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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

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  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
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Bildungsausnahme (Art. 5)

Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?

15. Februar 2021 eu-admin

Autor: Paul Keller

Übersetzung: Konstanze Kriese

Bisher lag der Schwerpunkt der Umsetzungsdebatte auf der Ausgestaltung von Artikel 17 und in etwas geringerem Ausmaß ging es um Artikel 15 der DSM-Richtlinie. Wir wollen hier erörtern, wie die Mitgliedstaaten andere Bestimmungen behandeln (wobei wir uns auf diejenigen konzentrieren, die in der Studie zur Umsetzung des letzten Jahres behandelt wurden. Dabei geht es um die Artikel 3 und 4 – Text- und Data-Mining, Artikel 5 – Online-Bildungsanwendungen, Artikel 6 – Aufbewahrung durch Institutionen des kulturellen Erbes, Artikel 8 bis 11 – Zugang zu nicht kommerziell verwerteten Werken „out of commerce“ – und Artikel 14 – Schutz der Gemeinfreiheit „Public Domain“.

Artikel 3 und 4 zum Text- und Data Mining

Während die Ausnahmen, die Text- und Data-Mining ermöglichen (Artikel 3 und 4 der DSM-Richtlinie), zu den kontroversesten Bestimmungen während der Gesetzgebungsdiskussionen gehörten, fanden sie während des Umsetzungsprozesses in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten relativ wenig Beachtung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Sprache von Artikel 3 (Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) und Artikel 4 (Ausnahme oder Einschränkung für Text- und Data-Mining) sehr aussagekräftig ist und den Mitgliedstaaten eine klare Vorlage für die Umsetzung bietet. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Ausnahmen in Bezug auf Text- und Data-Mining haben, entschieden sich die meisten bisher dafür, diese neuen Bestimmungen als neue, eigenständige Ausnahmen in ihre Urheberrechtsgesetze aufzunehmen.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Public Domain, Umsetzungsdebatte, out-of-commerce-Regel, Text and Data Mining, Bildungsausnahme (Art. 5), Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14), Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9), Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Die DSM-Richtlinie und das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

13. Juli 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

Unabhängig von der DSM-Richtlinie ist die letzte größere Änderung des deutschen Urheberrechts 2018 in Kraft getreten – das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft, kurz „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG).

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Artikel 5 zur digitalen und grenzüberschreitenden Bildung, Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, UrhWissG, DSM-Richtlinie, Bildungsausnahme (Art. 5)

Artikel 7: Gemeinsame Bestimmungen

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

In Artikel 7 der Richtlinie werden zwei wichtige Fragen für die Nutzer geregelt: Die eine betrifft die Überschneidung zwischen Urheberrechtsausnahmen und Verträgen, die andere die Überschneidung zwischen Urheberrechtsausnahmen und technischen Schutzmaßnahmen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 können einige der neuen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts nicht vertraglich außer Kraft gesetzt werden. Mit anderen Worten, selbst wenn ein Nutzer einen privaten Vertrag unterzeichnet, dessen Bedingungen die Rechte des genannten Nutzers zur Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials im Rahmen bestimmter Ausnahmen vom Urheberrecht beschränken, sind diese Vertragsbedingungen nicht gegen den Nutzer durchsetzbar. Unabhängig davon, aus welchem Land der Vertrag stammt oder unter welches nationale Recht der Vertrag fällt, haben Nutzer mit Sitz in der EU weiterhin das Recht auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und müssen Vertragsbestimmungen, die der Ausnahmeregelung entgegenstehen, nicht beachten.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nutzer entsprechend einigen der neuen verbindlichen Ausnahmen auf Inhalte zugreifen und sie nutzen können, die durch technische Schutzmaßnahmen geschützt sind. Entscheidend ist, dass dies auch für vertraglich erworbene und über das Internet zur Verfügung gestellte Inhalte gilt (was bei den Ausnahmen gemäß der InfoSoc-Richtlinie nicht der Fall war und weiterhin nicht der Fall ist).

Festzustellen ist, dass mit der DSM-Richtlinie die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu technischen Schutzmaßnahmen nicht geändert werden; das heißt, die Nutzer haben lediglich das Recht, vom Rechteinhaber die Bereitstellung der technischen Mittel zu verlangen, die für die Inanspruchnahme der Ausnahmen erforderlich sind, nicht aber das Recht, die technischen Schutzmaßnahmen selbst zu entfernen. Dies bedeutet in der Praxis, dass technische Schutzmaßnahmen die Nutzung dieser Ausnahmen weiterhin stark einschränken können, was äußerst problematisch ist.

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Zur Lösung des Problems sollten die Mitgliedstaaten ein transparentes, schnelles Verwaltungsverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der in Artikel 7 genannten Ausnahmen die technischen Mittel erhalten, um ohne unangemessene Verzögerung (innerhalb von 72 Stunden) auf Inhalte, die durch technische Schutzmaßnahmen geschützt sind, zuzugreifen und sie zu nutzen. Um den Rechteinhabern einen Anreiz zu bieten, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, den Begünstigten der Ausnahmen zu gestatten, die technischen Schutzmaßnahmen so weit zu umgehen, wie es für die Nutzung der durch technische Schutzmaßnahmen geschützten Inhalte erforderlich ist, wenn die Nutzung 72 Stunden nach dem Antrag nicht freigegeben wurde. Alternativ dazu könnten die Mitgliedstaaten erwägen, die Urheberrechteinhaber gegenüber den Nutzern haftbar zu machen, wenn die unter diese Ausnahmen fallenden Nutzungen nicht innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung freigegeben werden.

Umsetzungsperspektive

Die Bestimmung über das Verbot der Aufhebung der neuen Ausnahmen und Beschränkungen durch vertragliche Vereinbarungen ist ebenso eindeutig wie begrüßenswert und lässt den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum. Die Bestimmungen zu den technischen Schutzmaßnahmen haben einen sehr viel technischeren Charakter und werden bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten voraussichtlich mehr Diskussionen hervorrufen. Die Absicht des europäischen Gesetzgebers (die Begünstigten der neuen Ausnahmen vor den nachteiligen Folgen der technischen Schutzmaßnahmen zu bewahren) ist zwar sehr begrüßenswert, doch viel wird von der Bereitschaft der nationalen Gesetzgeber abhängen, ausreichende Anreize für Rechteinhaber zur Entfernung von technischen Schutzmaßnahmen auf Antrag der Begünstigten der Ausnahme zu schaffen.

Die Möglichkeit, die im Rahmen dieser Ausnahmen gewährten Rechte ohne Beeinträchtigung durch technische Schutzmaßnahmen auszuüben, ist für Forschungs-, Bildungs- und Kulturerbeeinrichtungen trotz ihrer scheinbar technischen Natur äußerst wichtig. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Sammlungen und der vermehrten Nutzung von digitalem Material in Bildung und Forschung muss mit einer Zunahme der Verbreitung technischer Schutzmaßnahmen gerechnet werden. Vorausschauende nationale Gesetzgeber müssen daher sicherstellen, dass die Bestimmungen zu den technischen Schutzmaßnahmen in Artikel 7 der Richtlinie so umgesetzt werden, dass die Begünstigten der neuen Ausnahme wirkliche Einflussmöglichkeiten erhalten.

Kategorie: Studie
Schlagworte: Gemeinsame Bestimmungen, Bildungsausnahme (Art. 5), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

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