• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen

Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

  • Deutsch
  • English
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English

Search

  • EU-Urheberrechtsrichtlinie
  • Studie
  • Geschichte der Richtlinie
  • Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
  • Ländergesetzgebungen

Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
  • TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4)
  • Bildungsausnahme (Art. 5)
  • Kulturausnahme (Art. 6)
  • Lizenzierung und Zugang erleichtern:
  • Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)
  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
  • Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10)
  • Stakeholder-Dialog (Art. 11)
  • Kollektiven Lizenzierung (Art. 12)
  • Videoabrufdienste (Art. 13)
  • Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14)
  • Marktregelungen:
  • Leistungsschutzrecht (Art. 15)
  • Verlegerbeteiligung (Art. 16)
  • Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)
  • Rechte der Kreativen:
  • Urhebervertragsrecht (Art. 18 – 20)

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Der neue Referentenentwurf, Teil 2 – Wer stärkt die Kreativen?

27. Oktober 2020 Simon Weiß

This post is available in English.

Autoren: Petra Sitte, Simon Weiß

In einer Reihe von Artikeln beschäftigen wir uns mit dem Inhalt des neuen Referentenentwurfs zur Umsetzung der DSM-Richtlinie befassen. Worum ging es ursprünglich, was sieht der Entwurf vor, was hat sich gegenüber früheren Entwürfen geändert, und was wäre aus unserer Sicht zu tun? Nach Artikel 17 und den Uploadfiltern, geht es nun weiter mit dem Urhebervertragsrecht.

Worum geht es?

Weit weniger Aufmerksamkeit als Themen wie Uploadfilter oder das Leistungsschutzrecht hat bei der Urheberrechtsreform das Urhebervertragsrecht erhalten. Das hat natürlich damit zu tun, dass zwar viele Menschen das Internet nutzen, aber nur wenige urheberrechtliche Verträge aushandeln. Trotzdem geht es hier um eine Verteilungsfrage, die (abseits von persönlichkeitsrechtlichen Fragen) im Kern des Urheberrechts steht: Wem steht das Geld zu, dass die Nutzung kreativer Werke einbringt?

Dabei stehen einzelne Kreative in der Regel Verwertern mit mehr Wirtschaftsmacht wie Verlagen und Fernsehsendern gegenüber, und sind damit in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition. Ähnlich wie im Arbeitsrecht müssen sie also gesetzlich geschützt werden, damit sie ihren Ansprüchen Geltung verleihen können. Im deutschen Recht gibt es dazu eine Reihe von Vorschriften im Urheberrechtsgesetz. Aber trotz einiger Reformen der letzten Jahre, die versucht haben, das Problem zu adressieren, gilt nach wie vor: Das geltende Urhebervertragsrecht reicht nicht aus, um Kreativen einen gerechten Anteil an den Profiten zu sichern.

Zwar sind dort grundsätzlich sehr wohlklingende Dinge über einen Anspruch auf gerechte Vergütung, Informationsrechte über Einnahmen und gemeinsame Vergütungsregeln (gewissermaßen Tarifverträge, die Kreative kollektiv verhandeln können) festgehalten. Das Problem ist vor allem eines der Durchsetzung. Um ihre eigenen Rechte durchzusetzen, müsste eine Urheberin bereit sein, sich auf jahrelange Gerichtsverfahren mit unklarem Ausgang einzulassen – und man kann sich vorstellen, was das in dieser Zeit für ihre beruflichen Chancen bedeuten würde.

Mit den gemeinsamen Vergütungsregeln gibt es einen grundsätzlich guten Ansatz zur Lösung dieses Problems. Seit der letzten Änderung des Urhebervertragsrechts im Jahr 2016 haben Verbände, die diese Regeln aushandeln, auch endlich die Möglichkeit, gegen Verletzungen davon gerichtlich vorzugehen. Allerdings gibt es keinen Mechanismus, der Verwerter tatsächlich verpflichtet, solche gemeinsamen Vergütungsregeln auch abzuschließen. Zwar kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden, die einen Vorschlag vorlegt, auch dieser bleibt aber unverbindlich.

