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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?

15. Februar 2021 eu-admin

This post is available in English.

Autor: Paul Keller

Übersetzung: Konstanze Kriese

Bisher lag der Schwerpunkt der Umsetzungsdebatte auf der Ausgestaltung von Artikel 17 und in etwas geringerem Ausmaß ging es um Artikel 15 der DSM-Richtlinie. Wir wollen hier erörtern, wie die Mitgliedstaaten andere Bestimmungen behandeln (wobei wir uns auf diejenigen konzentrieren, die in der Studie zur Umsetzung des letzten Jahres behandelt wurden. Dabei geht es um die Artikel 3 und 4 – Text- und Data-Mining, Artikel 5 – Online-Bildungsanwendungen, Artikel 6 – Aufbewahrung durch Institutionen des kulturellen Erbes, Artikel 8 bis 11 – Zugang zu nicht kommerziell verwerteten Werken „out of commerce“ – und Artikel 14 – Schutz der Gemeinfreiheit „Public Domain“.

Artikel 3 und 4 zum Text- und Data Mining

Während die Ausnahmen, die Text- und Data-Mining ermöglichen (Artikel 3 und 4 der DSM-Richtlinie), zu den kontroversesten Bestimmungen während der Gesetzgebungsdiskussionen gehörten, fanden sie während des Umsetzungsprozesses in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten relativ wenig Beachtung. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Sprache von Artikel 3 (Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) und Artikel 4 (Ausnahme oder Einschränkung für Text- und Data-Mining) sehr aussagekräftig ist und den Mitgliedstaaten eine klare Vorlage für die Umsetzung bietet. Da die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Ausnahmen in Bezug auf Text- und Data-Mining haben, entschieden sich die meisten bisher dafür, diese neuen Bestimmungen als neue, eigenständige Ausnahmen in ihre Urheberrechtsgesetze aufzunehmen.

In Bezug auf die in der Umsetzungsstudie festgestellten Problemfelder gibt es bisher wenig zu berichten: Keiner der Mitgliedstaaten, die Umsetzungsvorschläge angenommen oder vorgelegt haben, hat Bestimmungen über die Aufhebung technischer Schutzmaßnahmen zur Ermöglichung von Text und Data-Mining aufgenommen. Es wurden auch keine öffentlichen Anstrengungen unternommen, um die in Artikel 4, Absatz 1 eingeführte Form des maschinenlesbaren Rechtsvorbehalts zu standardisieren, und es wurden noch keine öffentlichen Stakeholder-Dialoge zur Definition bewährter Verfahren (wie in Artikel 3, Absatz 4 vorgeschlagen) durchgeführt.

Artikel 5 über Online-Bildungsanwendungen

Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Bildungsausnahme einzuführen oder in Kraft treten zu lassen, die Pädagog*innen und Lernende an Bildungseinrichtungen die Freiheit gibt, urheberrechtlich geschütztes Material für digitale und grenzüberschreitende Lehr- und Lernaktivitäten zu verwenden. Diese Bestimmung bietet einen Mindeststandard für die Harmonisierung im Rahmen formeller Bildungsaktivitäten, bei denen nur bestimmte Mitglieder der Bildungsgemeinschaft unter bestimmten Bedingungen von dem Recht profitieren können, geschützte Materialien für ihre Aktivitäten zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch über dieses Mindestregelwerk hinausgehen. Nach Artikel 25 dürfen sie die in anderen EU-Bestimmungen enthaltene Flexibilität in vollem Umfang nutzen, nämlich die in Artikel 5, Absatz, 3 Buchstabe a der InfoSoc-Richtlinie enthaltene Bildungsausnahme, die alle Kategorien von Nutzern in allen Arten der formellen und informellen Bildung abdeckt, hat weit weniger Einschränkungen als die aktualisierten Artikel der DSM-Richtlinie. Trotzdem konnten wir in einigen Mitgliedstaaten, die bereits Bildungsausnahmen haben, sehen, dass deren Geltungsbereich breiter ist als der Artikel 5 der DSM-Richtlinie, indem sie vorschlagen, die bestehenden Ausnahmen beizubehalten und gleichzeitig eine neue Ausnahme auf der Grundlage der neuen einzuführen Zwecke vorzuhalten. Diese Überschneidung ist problematisch, da sie wahrscheinlich den derzeitigen Rechtsrahmen für die Bildung in diesen Ländern einschränken wird.

Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Pandemie, in der die meisten Mitgliedstaaten gezwungen waren, Bildung in den Onlinebereich zu verlagern, wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen, die noch keine urheberrechtlichen Ausnahmen für Online-Bildungsaktivitäten haben, ihren Umsetzungsprozess hinsichtlich dieser neuen Bestimmung beschleunigen würden. Nur Ungarn hat sich jedoch bisher entschlossen, den Weg einer Notfall-Implementierung von Artikel 5 zu beschreiten, um eine rasche Korrektur des urheberrechtlichen Rahmens für Fernunterrichtsaktivitäten vorzunehmen.

In anderen Mitgliedstaaten folgt die Umsetzung von Artikel 5 dem normalen Gesetzgebungsverfahren und wird vom Gesetzgeber weniger beachtet als Artikel 17. Neben Ungarn haben nur die Niederlande die Umsetzung dieser Bestimmung genehmigt, und nur drei andere Länder (Deutschland, Kroatien und die Tschechische Republik) haben Vorschläge zur Umsetzung dieser neuen Ausnahme veröffentlicht.

Es ist hervorzuheben, dass nur Deutschland von der in Artikel 5, Absatz 2 enthaltenen Option Gebrauch gemacht hat und Lizenzen der Ausnahmeregelung für bestimmte Verwendungen bestimmter Materialien vorgezogen hat, die zuvor nicht unter die nationale Bildungsausnahme fielen. Es ist auch erwähnenswert, dass die Mitgliedstaaten ihre Traditionen in Bezug auf die Entschädigung bislang beibehalten haben: Diejenigen, die zuvor Bildungsausnahmen hatten, die vollständig oder weitgehend nicht vergütet wurden, entschieden sich dafür, diese neuen Nutzungen kostenlos zuzulassen, und diejenigen, die traditionell eine Entschädigung für Bildungszwecke anboten, sofern es sich um urheberrechtlich geschützte Materialien handelt, erweiterten die Entschädigung für die neuen Anwendungen.

Artikel 6 über die Erhaltung des kulturellen Erbes

Die neue obligatorische Ausnahme, die durch Artikel 6 (Erhaltung des kulturellen Erbes) eingeführt wurde, ist die Ausnahme, die sich am ehesten mit einer bereits bestehenden Ausnahme überschneidet: Es handelt sich dabei um die Ausnahme, die „spezifische Reproduktionshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven“ vorsieht und in Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b der InfoSoc-Richtlinie festgehalten ist. Während die neue Ausnahme speziell auf Reproduktionen zum Zwecke der Archivierung abzielt, haben die meisten Mitgliedstaaten, die die bestehende Ausnahme umgesetzt haben, bereits den Zweck der Verwendungen, die für die Aufbewahrung in irgendeiner Form zulässig sind, festgelegt. Dies erlaubt den Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen zwei Umsetzungsstrategien: Sie können entweder eine neue eigenständige Ausnahme nach Artikel 6 der DSM-Richtlinie einführen oder bestehende Umsetzungen von InfoSoc, 5 (2) (c) ändern, um die in Artikel 6 verwendete Sprache widerzuspiegeln.

Die Niederlande bieten hier einen guten Abgleich beider Ansätze. In der ursprünglichen Konsultationsversion des Umsetzungsgesetzes, die im Juni 2019 veröffentlicht wurde, wurde die Einführung einer neuen Standardausnahme (Artikel 16na des Urheberrechtsgesetzes) neben der bestehenden (Artikel 16n) vorgeschlagen.

