhalt zu erteilen, der in ihren Diensten verfügbar ist. Die zweite Option könnte den Einsatz automatisierter Filtertechnologien erfordern und somit zu einer weit verbreiteten „Überblockierung“ der von Nutzern hochgeladenen Inhalte führen, wodurch Nutzungen im Rahmen der Ausnahmen vom Urheberrecht sowie Grundfreiheiten, wie z. B. die Meinungsfreiheit, beeinträchtigt werden. [2]Daher hat die polnische Regierung beim EuGH eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 17 eingereicht; das heißt, der Gerichtshof hat bei der Zuverlässigkeit dieser umstrittenen Bestimmung immer … Continue reading
In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechte der Nutzer stärker gefährdet sind, wenn die Plattformen Filter einsetzen, als wenn sie die Genehmigung zur Übermittlung der von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte erhalten, sollten die nationalen Gesetzgeber die rechtlichen Verfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen umfassend prüfen und die Anwendung von Filtertechnologien so weit wie möglich beschränken. Die Umwandlung des in Artikel 17 gewährten ausschließlichen Rechts in ein Vergütungsrecht oder in eine urheberrechtliche Ausnahme oder Beschränkung, die einer Vergütung unterliegt, wäre die ideale Lösung.
Derzeit ist es relativ unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten Artikel 17 in einer Form umsetzen können, durch die die Anwendung von Filtertechnologien verhindert wird. [3]Dies steht im Gegensatz zu den Erwartungen, die in einer Erklärung der deutschen Regierung anlässlich der Annahme der Richtlinie durch den Rat zum Ausdruck gebracht wurden Dadurch stellen sich wichtige Fragen im Hinblick auf das Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen, die den Plattformen mit Artikel 17 auferlegt werden, und den Rechten der Nutzer dieser Plattformen. In dieser Hinsicht enthält der Artikel einige sich widersprechende Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie wahrscheinlich nur schwer in Einklang zu bringen sind. Für diese Untersuchung ist zu beachten, dass Artikel 17 in der Öffentlichkeit zwar als drakonische, die Freiheiten der Nutzer einschränkende Maßnahme wahrgenommen wird, im zweiten Teil jedoch eine Reihe von Bestimmungen enthält, mit denen die Rechte der Nutzer, Inhalte über Online- Plattformen zu teilen, erheblich gestärkt werden. [4]Die meisten von ihnen wurden in einer späten Phase der Trilogverhandlungen und unter dem massiven Druck von Internetnutzern und zivilgesellschaftlichen Gruppen in den Text des Europäischen … Continue reading Hier gibt es zwei Gruppen von Bestimmungen, die in dieser Hinsicht besonders interessant sind. Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Ausnahmen und Beschränkungen und den durch Artikel 17 eingeführten Filterverpflichtungen (diese finden sich in den Absätzen 7 und 9) sowie Bestimmungen zur Festlegung von Verfahrensgarantien für diese Nutzerrechte (in Absatz 9). Beide Abschnitte wurden von einer Gruppe europäischer Urheberrechtswissenschaftler eingehend untersucht, die im November 2019 Empfehlungen zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 veröffentlicht haben, die von mehr als 50 Wissenschaftlern aus den betroffenen Bereichen unterzeichnet wurden.