Die europäische Urheberrechtsreform adressiert diese fundamentalen Probleme nicht. Sie definiert einen Mindeststandard des Urhebervertragsrecht, der im Wesentlichen den deutschen Regelungen entspricht – in einzelnen Punkten nicht so weitgehend, in einzelnen leicht darüber hinausgehend. Wirklich neu ist dabei nur die Einführung einer aktiven Informationspflicht über erzielte Einnahmen gegenüber den Kreativen, wo es bisher im deutschen Recht nur eine Informationspflicht auf Nachfrage gab. Dabei waren in den Verhandlungen auf europäischer Ebene zwischenzeitlich bessere Ansätze vorgesehen, die etwa sogenannte „Total Buy Outs“ (Abtretungen aller Rechte gegen eine Pauschalvergütung) deutlich erschwert hätten. Doch hier hatte sich letztendlich die Verwerterseite durchgesetzt – die auch bei diesem öffentlich weniger sichtbaren Thema mit vollem Einsatz lobbyiert.

Was sieht der Entwurf vor?

Dementsprechend sieht der Referentenentwurf vor allem behutsame Anpassungen vor, um das bestehende deutsche Urhebervertragsrecht den neuen Vorgaben entsprechen zu lassen. Auf darüber hinausgehende Änderungen wird weitgehend verzichtet.

Neu ist eine Formulierung zur angemessenen Vergütung, nach der jede Nutzungsmöglichkeit gesondert zu berücksichtigten ist, „es sei denn, eine pauschale Vergütung ist durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt.“ Auch wenn der Grundsatz hier in die richtige Richtung geht, ist kaum davon auszugehen, dass aufgrund dieser weichen Formulierung jemand freiwillig sein Vergütungsmodell ändern wird.

Neu ist natürlich auch die erwähnte Auskunftspflicht für Verwerter, auf die nach dem Entwurf bei nachrangigen Beiträgen zu Werken und bei unverhältnismäßigem Aufwand verzichtet werden kann. Dazu ergeben sich aus der Richtlinie neue Regelungen zu Mediationsverfahren, eine leichte Erweiterung des Rückrufsrechts und neue Regelungen zu Schlichtungsstellen und der Vertretungsmöglichkeit durch Vereinigungen im Streitfall.

Ein bemerkenswertes Detail ist, dass aufgrund einer Ausnahme in den europäischen Regelungen nun alle, die Software programmieren, vollständig von den Regelungen des Urhebervertragsrechts ausgenommen werden, selbst von dem grundsätzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das mag aufgrund der üblichen Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich keine große Rolle spielen, ist aber bezeichnend dafür, wie stark Industrieinteressen auf ein Vorhaben eingewirkt haben, dass eigentlich die Kreativen stärken soll.

Was hat sich geändert?

Gegenüber dem Diskussionsentwurf enthält der Referentenentwurf eine Reihe von Nachbesserungen, mit denen das Justizministerium vor allem auf die Detailkritik der Kreativenverbände eingeht.

So sieht der Entwurf nun vor, dass im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln Auskunftsrechte anders als gesetzlich vorgesehen ausgestaltet werden können. Auch wenn die Möglichkeit, durch Vertrag von gesetzlichen Regelungen abweichen zu können, in der Regel nicht dem Interesse der schwächeren Partei dient, ist eine solche Bestimmung hier erwünscht, um die Verwerter überhaupt zur Aushandlung gemeinsamer Vergütungsregeln zu motivieren.

Außerdem wurde das Auskunftsrecht auch gegenüber Dritten in der Lizenzkette gestärkt – das ist besonders dort wichtig, wo der ursprüngliche Vertragspartner das Werk gar nicht selbst kommerziell verwertet, sondern selbst nur über Verträge weiterlizenziert, insbesondere in der Filmbranche. Es wurde ein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht eingeführt, der Bereich an Themen erweitert, die in gemeinsamen Vergütungsregeln geregelt werden können, und eine Änderung zurückgenommen, die es ermöglicht hätte, Verträge nach dem Urhebervertragsrecht anderer Mitgliedstaaten abzuschließen, auch wenn die Nutzung in Deutschland erfolgt.

Der Referentenentwurf ist also durchaus ein Fortschritt gegenüber dem Diskussionsentwurf – aber wichtige Probleme werden weiter nicht angegangen.

Was wäre zu tun?