Die im Mai 2020 im Parlament eingeführte Fassung des Durchführungsgesetzes vollzog dann einen Kurswechsel und änderte stattdessen die Sprache des bestehenden Artikels 16n entsprechend den Anforderungen von Artikel 6 DSM. Infolge dieses neuen Ansatzes führt die Umsetzung der DSM-Richtlinie zu einer Einschränkung bei Kulturerbe-Institutionen, die vom Artikel 16n profitieren können: Während die alte Version für öffentlich zugängliches Kulturerbe und Bildungseinrichtungen galt, gilt die neue Version nur für das kulturelle Erbe, wodurch der Umfang der bestehenden Ausnahme wirksam verringert wird.

Während dieser Ansatz im Zusammenhang mit dem Versuch, die nationale Urheberrechtsgesetzgebung zu rationalisieren, sinnvoll sein mag, zeigt er auch, dass der Ansatz der InfoSoc-Richtlinie mit ihrer allgemeinen Beschreibung der optionalen Ausnahme den Mitgliedstaaten mehr Handlungsspielraum ließ als die neu eingeführten, viel strengeren Ausnahmen die DSM-Richtlinie von 2019.

Artikel 8-11 und Artikel 8 – Nutzung vergriffener Werke und andere Themen

Die Bestimmungen, die es Institutionen des kulturellen Erbes ermöglichen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zur Verfügung zu stellen, die nie für den Kunsthandel hergestellt wurden („out of commerce works“), gehören zu den kompliziertesten Bestimmungen der DSM-Richtlinie. Artikel 8 der DSM-Richtlinie (Artikel 8: Nutzung von vergriffenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes) enthält zwei verschiedene Rechtsmechanismen, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll: Der Mechanismus, der auf einer erweiterten kollektiven Lizenzierung in Artikel 8, Absatz 1 beruht, und der „Fallback“-Ausnahme in Artikel 8, Absatz 2 (diese greift, wenn es keine Verwertungsgesellschaft für eine Lizenzierung gibt – die Redaktion).

Diese Struktur eignet sich nicht für eine einfache Umsetzung in nationale Gesetze, die im Allgemeinen so strukturiert sind, dass Ausnahmen und lizenzbezogene Fragen in verschiedenen Abschnitten oder sogar in verschiedenen Rechtsakten behandelt werden. Bisher haben die Mitgliedstaaten, die Umsetzungsvorschläge angenommen oder vorgelegt haben, beschlossen, die in Artikel 8, Absatz 2 vorgesehene Ausnahme als neue eigenständige Ausnahme (die von der Nichtexistenz einer repräsentativen kollektiven Verwaltungsorganisation abhängig gemacht wird) umzusetzen. Die anderen Bestimmungen, die im Rest der Artikel 8 bis 11 eingeführt werden, werden an anderer Stelle umgesetzt. In den Niederlanden werden sie in anderen Abschnitten des Urheberrechtsgesetzes verhandelt und im deutschen Vorschlag werden diese Bestimmungen in das gesonderte Verwertungsgesellschaften-Gesetz aufgenommen. Derartige Ansätze waren zu erwarten, da dies aus juristischer Sicht sinnvoll ist.

In Bezug auf die in der Umsetzungsstudie identifizierten Problemfelder gibt es bisher wenig zu berichten: Es fehlen klare Definitionen der repräsentativen kollektiven Verwaltungsorganisationen (dies wird wahrscheinlich erst in den bisherigen sektoralen Stakeholder-Dialogen und in einem der Mitgliedstaaten deutlicher werden). Und während einige Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, das die neuen Maßnahmen für nicht-kommerzielle Werke mit seinen bestehenden Rechtsvorschriften zu „Vergriffene Werken“ in Einklang bringen muss) in ihren primären Durchführungsvorschriften spezifische Stichtage vorschlagen, haben andere Mitgliedstaaten diese Diskussion auf die bevorstehenden Stakeholder-Dialoge und die anschließende Sekundärgesetzgebung vertagt.