Ausnahmen und Beschränkungen im Kontext von Artikel 17
Wie oben erwähnt, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 7 sicherstellen, dass die Nutzer von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten die bestehenden Ausnahmen für „Zitate, Kritik und Rezensionen“ und die „Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ in Anspruch nehmen können. Es gab zwar gewisse Zweifel im Hinblick auf die Auslegung von „bestehenden“ in diesem Kontext, in der genannten Erklärung von Wissenschaftlern heißt es jedoch, dass unter „bestehenden“ die Ausnahmen und Beschränkungen zu verstehen sind, die bereits im EU-Recht enthalten sind. Dies bedeutet, dass die Ausnahme für Parodien von Mitgliedstaaten, die dies nicht getan haben, zumindest in Bezug auf die Bereitstellung von Werken über Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten [5]In der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in Implementing Article 17) wird … Continue reading umgesetzt werden muss (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k der InfoSoc-Richtlinie) [6]Sie müssen zwar auch die Ausnahme für Zitate umsetzen, doch diese Ausnahme gehört zu den wenigen, die bereits in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sind.. Um die schöpferische Freiheit der Nutzer auf Online-Plattformen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich von Artikel 17 fallen, wird in der Erklärung der Wissenschaftler ebenfalls empfohlen, dass die Mitgliedstaaten erwägen sollten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu präzisieren, dass die Ausnahmen und Beschränkungen für die beiläufige Nutzung im Zusammenhang mit Handlungen der Bereitstellung durch Nutzer auf Plattformen von Diensteanbietern für das Teilen von Online- Inhalten uneingeschränkt gelten. Diese Empfehlung deckt sich mit der Empfehlung, die im Abschnitt zu Artikel 25 oben abgegeben wird.
Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie sieht ferner vor, dass die mit Artikel 17 festgelegten Filteranforderungen „in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen“ beeinträchtigen. Die Formulierung dieser Bestimmung („in keiner Weise“) macht deutlich, dass der Schutz der aus diesen Ausnahmen und Beschränkungen abgeleiteten Nutzerrechte Vorrang vor der Pflicht der Online-Plattformen haben muss, die von ihren Nutzern hochgeladenen Werke zu filtern.
Verfahrensgarantien für Nutzerrechte
Zum Schutz der Nutzerrechte sind in Artikel 17 Absatz 9 einige Verfahrensgarantien festgelegt: Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten müssen „wirksame und zügige“ Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für Nutzer im Falle von Streitigkeiten vorsehen. Diese Verfahren umfassen Pflichten für die Rechteinhaber und die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Auf der einen Seite müssen Rechteinhaber, die die Sperrung des Zugangs zu oder die Entfernung von Inhalten verlangen, ihre Ersuchen „gebührend begründen“. Auf der anderen Seite müssen Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren anwenden, die eingegangenen Beschwerden „unverzüglich“ bearbeiten und sollten Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu bzw. die Entfernung von Inhalten einer von Menschen durchgeführten Überprüfung unterziehen. Durch diese Schutzvorkehrungen werden die Positionen in Bezug auf die Filterung/Sperrung durch Plattformen erheblich gestärkt, da der bestehende Rechtsrahmen den Plattformbetreibern und Rechteinhabern keine derartigen Pflichten auferlegt. Bestehende Filtersysteme wie das Content ID von YouTube arbeiten mit Regeln, die die Plattformen selbst aufgestellt haben.
Um die Anforderung zu erfüllen, „in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen“ zu beeinträchtigen, müssen die Mitgliedstaaten diese Schutzvorkehrungen so umsetzen, dass für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten die Pflicht des Schutzes der Nutzerrechte Vorrang vor der Pflicht hat, den Zugang zu den von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalten zu entfernen oder zu sperren. Damit der bestehenden Technologie die Rechtmäßigkeit individueller Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke nicht beurteilt werden kann, heißt das, es muss verhindert werden, dass Plattformen den Zugang zu Werken automatisch sperren oder das Hochladen von Werken verhindern, es sei denn, es besteht die Gewissheit, dass die betreffende Nutzung eine Verletzung darstellt. In allen anderen Fällen müssen die Nutzer eine sinnvolle Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen, und hochgeladene Inhalte müssen der Öffentlichkeit so lange zugänglich bleiben, bis festgestellt wird, dass eine Nutzung tatsächlich einen Verstoß darstellt [7]Diese Empfehlung wird auch in der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in … Continue reading.
