Autor: Paul Keller
Übersetzung: Konstanze Kriese
Bisher lag der Schwerpunkt der Umsetzungsdebatte auf der Ausgestaltung von Artikel 17 und in etwas geringerem Ausmaß ging es um Artikel 15 der DSM-Richtlinie. Wir wollen hier erörtern, wie die Mitgliedstaaten andere Bestimmungen behandeln (wobei wir uns auf diejenigen konzentrieren, die in der Studie zur Umsetzung des letzten Jahres behandelt wurden. Dabei geht es um die Artikel 3 und 4 – Text- und Data-Mining, Artikel 5 – Online-Bildungsanwendungen, Artikel 6 – Aufbewahrung durch Institutionen des kulturellen Erbes, Artikel 8 bis 11 – Zugang zu nicht kommerziell verwerteten Werken „out of commerce“ – und Artikel 14 – Schutz der Gemeinfreiheit „Public Domain“.
Artikel 3 und 4 zum Text- und Data Mining
Während die Ausnahmen, die Text- und Data-Mining ermöglichen (Artikel 3 und 4 der DSM-Richtlinie), zu den kontroversesten Bestimmungen während der Gesetzgebungsdiskussionen gehörten, fanden sie während des Umsetzungsprozesses in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten relativ wenig Beachtung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Sprache von Artikel 3 (Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) und Artikel 4 (Ausnahme oder Einschränkung für Text- und Data-Mining) sehr aussagekräftig ist und den Mitgliedstaaten eine klare Vorlage für die Umsetzung bietet. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Ausnahmen in Bezug auf Text- und Data-Mining haben, entschieden sich die meisten bisher dafür, diese neuen Bestimmungen als neue, eigenständige Ausnahmen in ihre Urheberrechtsgesetze aufzunehmen.
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