Die entscheidende Arbeit des Amtes der EU für geistiges Eigentum – EUIPO zur Schaffung eines öffentlichen Online-Portals, auf dem Informationen über nicht kommerzielle Werke/vergriffene Werke gemäß Artikel 8 veröffentlicht werden können, ist im Gange. Nach einer Reihe von Konsultationen mit Institutionen des kulturellen Erbes, Mitgliedstaaten und Rechteinhabern Ende 2019 und Anfang 2020 hat das EUIPO im April 2020 eine hochrangige Spezifikation dieses Services veröffentlicht, den es entwickeln möchte. Die Entwicklung des besonderen Online-Portals ist derzeit im Gange (hinter verschlossenen Türen), und das EUIPO hat angekündigt, dass es im zweiten Quartal die Funktionalität des Portals (das voraussichtlich auf der Funktionalität des bestehenden Portals für Verwaiste Werke basiert) offenlegen wird. 2021 bleibt den Institutionen des kulturellen Erbes relativ wenig Zeit, sich mit der Funktionsweise des Portals vertraut zu machen oder Feedback zu seiner Funktionalität zu geben.

Während die meisten Mitgliedstaaten beschlossen haben, die Out-of-Commerce-Bestimmungen umzusetzen, indem sie dem Wortlaut der Richtlinie so nahe wie möglich gekommen sind, hat Deutschland eine gewisse Bereitschaft gezeigt, über den Wortlaut der Richtlinie hinauszugehen. Neben der oben genannten Aufnahme von Stichtagen in die Primärgesetzgebung enthielten die deutschen Umsetzungsvorschläge zwei bemerkenswerte Abweichungen vom Richtlinientext:

  • In dem im Mai 2020 veröffentlichten ursprünglichen deutschen Umsetzungsvorschlag („Diksussionsentwurf“) wäre die Verwendung von Out-of-Commerce-Werke (vergriffene Werke) im Rahmen der „Fallback“-Ausnahme vergütungspflichtig gewesen. Dieser Zusatz (der nicht unbedingt dem Wortlaut der Richtlinie widerspricht, in der es um die Frage der Vergütung geht) wurde von Institutionen des kulturellen Erbes und anderen Interessengruppen von öffentlichem Interesse heftig abgelehnt, indem sie die Notwendigkeit einer solchen Anforderung bestritten und darauf hinwiesen, dass dies logisch fehlerhaft sei: Da die Anwendung der Ausnahme vom Fehlen einer repräsentativen kollektiven Verwaltungsorganisation abhängig gemacht wird, gibt es keine Möglichkeit, die eingesammelten Vergütungen zu verteilen. Ein Verteilungsmechanismus würde von der Existenz einer (repräsentativen) kollektiven Verwaltungsorganisation abhängen. Als Reaktion auf die Kritik aus dem Bereich des kulturellen Erbes wurde die Vergütungspflicht in späteren Entwürfen gestrichen und ist im Regierungsentwurf der Regierung vom Februar 2021 nicht mehr enthalten.
  • Es gibt noch eine weitere Abweichung vom Text der Richtlinie, die im ersten Diskussionsentwurf enthalten war: Dies betrifft eine zusätzliche Ausnahme (§ 61f UhrG-E), die es Institutionen des Kulturerbes, dem EUIPO und kollektiven Verwaltungsorganisationen ermöglicht, diese im EUIPO-Portal zur Verfügung zu stellen, um Informationen über ihre Verwendung gemäß den Bestimmungen für vergriffene Werke bereitzustellen. Diese zusätzliche Ausnahme, die keine direkte Grundlage in der DSM-Richtlinie hat, würde eine praktische Lösung für ein Problem bieten, das durch die DSM-Richtlinie nicht gelöst werden konnte: Die „out-of-commerce-works“- kurz OOCW-Bestimmungen verlangen, dass Institutionen des kulturellen Erbes und Organisationen der kollektiven Rechte-Verwaltung identifizierende Informationen über vergriffene Werke zur Verfügung stellen, die sie sechs Monate vor der Nutzung im EUIPO-Portal angeben müssen. Wenn es um visuelle und audiovisuelle Arbeiten geht, reichen rein beschreibende Informationen nicht aus, um bestimmte Werke zu identifizieren. Die zusätzliche deutsche Ausnahme würde die Verwendung visueller Darstellungen ermöglichen, die viel besser geeignet sind, Werke in der EUIPO-Datenbank zu identifizieren. Diese Abweichung vom Wortlaut der Richtlinie kann die Funktionsweise der in Artikel 8-11 eingeführten Mechanismen erheblich verbessern. Deutschland scheint bislang der einzige Mitgliedstaat zu sein, der daran interessiert ist, dieses Problem anzugehen.