Eine solche Umsetzung wäre zwar aus Sicht der Nutzer vorteilhaft, stellt aus Sicht des europäischen Gesetzgebers jedoch eine große Herausforderung dar. Angesichts der unterschiedlichen politischen Positionen der Mitgliedstaaten beim Gesetzgebungsverfahren ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Umsetzungen der Schutzvorkehrungen für Nutzerrechte zwischen den Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden werden. Dies würde dem allgemeinen Ziel der Schaffung eines digitalen Binnenmarktes entgegenstehen. Die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Umsetzung der Schutzvorkehrungen für Nutzerrechte muss daher zu den Prioritäten des Dialogs der Interessenträger zur Umsetzung von Artikel 17 gehören, der derzeit läuft [8]Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung hatten zwei Treffen der Interessenträger stattgefunden. Bei diesen Treffen (und den beiden weiteren für den Rest des Jahres 2019 geplanten Treffen) … Continue reading. Das Europäische Parlament, auf dessen Initiative hin diese Schutzvorkehrungen für Nutzerrechte in den Text der Richtlinie aufgenommen wurden, muss den Verlauf der Dialoge mit den Interessenträgern genau überwachen und fordern, dass die Kommission diese wichtige Schutzvorkehrungen in den Leitlinien berücksichtigt, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Dialoge mit den Interessenträgern veröffentlicht werden müssen.
Öffentliche Datenbank
Während des laufenden Dialogs mit den Interessenträgern trat ein weiterer wichtiger Aspekt zutage, dem auf europäischer Ebene Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Artikel 17 Absatz 4 gibt den Rechteinhabern völlig neue Möglichkeiten, von den Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten zu verlangen, dass sie die Verfügbarkeit von Werken verhindern (hochgeladene Inhalte sperren) und Werke aus ihren Diensten entfernen. Der Antrag auf Sperrung oder Entfernung muss auf einer Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Plattformen beruhen, in deren Rahmen die Rechteinhaber den Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten „einschlägige und notwendige Informationen“ zur Verfügung stellen müssen. Abgesehen von den oben erörterten Fragen im Zusammenhang mit den Nutzerrechten im Rahmen von Ausnahmen und Beschränkungen stellt sich hier eine weitere wichtige Frage. Die von den Rechteinhabern zur Verfügung gestellten Informationen könnten fehlerhaft, irreführend oder widersprüchlich sein und zu ungerechtfertigten Maßnahmen der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten führen. Um ungerechtfertigtes Entfernen oder Sperren durch Rechteinhaber zu verhindern, die das Eigentum an Werken geltend machen, die sie nicht besitzen, sollten diese Anträge auf Sperrung oder Entfernung gestellt werden, indem die „einschlägigen und notwendigen Informationen“ einer zentralisierten öffentlich zugänglichen Datenbank bereitgestellt werden. Dies würde eine öffentliche Kontrolle von Besitzansprüchen ermöglichen und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Werken verringern. Dadurch würde auch ein Verfahren zur Regelung konkurrierender oder widersprüchlicher Rechtsansprüche bereitgestellt und damit die Qualität der Information über Rechte verbessert. Während diese Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Nutzer vor irrtümlicher Sperrung und Entfernung wichtig sind, würde eine solche öffentliche Datenbank auch eine weitere wichtige Funktion erfüllen, die sowohl den Rechteinhabern als auch den (kleineren [9]Aus Sicht der größeren Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wie YouTube und Facebook sind eigene private Datenbanken mit Informationen zu Rechten ein Wettbewerbsvorteil. Müssen alle … Continue reading) Diensteanbietern für das Teilen von Online- Inhalten nutzt: Die Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der „einschlägigen und notwendigen Informationen“ würden deutlich gesenkt, da die Informationen nur einmal bereitgestellt werden müssten (Rechteinhaber) und in einer einzigen Quelle konsolidiert würden (Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten).
