Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß
In einer Reihe von Artikeln beschäftigen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Nach Artikel 17 und den Uploadfiltern, geht es nun weiter mit dem Urhebervertragsrecht.
Worum geht es?
Weit weniger Aufmerksamkeit als Themen wie Uploadfilter oder das Leistungsschutzrecht hat bei der Urheberrechtsreform das Urhebervertragsrecht erhalten. Das hat natürlich damit zu tun, dass zwar viele Menschen das Internet nutzen, aber nur wenige urheberrechtliche Verträge aushandeln. Trotzdem geht es hier um eine Verteilungsfrage, die (abseits von persönlichkeitsrechtlichen Fragen) im Kern des Urheberrechts steht: Wem steht das Geld zu, dass die Nutzung kreativer Werke einbringt?
Dabei stehen einzelne Kreative in der Regel Verwertern mit mehr Wirtschaftsmacht wie Verlagen und Fernsehsendern gegenüber, und sind damit in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition. Ähnlich wie im Arbeitsrecht müssen sie also gesetzlich geschützt werden, damit sie ihren Ansprüchen Geltung verleihen können. Im deutschen Recht gibt es dazu eine Reihe von Vorschriften im Urheberrechtsgesetz. Aber trotz einiger Reformen der letzten Jahre, die versucht haben, das Problem zu adressieren, gilt nach wie vor: Das geltende Urhebervertragsrecht reicht nicht aus, um Kreativen einen gerechten Anteil an den Profiten zu sichern.
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