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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

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  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
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Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Implementierungs-Update zur DSM-Richtlinie: Sechs Monate vor uns und kein Licht am Ende des Tunnels

2. Dezember 2020 eu-admin

Autor: Paul Keller

Gemäß Artikel 26 der Urheberrechts-Richtlinie über den digitalen Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihre nationalen Gesetze umzusetzen. Das wird also in etwas mehr als sechs Monaten soweit sein, daher ist es an der Zeit, eine Bestandsaufnahme zum Stand der Umsetzung in verschiedenen Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Bisher hat kein einziger EU-Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie vollständig umgesetzt, und nur zwei Mitgliedstaaten haben Teile davon umgesetzt (2019 hatte Frankreich das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger umgesetzt und im Juni diesen Jahres hat Ungarn die Ausnahme für Online-Bildung eingeführt). In den meisten EU-Mitgliedstaaten müssen die Durchführungsvorschriften noch im Parlament vorgestellt werden. In der Zwischenzeit arbeitet die Europäische Kommission noch an den Umsetzungsleitlinien für Artikel 17, die veröffentlicht werden müssen, und der Antrag der polnischen Regierung auf Aufhebung von Teilen von Artikel 17 wird derzeit noch vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt (der Generalanwalt wird seine Stellungnahme am 22. April 2021, weniger als zwei Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist, veröffentlichen). Insgesamt erscheint es zunehmend unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten die Richtlinie rechtzeitig umsetzen wird. Schauen wir uns daher genauer an, wie weit der Umsetzungsprozess in den wichtigsten Mitgliedstaaten gekommen ist.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Art. 17 - Use of protected content by online content-sharing service providers, Leitlinien der Kommission, Frankreich, Die Niederlande, Deutschland, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Leistungsschutzrecht (Art. 15), Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Der neue Referentenentwurf, Teil 1 – Und täglich grüßt der Uploadfilter

20. Oktober 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln wollen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Den Anfang machen die Regelungen zu Artikel 17, also die bekannten Uploadfilter, im zweiten Teil wird es um das Urhebervertragsrecht gehen.

Worum geht es?

Kein Teil der EU-Urheberrechtsreform hat so viel Aufmerksamkeit erregt und war so umstritten wie Artikel 17. Im Kern geht es darum: Plattformen, auf denen Inhalte hochgeladen werden können, wie beispielsweise Youtube, müssen sich zukünftig um Lizenzen für alle denkbaren Inhalte bemühen und das Hochladen nicht lizenzierter Inhalte verhindern. Das läuft auf eine Verpflichtung hinaus, Uploadfilter zu installieren, also hochgeladene Inhalte durch automatisierte Softwarefilter prüfen und blocken zu lassen.

Diese Uploadfilter sind gefährlich – denn kein technisches Verfahren ist überhaupt in der Lage, die Kontexte zu erkennen, die eine bestimmte Veröffentlichung urheberrechtlich erlaubt oder verboten machen. „Overblocking“, also das Sperren eigentlich erlaubter Inhalte, ist vorprogrammiert, und damit eine Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Als Linksfraktion im Bundestag haben wir uns daher von Anfang an strikt gegen Artikel 17 ausgesprochen und hoffen weiter darauf, dass der Europäische Gerichtshof diese Vorschrift als Verletzung von Grundrechten kippen wird. Die Bundesregierung hat in einer längeren Protokollerklärung angekündigt, sie würde in der Umsetzung das Ziel verfolgen, Uploadfilter „weitgehend unnötig zu machen“.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Referentenentwurf, Artikel 17, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, DSM-Richtlinie, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Art. 17 – Julia Reda zum neuen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

29. September 2020 Konstanze Kriese

Gestern veröffentlichte Julia Reda einen Gastbeitrag bei heise.de, indem sie hervorhob, dass offensichtlich alle Versuche, Uploadfilter zu vermeiden oder nachrangig einzusetzen, in den Gesetzesvorhaben der Bundesrepublik aufgegeben wurden. Dies ist nach der Protokollnotiz der Bundesregierung bei der Zustimmung zur EU-Reform im April 2019 und nach allen Beteuerungen und Ankündigungen nach einer Rechte basierten Lösung zu suchen, eine politische Kehrtwende. Ab jetzt gilt erneut: „Community kann Kontext – Filter nicht!“, wenn es um die politischen Auseinandersetzungen um den neuen Vorschlag geht.

