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Referentenentwurf

Der neue Referentenentwurf, Teil 3 – Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

17. November 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln beschäftigen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Nach Artikel 17 und dem Urhebervertragsrecht, geht es nun weiter mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage.

Worum geht es?

Bereits seit 2013 gibt es in Deutschland ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Damit haben Presseverlage ein exklusives Recht erhalten, kurze, auch durch das Urheberrecht nicht schützbare, Auszüge von ihnen veröffentlichter Texte zu veröffentlichen. Diese Regelung zielte von Anfang an auf Google, das in seiner Suchmaschine kurze Auszüge („Snippets“) von Webseiten zeigt. Die Einführung des Leistungsschutzrechts war ein Fehlschlag auf ganzer Linie. Denn die Hoffnung einiger Verlage, mit diesem Recht eine Beteiligung an den Umsätzen von Google zu erreichen, hat sich nicht erfüllt. Das war auch erwartbar: Denn sie profitieren von der Zugänglichkeit über Suchmaschinen weit mehr, als Google selbst dies tut. Am Ende hat das neue Leistungsschutzrecht dazu geführt, dass Google eine Gratislizenz erhalten hat und damit sogar gestärkt wurde – während kleine Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren verdrängt wurden. Ähnlich schlechte Erfahrungen wurden in anderen europäischen Ländern gemacht.

Dennoch wurde eine ähnliche Regelung mit der DSM-Richtlinie europaweit verpflichtend gemacht. In einigen Punkten geht sie sogar weiter als das deutsche Leistungsschutzrecht: Während dieses nur für gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder andere Diensten zur Aufbereitung von Inhalten gilt, sind nun alle kommerziellen Nutzungen erfasst. Das Schutzrecht soll zudem zwei statt einem Jahr anhalten.

Was sieht der Entwurf vor?

Der Referentenentwurf ersetzt dementsprechend die bisherigen deutschen Regelungen durch solche, die sich an der Richtlinie orientieren. Eine wichtige Konkretion wird insofern vorgenommen, als der „angemessener Anteil“, den die Urheber*innen laut Richtlinie aus den Einnahmen durch dieses Recht erhalten sollen, mindestens ein Drittel betragen soll.

Was hat sich geändert?

Der Referentenentwurf enthält mehrere Änderungen gegenüber dem ersten Diskussionsentwurf. Dazu gehört die erwähnte Konkretisierung des angemessenen Anteils sowie die aus den Erwägungsgründen der Richtlinie übernommene sinnvolle Klarstellung, dass das Leistungsschutzrecht nicht die Nutzung der in der Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen umfasst.

Die wichtigste Änderung allerdings ist, dass eine Regelung gestrichen wurde, die die Vorgabe der Richtlinie, die „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge“ freizustellen, konkretisiert hatte. Hier waren im Diskussionsentwurf noch die Überschrift, Vorschaubilder mit einer Auflösung bis zu 128 mal 128 Pixeln und Ton- oder Bildfolgen von bis zu drei Sekunden genannt.

Auch wenn diese Abgrenzung nicht zufriedenstellend war: Die Definition eines „sehr kurzen Auszugs“ jetzt wieder offen zu lassen, ist wenig hilfreich. Wenn man sich den typischen Anwendungsfall einer Suchmaschine oder eines Aggregators vor Augen führt, die einen Link mit einer Vorschau des Inhalts versehen, ist klar, dass die Auswahl eines entsprechenden Auszugs automatisch erfolgen muss. Es muss also klar definierte Untergrenzen des Umfangs geben, um solche Anwendungen rechtssicher betreiben zu können.

Was wäre zu tun?

Am Besten wäre es natürlich, ganz auf das Leistungsschutzrecht zu verzichten. Da die europarechtlichen Vorgaben das nicht erlauben, sollte der Fokus darauf liegen, die Richtlinie so umzusetzen, dass ein rechtssicherer Betrieb von Suchmaschinen und anderen Diensten weiter möglich ist.

Dazu ist eine Konkretisierung des Begriffs der „sehr kurzen Auszüge“ nötig und sollte wieder Eingang in das Gesetz finden. Es muss eine Untergrenze des Umfangs definiert werden, nicht nur für Bilder, Video und Ton, sondern auch für Texte. Eine Auflösungsgrenze für Bilder ergibt dabei wenig Sinn; zumindest fotografische Aufnahmen sind ohnehin bereits geschützt, entweder durch das Urheberrecht oder das Schutzrecht für Lichtbilder. Insofern ist bereits jetzt abschließend geklärt, wann ihre Wiedergabe zulässig ist, ohne dass es einer weiteren Einschränkung bedarf.

