• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen

Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

  • Deutsch
  • English
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English

Search

  • EU-Urheberrechtsrichtlinie
  • Studie
  • Geschichte der Richtlinie
  • Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
  • Ländergesetzgebungen

Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
  • TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4)
  • Bildungsausnahme (Art. 5)
  • Kulturausnahme (Art. 6)
  • Lizenzierung und Zugang erleichtern:
  • Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)
  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
  • Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10)
  • Stakeholder-Dialog (Art. 11)
  • Kollektiven Lizenzierung (Art. 12)
  • Videoabrufdienste (Art. 13)
  • Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14)
  • Marktregelungen:
  • Leistungsschutzrecht (Art. 15)
  • Verlegerbeteiligung (Art. 16)
  • Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)
  • Rechte der Kreativen:
  • Urhebervertragsrecht (Art. 18 – 20)

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Begriffsbestimmungen

17. Juni 2020 eu-admin

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit — auch in Verbindung mit wissenschaftlicher Forschung — ist, die

a) in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert, oder

b) im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist, wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

2. „Text und Data Mining“ bezeichnet eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können.

3. „Einrichtung des Kulturerbes“ bezeichnet eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder Museum, Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung.

4. „Presseveröffentlichung“ bezeichnet eine Sammlung, die hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art besteht, aber auch sonstige Werke oder sonstige Schutzgegenstände enthalten kann, und die

a) in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt;

b) dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren und

c) unabhängig vom Medium auf Initiative eines Diensteanbieters unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird. Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, sind keine Presseveröffentlichungen im Sinne dieser Richtlinie.

„Dienst der Informationsgesellschaft“ bezeichnet eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535.

5. „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsge­sellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.

Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungs­bezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.

Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Haupt-Sidebar

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Copyright © 2023

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English
Wir verwenden keine Werbe- oder Tracking Cookies.
Aber wir möchten wissen, für welche Themen und Beiträge Sie sich besonders interessieren. Deshalb würden wir gerne, ganz anonym, aufzeichnen, welche Seiten Sie besuchen. Wenn Sie damit einverstanden sind, klicken Sie bitte auf OK, wenn nicht klicken Sie auf Abbrechen. Ihre Daten werden auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.
EinstellungenOK Ablehnen
Datenschutzeinstellungen

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die als notwendig kategorisierten Cookies auf Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, die uns helfen zu analysieren und zu verstehen, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies abzulehnen. Wenn Sie einige dieser Cookies ablehnen, kann dies jedoch Auswirkungen auf Ihr Surfverhalten haben.
Technisch notwendige Cookies
immer aktiv

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.

Nicht notwendige Cookies / Analyse Cookies

Mit Ihrer Zustimmung zeichen wir anonym ihr Surfverhalten auf https://eu-copyright-implementation.info. Die Daten werden anonym auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegben.

SPEICHERN UND AKZEPTIEREN