Um die Qualität der Informationen über die Rechte zu verbessern und die Gemeinkosten für Rechteinhaber und kleine Diensteanbieter für das Teilen von Online- Inhalten zu senken, sollte der europäische Gesetzgeber die Verwendung einer einzigen öffentlichen Datenbank für die Speicherung der „einschlägigen und notwendigen Informationen“ vorschreiben, die zwischen den Rechteinhabern und den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Sperrung und Entfernung gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausgetauscht werden.
Fußnoten
↑1 | Es sei darauf hingewiesen, dass der EuGH bislang nie geklärt hat, ob die großen Plattformen, auf die Artikel 17 abzielt, wie z. B. YouTube, tatsächlich für diesen Schutz infrage kommen. |
↑2 | Daher hat die polnische Regierung beim EuGH eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 17 eingereicht; das heißt, der Gerichtshof hat bei der Zuverlässigkeit dieser umstrittenen Bestimmung immer noch mitzuentscheiden. In der Zwischenzeit muss sie von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. |
↑3 | Dies steht im Gegensatz zu den Erwartungen, die in einer Erklärung der deutschen Regierung anlässlich der Annahme der Richtlinie durch den Rat zum Ausdruck gebracht wurden |
↑4 | Die meisten von ihnen wurden in einer späten Phase der Trilogverhandlungen und unter dem massiven Druck von Internetnutzern und zivilgesellschaftlichen Gruppen in den Text des Europäischen Parlaments aufgenommen. |
↑5 | In der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in Implementing Article 17) wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen für alle Arten von Nutzungen umsetzen. Dort heißt es, ein rationaler nationaler Gesetzgeber, der die Ausnahmen und Beschränkungen in Artikel 17 Absatz 7 entsprechend den genannten Empfehlungen umsetzt, sollte diese Gelegenheit nutzen, um die jeweiligen nationalen Ausnahmen und Beschränkungen über Nutzungen im Zusammenhang mit Diensteanbietern für das Teilen von Online- Inhalten hinaus zu harmonisieren. |
↑6 | Sie müssen zwar auch die Ausnahme für Zitate umsetzen, doch diese Ausnahme gehört zu den wenigen, die bereits in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sind. |
↑7 | Diese Empfehlung wird auch in der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in Implementing Article 17) abgegeben: Dort wird empfohlen, dass in Fällen, in denen Präventivmaßnahmen zur Filterung und Sperrung hochgeladener Inhalte führen, bevor diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Maßnahmen so weit wie möglich auf Fälle von prima facie-Urheberrechtsverletzungen beschränken sollten. In diesem Zusammenhang bedeute eine prima facie-Urheberrechtsverletzung das Hochladen von geschütztem Material, das mit den „einschlägigen und notwendigen Informationen“ identisch oder gleichwertig ist, die die Rechtsinhaber zuvor den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zur Verfügung gestellt haben, einschließlich Informationen, die zuvor als Verstoß galten. […] In den verbleibenden Fällen (kein Verstoß prima facie) sollte nicht davon ausgegangen werden, dass der hochgeladene Inhalt eine Verletzung darstellt, d. h., dieser Inhalt sollte der Öffentlichkeit bei den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zur Verfügung stehen, bis sein Rechtsstatus nach einem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 9 festgelegt ist. |
↑8 | Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung hatten zwei Treffen der Interessenträger stattgefunden. Bei diesen Treffen (und den beiden weiteren für den Rest des Jahres 2019 geplanten Treffen) wurden konkrete Fragen der Umsetzung im Zusammenhang mit Artikel 17 noch nicht behandelt, im Mittelpunkt stand bislang die Erörterung „bestehender Verfahrensweisen“. Eine kritische Zusammenfassung von COMMUNIA ist hier abrufbar. |
↑9 | Aus Sicht der größeren Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wie YouTube und Facebook sind eigene private Datenbanken mit Informationen zu Rechten ein Wettbewerbsvorteil. Müssen alle Plattformen mit einer öffentlichen Datenbank arbeiten, wird der Wettbewerbsvorteil verringert, den Artikel 17 den bestehenden dominierenden Plattformen einräumt. |