Weitere Hinweise zum neuen Entwurf lieferte 17. September Patrick Beuth im Spiegel. Er bezog sich dabei insbesondere auf den Art. 15, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Im neuen Entwurf ist statt der geplanten „8 Wörter Regel“ nun die Formulierung der Richtlinie im Wortlaut übernommen worden und damit soll die „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ gestattet werden. Die schwammige Formulierung wird möglicherweise zuerst die Herzen der Medienanwaltschaften höher schlagen lassen. Rechtssicherheit bietet sie kaum, stattdessen verschärft sie die Durchsetzung des ohnehin fragwürdigen Leistungsschutzrechts. Während Google die Rechtsauseinandersetzungen kaum fürchten muss, sind Blogs und freie Journalist:innen weiterhin in einer schwierigen Situation.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Gemeinfreiheit, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, Leistungsschutzrecht (Art. 15), Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

9. Juli 2020 eu-admin

KAPITEL 2

Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten muss deshalb die Erlaubnis von den in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten — zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung — eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.

(3) Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vor, so findet die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die in diesem Artikel beschriebenen Situationen keine Anwendung.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes lässt die mögliche Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die Anbieter derartiger Dienste für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie unberührt.

(4) Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

a) alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und

b) nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind; und in jedem Fall

c) nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.

(5) Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter den in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen ist, wird im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter anderem Folgendes berücksichtigt:

a) die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste sowie die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände; und

b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen.

(6) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Geltung der in Absatz 4 festgelegten Verantwortung für neue Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG [1]Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)., 10 Mio. EUR nicht übersteigt, darauf beschränkt ist, Absatz 4 Buchstabe a einzuhalten und nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den entsprechenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen.

Übersteigt — berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs — die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter 5 Mio., so müssen die Anbieter derartiger Dienste außerdem den Nachweis erbringen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.

(7) Die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und den Rechteinhabern darf nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zugänglich machen, in jedem Mitgliedstaat auf jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können:

a) Zitate, Kritik und Rezensionen;

b) Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

(8) Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4 und — im Fall von Lizenzvereinbarungen zwischen den Anbietern dieser Dienste und den Rechteinhabern — Informationen über die Nutzung der unter diese Vereinbarungen fallenden Inhalte bereitstellen.

(9) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Nutzern ihrer Dienste im Fall von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu den von diesen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bzw. über die Entfernung der von diesen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen.

Verlangen Rechteinhaber die Sperrung des Zugangs zu ihren Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder die Entfernung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, so begründen sie ihr Ersuchen in angemessener Weise. Im Rahmen des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten, und Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten bzw. über die Entfernung hochgeladener Inhalte sind einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten zudem, dass zur Beilegung von Streitigkeiten außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen. Unbeschadet der Rechte der Nutzer auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf müssen derartige Verfahren die unparteiische Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen und dürfen den Nutzern den Rechtsschutz nach nationalem Recht nicht vorenthalten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einem anderen einschlägigen Organ der Rechtspflege haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geltend machen zu können.

Diese Richtlinie beeinträchtigt in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen, und darf weder zur Identifizierung einzelner Nutzer führen noch als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, außer dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten informieren ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen, dass sie Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.

(10) Ab dem 6. Juni 2019 veranstaltet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern, in deren Rahmen bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern erörtert werden. Die Kommission gibt in Absprache mit den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, Rechteinhabern, Nutzerorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge zwischen den Interessenträgern Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels heraus, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4. Bei der Erörterung bewährter Verfahren wird unter anderem die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Grundrechten und die Inanspruchnahme von Ausnahmen und Beschränkungen besonders berücksichtigt. Für die Zwecke des Dialogs zwischen den Interessenträgern haben die Nutzerorganisationen Zugang zu angemessenen, von den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten bereitgestellten Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf Absatz 4.

Fußnoten[+]

↑1 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

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