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Der neue Referentenentwurf, Teil 1 – Und täglich grüßt der Uploadfilter

20. Oktober 2020 Simon Weiß

This post is available in English.

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln wollen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Den Anfang machen die Regelungen zu Artikel 17, also die bekannten Uploadfilter, im zweiten Teil wird es um das Urhebervertragsrecht gehen.

Worum geht es?

Kein Teil der EU-Urheberrechtsreform hat so viel Aufmerksamkeit erregt und war so umstritten wie Artikel 17. Im Kern geht es darum: Plattformen, auf denen Inhalte hochgeladen werden können, wie beispielsweise Youtube, müssen sich zukünftig um Lizenzen für alle denkbaren Inhalte bemühen und das Hochladen nicht lizenzierter Inhalte verhindern. Das läuft auf eine Verpflichtung hinaus, Uploadfilter zu installieren, also hochgeladene Inhalte durch automatisierte Softwarefilter prüfen und blocken zu lassen.

Diese Uploadfilter sind gefährlich – denn kein technisches Verfahren ist überhaupt in der Lage, die Kontexte zu erkennen, die eine bestimmte Veröffentlichung urheberrechtlich erlaubt oder verboten machen. „Overblocking“, also das Sperren eigentlich erlaubter Inhalte, ist vorprogrammiert, und damit eine Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Als Linksfraktion im Bundestag haben wir uns daher von Anfang an strikt gegen Artikel 17 ausgesprochen und hoffen weiter darauf, dass der Europäische Gerichtshof diese Vorschrift als Verletzung von Grundrechten kippen wird. Die Bundesregierung hat in einer längeren Protokollerklärung angekündigt, sie würde in der Umsetzung das Ziel verfolgen, Uploadfilter „weitgehend unnötig zu machen“.

Was sieht der Entwurf vor?

Man muss dem Justizministerium zu Gute halten, dass es sich ernsthaft bemüht hat, eine Umsetzung zu finden, die in der Praxis halbwegs handhabbar ist und Rechte der Nutzenden absichert. Aber gut gemeint ist nicht gut gemacht, wenn die Vorlage schon schlecht ist. Uploadfilter wird es mit diesem Entwurf ohne Frage geben.

Einige Punkte der Protokollerklärung werden aufgegriffen, aber nicht alle. Insbesondere finden sich dort aufgeworfene Fragen des Datenschutzes und offener Schnittstellen im Entwurf nicht wieder. Eine entscheidende Frage ist, ob sich die Bundesregierung mit ihren Vorstellungen auch in den Dialogprozessen auf europäischer Ebene durchsetzen kann – und entgegen ihrer Ankündigungen scheint hier bisher nicht viel passiert zu sein.

Grundsätzlich gute Ansätze gibt es vor allem an zwei Stellen des Entwurfs: Einmal die Einführung einer Bagatellregelung, die es erlauben soll, kurze Ausschnitte von Werken auf Plattformen frei zu nutzen. Das ist wichtig, insbesondere um eine von Memes und Remixes lebende Onlinekultur zu schützen, aber auch für viele andere alltägliche Praktiken wie das Teilen von Screenshots in sozialen Medien. Leider verhindern es die europarechtlichen Vorgaben, diese Schranke allgemein gelten zu lassen – was in Zukunft zu der paradoxen Situation führen könnte, dass jemand beispielsweise einen Inhalt auf Facebook stellen dürfte, aber nicht auf die eigene Webseite. Das zeigt: Wir brauchen nach wie vor neue Regelungen auf Europaebene, um Alltagshandlungen vor urheberrechtlichen Sanktionen zu schützen.

Zweitens sieht der Entwurf ein „Pre-Flagging“ vor, mit dem Nutzende beim Upload angeben können, urheberrechtlich geschützte Inhalte legalerweise verwendet zu haben. Das würde dann vor einer automatisierten Filterung schützen, sofern die hochgeladenen Inhalte nicht weitgehend mit dem geschützten Werk übereinstimmen. Überlegungen in diese Richtung gab es schon in der Protokollerklärung und in Stellungnahmen aus der Wissenschaft, und sie sind theoretisch auch geeignet, viele fälschliche Sperrungen zu verhindern. Aber so gut das Pre-Flagging gemeint ist, die Umsetzung im Entwurf ist nicht gelungen.

Das liegt einmal daran, dass die Frage der weitgehenden Übereinstimmung nicht nachvollziehbar geregelt ist. Laut Entwurf soll bei „mindestens 90 Prozent Übereinstimmung“ die automatische Sperre trotzdem greifen – aber es ist völlig unklar, worauf sich diese Zahl bei einem Verfahren zur Mustererkennung beziehen soll. Ein grundlegenderes Problem aber ist eine Änderung, die erst mit dem neuen Referentenentwurf gekommen ist.