Soweit sich aus dem Leistungsschutzrecht überhaupt Einnahmen ergeben – in Deutschland war dies bisher nicht der Fall – sollte den Urheber*innen, auf deren Arbeit sie basieren, mehr als ein Drittel davon zustehen. Der Deutsche Journalistenverband hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Tarif- und Rahmenverträge für Einnahmen aus Nachnutzungen eine ungefähr hälftige Aufteilung vorsehen.

Artikel 15

Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, Referentenentwurf, Art. 15 - Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung, DSM-Richtlinie, Leistungsschutzrecht (Art. 15)

Der neue Referentenentwurf, Teil 2 – Wer stärkt die Kreativen?

27. Oktober 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln beschäftigen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Nach Artikel 17 und den Uploadfiltern, geht es nun weiter mit dem Urhebervertragsrecht.

Worum geht es?

Weit weniger Aufmerksamkeit als Themen wie Uploadfilter oder das Leistungsschutzrecht hat bei der Urheberrechtsreform das Urhebervertragsrecht erhalten. Das hat natürlich damit zu tun, dass zwar viele Menschen das Internet nutzen, aber nur wenige urheberrechtliche Verträge aushandeln. Trotzdem geht es hier um eine Verteilungsfrage, die (abseits von persönlichkeitsrechtlichen Fragen) im Kern des Urheberrechts steht: Wem steht das Geld zu, dass die Nutzung kreativer Werke einbringt?

Dabei stehen einzelne Kreative in der Regel Verwertern mit mehr Wirtschaftsmacht wie Verlagen und Fernsehsendern gegenüber, und sind damit in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition. Ähnlich wie im Arbeitsrecht müssen sie also gesetzlich geschützt werden, damit sie ihren Ansprüchen Geltung verleihen können. Im deutschen Recht gibt es dazu eine Reihe von Vorschriften im Urheberrechtsgesetz. Aber trotz einiger Reformen der letzten Jahre, die versucht haben, das Problem zu adressieren, gilt nach wie vor: Das geltende Urhebervertragsrecht reicht nicht aus, um Kreativen einen gerechten Anteil an den Profiten zu sichern.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Referentenentwurf, Art. 22 - Widerrufsrecht, Art. 20 - Vertragsanpassungsmechanismus, Art. 19 - Transparenzpflicht, Art. 18 - Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, Art. 21 - Alternative Streitbeilegungsverfahren, Art. 23 - Gemeinsame Bestimmungen, DSM-Richtlinie, Urhebervertragsrecht (Art. 18 - 20)

Der neue Referentenentwurf, Teil 1 – Und täglich grüßt der Uploadfilter

20. Oktober 2020 Simon Weiß

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln wollen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Den Anfang machen die Regelungen zu Artikel 17, also die bekannten Uploadfilter, im zweiten Teil wird es um das Urhebervertragsrecht gehen.

Worum geht es?

Kein Teil der EU-Urheberrechtsreform hat so viel Aufmerksamkeit erregt und war so umstritten wie Artikel 17. Im Kern geht es darum: Plattformen, auf denen Inhalte hochgeladen werden können, wie beispielsweise Youtube, müssen sich zukünftig um Lizenzen für alle denkbaren Inhalte bemühen und das Hochladen nicht lizenzierter Inhalte verhindern. Das läuft auf eine Verpflichtung hinaus, Uploadfilter zu installieren, also hochgeladene Inhalte durch automatisierte Softwarefilter prüfen und blocken zu lassen.

Diese Uploadfilter sind gefährlich – denn kein technisches Verfahren ist überhaupt in der Lage, die Kontexte zu erkennen, die eine bestimmte Veröffentlichung urheberrechtlich erlaubt oder verboten machen. „Overblocking“, also das Sperren eigentlich erlaubter Inhalte, ist vorprogrammiert, und damit eine Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Als Linksfraktion im Bundestag haben wir uns daher von Anfang an strikt gegen Artikel 17 ausgesprochen und hoffen weiter darauf, dass der Europäische Gerichtshof diese Vorschrift als Verletzung von Grundrechten kippen wird. Die Bundesregierung hat in einer längeren Protokollerklärung angekündigt, sie würde in der Umsetzung das Ziel verfolgen, Uploadfilter „weitgehend unnötig zu machen“.

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Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Referentenentwurf, Artikel 17, Uploadfilter, Art. 17 - Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, DSM-Richtlinie, Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)

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