Unsere Auffassung nach benötigt das Urhebervertragsrecht eine grundlegende Reform. Bereits 2012 hatten wir dazu einen konkreten Gesetzesentwurf vorgelegt und unsere Forderungen 2016 noch einmal bekräftigt. Sie haben seitdem nicht an Aktualität verloren.

Pauschale Vergütungen im Rahmen von Total-Buy-Out-Verträgen müssen klar ausgeschlossen werden. Ausnahmen sollten nur dann möglich sein, wenn vereinbarte Vergütungsregeln dies vorsehen – womit den im derzeitigen Entwurf erwähnten „Besonderheiten der Branche“ Rechnung getragen werden könnte.

Auch die Widerrufsrechte müssen gestärkt werden. Um die von uns damals schon geforderte proaktive Auskunftspflicht besser durchzusetzen, wäre es zudem sinnvoll, eine in der Diskussion auf Europaebene zwischenzeitlich vorgesehene Regelung zu übernehmen, die Kreativen den Widerruf auch im Falle einer Verletzung dieser Auskunftspflichten erlaubt.

Es muss einen verbindlichen Weg zu gemeinsamen Vergütungsregeln geben. Bisher kann sich die Verwertungsseite der Aufstellung solcher Regeln schlicht entziehen, und auch Vorschläge der Schlichtungsstelle bleiben unverbindlich. In unserem damaligen Entwurf hatten wir vorgesehen, dass das Bundesjustizministerium eigene Regeln aufstellen oder Schlichtungsergebnisse für verbindlich erklären kann, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Zudem würde die Verhandlungsposition der Kreativenverbände gestärkt, wenn nur im Rahmen der Aufstellung von Vergütungsregeln Abweichungen von der Transparenzpflicht und einem Pauschalvergütungsverbot vereinbart werden könnten.

Wie in unserem Text zu Artikel 17 erwähnt, enthält der Entwurf eine Direktvergütung an die Kreativen für lizenzierte Nutzungen auf Plattformen. Auch das ist ein Modell, dass zu einer gerechteren Vergütung beitragen kann. Eine Ausweitung auf andere Verwertungsformen sollte vor diesem Hintergrund erwogen werden.

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Kategorie: Stellungnahmen Umsetzungsdebatte
Schlagworte: Referentenentwurf, Art. 22 - Widerrufsrecht, Art. 20 - Vertragsanpassungsmechanismus, Art. 19 - Transparenzpflicht, Art. 18 - Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, Art. 21 - Alternative Streitbeilegungsverfahren, Art. 23 - Gemeinsame Bestimmungen, DSM-Richtlinie, Urhebervertragsrecht (Art. 18 - 20)

Haupt-Sidebar

Neueste Beiträge

  • Und täglich grüßt das Murmeltier… Zum Stand der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
  • Aktuelle Links: März 2021
  • Umsetzung der EU-Richtlinien zum Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market-Implementierung): Was passiert in Bezug auf die anderen Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie?
  • Aktuelle Links: Februar 2021
  • Aktuelle Links: Januar 2021

Links zu anderen Seiten

Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

Copyright © 2023

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontakt
  • Suche
  • Deutsch
  • English
Wir verwenden keine Werbe- oder Tracking Cookies.
Aber wir möchten wissen, für welche Themen und Beiträge Sie sich besonders interessieren. Deshalb würden wir gerne, ganz anonym, aufzeichnen, welche Seiten Sie besuchen. Wenn Sie damit einverstanden sind, klicken Sie bitte auf OK, wenn nicht klicken Sie auf Abbrechen. Ihre Daten werden auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.
EinstellungenOK Ablehnen
Datenschutzeinstellungen

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrungen zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die als notwendig kategorisierten Cookies auf Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, die uns helfen zu analysieren und zu verstehen, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies abzulehnen. Wenn Sie einige dieser Cookies ablehnen, kann dies jedoch Auswirkungen auf Ihr Surfverhalten haben.
Technisch notwendige Cookies
immer aktiv

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.

Nicht notwendige Cookies / Analyse Cookies

Mit Ihrer Zustimmung zeichen wir anonym ihr Surfverhalten auf https://eu-copyright-implementation.info. Die Daten werden anonym auf unserem Server gespeichert und nicht an Dritte weitergegben.

SPEICHERN UND AKZEPTIEREN