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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung

Der neue Referentenentwurf, Teil 3 – Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

17. November 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln beschäftigen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Nach Artikel 17 und dem Urhebervertragsrecht, geht es nun weiter mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage.

Worum geht es?

Bereits seit 2013 gibt es in Deutschland ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Damit haben Presseverlage ein exklusives Recht erhalten, kurze, auch durch das Urheberrecht nicht schützbare, Auszüge von ihnen veröffentlichter Texte zu veröffentlichen. Diese Regelung zielte von Anfang an auf Google, das in seiner Suchmaschine kurze Auszüge („Snippets“) von Webseiten zeigt. Die Einführung des Leistungsschutzrechts war ein Fehlschlag auf ganzer Linie. Denn die Hoffnung einiger Verlage, mit diesem Recht eine Beteiligung an den Umsätzen von Google zu erreichen, hat sich nicht erfüllt. Das war auch erwartbar: Denn sie profitieren von der Zugänglichkeit über Suchmaschinen weit mehr, als Google selbst dies tut. Am Ende hat das neue Leistungsschutzrecht dazu geführt, dass Google eine Gratislizenz erhalten hat und damit sogar gestärkt wurde – während kleine Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren verdrängt wurden. Ähnlich schlechte Erfahrungen wurden in anderen europäischen Ländern gemacht.

Dennoch wurde eine ähnliche Regelung mit der DSM-Richtlinie europaweit verpflichtend gemacht. In einigen Punkten geht sie sogar weiter als das deutsche Leistungsschutzrecht: Während dieses nur für gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder andere Diensten zur Aufbereitung von Inhalten gilt, sind nun alle kommerziellen Nutzungen erfasst. Das Schutzrecht soll zudem zwei statt einem Jahr anhalten.

Was sieht der Entwurf vor?

Der Referentenentwurf ersetzt dementsprechend die bisherigen deutschen Regelungen durch solche, die sich an der Richtlinie orientieren. Eine wichtige Konkretion wird insofern vorgenommen, als der „angemessener Anteil“, den die Urheber*innen laut Richtlinie aus den Einnahmen durch dieses Recht erhalten sollen, mindestens ein Drittel betragen soll.

Was hat sich geändert?

Der Referentenentwurf enthält mehrere Änderungen gegenüber dem ersten Diskussionsentwurf. Dazu gehört die erwähnte Konkretisierung des angemessenen Anteils sowie die aus den Erwägungsgründen der Richtlinie übernommene sinnvolle Klarstellung, dass das Leistungsschutzrecht nicht die Nutzung der in der Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen umfasst.

Die wichtigste Änderung allerdings ist, dass eine Regelung gestrichen wurde, die die Vorgabe der Richtlinie, die „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge“ freizustellen, konkretisiert hatte. Hier waren im Diskussionsentwurf noch die Überschrift, Vorschaubilder mit einer Auflösung bis zu 128 mal 128 Pixeln und Ton- oder Bildfolgen von bis zu drei Sekunden genannt.

Auch wenn diese Abgrenzung nicht zufriedenstellend war: Die Definition eines „sehr kurzen Auszugs“ jetzt wieder offen zu lassen, ist wenig hilfreich. Wenn man sich den typischen Anwendungsfall einer Suchmaschine oder eines Aggregators vor Augen führt, die einen Link mit einer Vorschau des Inhalts versehen, ist klar, dass die Auswahl eines entsprechenden Auszugs automatisch erfolgen muss. Es muss also klar definierte Untergrenzen des Umfangs geben, um solche Anwendungen rechtssicher betreiben zu können.

Was wäre zu tun?

Am Besten wäre es natürlich, ganz auf das Leistungsschutzrecht zu verzichten. Da die europarechtlichen Vorgaben das nicht erlauben, sollte der Fokus darauf liegen, die Richtlinie so umzusetzen, dass ein rechtssicherer Betrieb von Suchmaschinen und anderen Diensten weiter möglich ist.

Dazu ist eine Konkretisierung des Begriffs der „sehr kurzen Auszüge“ nötig und sollte wieder Eingang in das Gesetz finden. Es muss eine Untergrenze des Umfangs definiert werden, nicht nur für Bilder, Video und Ton, sondern auch für Texte. Eine Auflösungsgrenze für Bilder ergibt dabei wenig Sinn; zumindest fotografische Aufnahmen sind ohnehin bereits geschützt, entweder durch das Urheberrecht oder das Schutzrecht für Lichtbilder. Insofern ist bereits jetzt abschließend geklärt, wann ihre Wiedergabe zulässig ist, ohne dass es einer weiteren Einschränkung bedarf.

Soweit sich aus dem Leistungsschutzrecht überhaupt Einnahmen ergeben – in Deutschland war dies bisher nicht der Fall – sollte den Urheber*innen, auf deren Arbeit sie basieren, mehr als ein Drittel davon zustehen. Der Deutsche Journalistenverband hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Tarif- und Rahmenverträge für Einnahmen aus Nachnutzungen eine ungefähr hälftige Aufteilung vorsehen.

Artikel 15

Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, Referentenentwurf, Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, DSM-Richtlinie, Leistungsschutzrecht (Art. 15)

Art. 17 – Julia Reda zum neuen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums

29. September 2020 Konstanze Kriese

Gestern veröffentlichte Julia Reda einen Gastbeitrag bei heise.de, indem sie hervorhob, dass offensichtlich alle Versuche, Uploadfilter zu vermeiden oder nachrangig einzusetzen, in den Gesetzesvorhaben der Bundesrepublik aufgegeben wurden. Dies ist nach der Protokollnotiz der Bundesregierung bei der Zustimmung zur EU-Reform im April 2019 und nach allen Beteuerungen und Ankündigungen nach einer Rechte basierten Lösung zu suchen, eine politische Kehrtwende. Ab jetzt gilt erneut: „Community kann Kontext – Filter nicht!“, wenn es um die politischen Auseinandersetzungen um den neuen Vorschlag geht.

Weitere Hinweise zum neuen Entwurf lieferte 17. September Patrick Beuth im Spiegel. Er bezog sich dabei insbesondere auf den Art. 15, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Im neuen Entwurf ist statt der geplanten „8 Wörter Regel“ nun die Formulierung der Richtlinie im Wortlaut übernommen worden und damit soll die „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ gestattet werden. Die schwammige Formulierung wird möglicherweise zuerst die Herzen der Medienanwaltschaften höher schlagen lassen. Rechtssicherheit bietet sie kaum, stattdessen verschärft sie die Durchsetzung des ohnehin fragwürdigen Leistungsschutzrechts. Während Google die Rechtsauseinandersetzungen kaum fürchten muss, sind Blogs und freie Journalist:innen weiterhin in einer schwierigen Situation.

Kategorie: Ländergesetzgebungen, Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Gemeinfreiheit, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, Leistungsschutzrecht (Art. 15), Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung

9. Juli 2020 eu-admin

TITEL IV

MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ

KAPITEL 1

Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer.

Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind.

Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.

(3) Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates [1]vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten … Continue reading finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt.

(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Fußnoten[+]

↑1 vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).
Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung

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