Artikel 14 – Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

Artikel 14, der sicherstellen soll, dass Reproduktionen von gemeinfreien Kunstwerken nicht durch benachbarte Rechte geschützt werden können, muss nur von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, indem diese Möglichkeit in ihren nationalen Urheberrechtsrahmen enthalten ist. Während andere Mitgliedstaaten diese Bestimmung theoretisch auch in ihre nationalen Gesetze haben, ist es unwahrscheinlich, dass sie dies neuartig umsetzen werden. Zum Beispiel enthält das niederländische Durchführungsgesetz keine Umsetzung von Artikel 14, und in der Begründung heißt es: „Artikel 14 steht in vollem Einklang mit dem geltenden Recht und erfordert daher keine Umsetzung.“

Unter den Mitgliedstaaten, die Artikel 14 umsetzen müssen, finden wir derzeit zwei unterschiedliche Ansätze zur Umsetzung der Bestimmung:

  • Im deutschen Regierungsentwurf wird Artikel 14 als eigenständige Bestimmung (§ 68 UrhG-E) umgesetzt, die Formulierungen enthält, die der Sprache in Artikel 14 selbst sehr ähnlich ist.
  • Der tschechische Umsetzungsvorschlag geht einen anderen Weg, um die Wirksamkeit von Artikel 14 zu erreichen. Er fügt der Liste der ausgeschlossenen Gegenstände in der Definition der Arbeit, die abgelaufen ist, Reproduktionen von „Kunstwerken, für die die Schutzfrist abgelaufen ist“ hinzu. So ist es im Artikel 2 des tschechischen Urheberrechtsgesetzes enthalten.

Beide Ansätze scheinen sehr geeignet zu sein, um das Ziel der Public-Domain-Klausel zu erreichen. Bisher hat kein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften vorgeschlagen, die die Bestimmung auf Reproduktionen anderer Werke als die Bildkunstwerke ausweiten.

Zusammenfassung

Während sich die Umsetzungsfrist schnell nähert und die Mitgliedstaaten nur noch vier Monate Zeit haben, um die Bestimmungen der Copyright-DSM-Richtlinie umzusetzen, müssen die meisten Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschläge noch veröffentlichen. In den nächsten Monaten können wir mit einer Vielzahl von Implementierungsvorschlägen rechnen, die zusätzliche Ansätze vorschlagen werden (siehe hierfür einen regelmäßig aktualisierten Implementierungs-Tracker). Wenn die Umsetzungsvorschläge, die wir bisher gesehen haben, auf diejenigen hinweisen, die noch ausstehen, ist es unwahrscheinlich, dass wir größere Ableitungen vom Text der Richtlinie sehen werden. Es scheint klar zu sein, dass die Mitgliedstaaten (außer Deutschland) im Großen und Ganzen sehr zögern, die Flexibilität zu prüfen, die sie bei der Umsetzung der Richtlinie haben.

Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Public Domain, Umsetzungsdebatte, out-of-commerce-Regel, Text and Data Mining, Bildungsausnahme (Art. 5), Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14), Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9), Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

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  1. Martina Michels, MdEP: Martinas Woche 8 & 9 – 2021: Von digitaler Bildung bis zum digitalen Parteitag – DIE LINKE.NEWS sagt:
    1. März 2021 um 0:36 Uhr

    […] Presseverleger befassen. In der Richtlinie sollte es vor allem auch um eine Harmonisierung der Ausnahmen vom Urheberrecht gegen, besonders in der Wissenschaft, der Bildung und in Kulturinstitutio…. Schaut unbedingt rein, des es geht uns alle an, wie zugänglich Bildung, Forschung und der […]

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