Was hat sich geändert?

In der vorherigen Fassung des Diskussionsentwurfs bestand die Möglichkeit des Pre-Flaggings noch allgemein. Nun soll sie nur noch im Fall einer bereits festgestellten Übereinstimmung mit urheberrechtlich geschützten Werken bestehen. Das mag zunächst nach einer harmlosen Änderung klingen. Doch gerade durch diese Änderung wird der Einsatz von Filtersoftware während des Uploads ausnahmslos festgeschrieben, der ansonsten noch für kleine Anbieter unter Berufung auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit vermeidbar gewesen wäre. Zudem können Nutzende sich mit diesem Verfahren nicht mehr gegen Sperransprüche wehren, die erst nach dem Upload übermittelt werden. Eine ausführliche Darstellung der damit verbundenen Probleme und der Art, wie der Entwurf die Marktmacht großer Plattformen stärkt, gibt es von Julia Reda bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Bei den weiteren Änderungen gegenüber dem letzten Entwurf handelt es sich um verschiedene Detailregelungen, von denen einige zwar sinnvolle Verbesserungen mit sich bringen. Aber zwei weitere sind zu nennen, die ebenfalls problematisch sind.

Zum einen sind dies Sanktionen gegen die wiederholte fälschliche Kennzeichnung im Rahmen des Pre-Flaggings. Bereits nach dem Diskussionsentwurf sollte Plattformen erlaubt werden, Nutzende bei wiederholter Falschkennzeichnung vom Pre-Flagging-Verfahren auszuschließen. Jetzt sollen sie dazu sogar verpflichtet werden. Das heißt: Wer als Rechtslaie bei der Einschätzung eines gegebenenfalls komplexen juristischen Sachverhalts ein paar Mal einen Fehler macht, wird automatisch in seinen Grundrechten beschränkt. Das ist inakzeptabel, zumal, wenn man bedenkt, dass die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen bereits jetzt zivil- und strafrechtlich verfolgt werden können.

Ebenfalls neu ist eine Vergütungspflicht, die auch Pastiches beinhaltet. Das ist ein Begriff, der neu ins deutsche Urheberrecht eingeführt wird und bestimmte Nachahmungen und Übernahmen von Inhalten umfasst, etwa bei einer literarischen Hommage, aber auch bestimmte Online-Nutzungen umfassen soll. Das Problem ist hier natürlich nicht die Vergütungspflicht an sich. Dass der Entwurf eine Direktvergütung an Kreative für lizenzierte Inhalte vorsieht, begrüßen wir ausdrücklich. Aber Pastiches zu vergüten ist aus zwei Gründen problematisch: Erstens werden Pastiches außerhalb von Plattformen nicht vergütet, und das auch aus gutem Grund, denn niemand sollte für eine bestimmte Form künstlerischen Ausdrucks Geld bezahlen müssen. Das macht die Vergütung hier aber schwer zu rechtfertigen. Zweitens würde diese Regelung erfordern, eine klare Unterscheidung zwischen Pastiches und anderen Ausnahmen wie Zitaten, Parodien und Karikaturen zu treffen, um die einen zu vergüten und die anderen nicht. Das ist aber in der Praxis kaum möglich.

Folgerichtig hatte die Bundesregierung noch in ihrer Protokollerklärung angekündigt, keine Vergütung für Pastiches vorzusehen, da hier den Rechteinhabern „ohnehin keine relevanten wirtschaftlichen Einbußen“ entstünden. Auch hier wird die in der Protokollerklärung festgehaltene Zusage gebrochen.

Was wäre zu tun?

Es bleibt dabei: Uploadfilter sind ein ungeeignetes Mittel zur Durchsetzung des Urheberrechts und gefährden die Grundrechte. Am Besten wäre es wohl, auf eine Umsetzung von Artikel 17 vorerst zu verzichten, zumindest bis der Europäische Gerichtshof in dem derzeit laufenden Verfahren entschieden hat.

Trotzdem bleibt es sinnvoll, für jede mögliche Verbesserung zu kämpfen. Zum Referentenentwurf können in diesem Sinne noch bis zum 6. November Stellungnahmen abgegeben werden.

Artikel 17

Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Referentenentwurf, Artikel 17, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, DSM-Richtlinie, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

Leser-Interaktionen

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  1. Martina Michels, MdEP: Martinas Woche 49 – 2020: Patentschutz verhindert gerechte Pandemie-Bekämpfung – DIE LINKE.NEWS sagt:
    6. Dezember 2020 um 14:36 Uhr

    […] man doch Probleme mit der EU und nun gibt es einen Mittelweg, der u. a. in mehreren Beiträgen von Petra Sitte und Simon Weiß und ländervergleichend aktuell von Paul Keller von Communia auf unserem Blog diskutiert wird. […]

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