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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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eu-admin

Artikel 3 und 4 zum Text und Data Mining

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Die Massendatenanalyse ist zunehmend allgegenwärtig und wird von vielen verschiedenen Akteuren, die von großen Unternehmen, Einzelpersonen bis hin zum Forschungssektor reichen, genutzt. Herzstück der Massendatenanalyse, die auch eines der grundlegenden Elemente der Künstlichen Intelligenz (KI) bildet, ist die Fähigkeit von Computern, Informationen aus strukturierten und nicht strukturierten Datensätzen zu analysieren und zu gewinnen. Dieser Prozess wird im rechtlichen Kontext häufig als „Text und Data Mining“ oder allgemeiner als „Datenanalyse“ bezeichnet

Angesichts der Allgegenwart von Text und Data Mining, insbesondere in den USA (in denen die Nutzungsquoten deutlich höher liegen als in Europa), beschloss die Kommission 2016 aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, eine neue Ausnahme vom Urheberrecht vorzusehen, die es in der EU ansässigen Forschungsorganisationen gestattet, Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken einzusetzen, ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen. Während der gesetzgeberischen Beratungen zum Vorschlag für die DSM-Richtlinie wurde eine weitere Ausnahme, die Text und Data Mining für alle und für jegliche Zwecke unter bestimmten Bedingungen gestattet, in den Text der Richtlinie ausgenommen. [1]Diese zusätzliche Ausnahme wurde in Reaktion auf die von Rat und Europäischem Parlament vorgeschlagenen Änderungen aufgenommen

In Artikel 2 Absatz 2 der DSM-Richtlinie wird Text und Data Mining (TDM) als „eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem – aber nicht ausschließlich – über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können“ definiert.

Artikel 3 (Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) sieht
vor, dass Mitgliedstaaten eine verbindliche Ausnahme zum Urheberrecht [2]In diesem Dokument wird der Begriff Urheberrecht(e) für das Urheberrecht und damit zusammenhängende (verwandte) Schutzrechte im Urheberrecht verwendet, einschließlich Sui-generis-Rechten an … Continue reading in ihre nationalen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Datenanalyse aufnehmen müssen. Diese neue Ausnahme ermöglicht es Wissenschaftlern, die rechtmäßigen Zugang zum offenen Web sowie zu den Sammlungen von Hochschulen, Bibliotheken, Archiven und anderen Organisationen des Kulturerbes in der gesamten EU haben, Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken einzusetzen, ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zu benötigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit Forschungsorganisationen, Einrichtungen des Kulturerbes und Rechteinhabern zusammenzukommen, um angemessene Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Ausnahme zu erörtern. Das Recht auf Nutzung dieser Ausnahme kann weder durch einen Vertrag noch durch technische Schutzmaßnahmen entzogen werden.

Artikel 4 (Allgemeine Ausnahme für Text und Data Mining) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine verbindliche Ausnahme vom Urheberrecht in ihren nationalen Rechtsvorschriften für die Zwecke des Text und Data Mining durch jeden einzuführen, der urheberrechtlich geschütztes Material zu einem beliebigen Zweck gewinnen möchte. Rechteinhaber können das Data Mining im Rahmen dieser Ausnahme jedoch verhindern, wenn sie dies wünschen.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Ausnahmen besteht darin, dass die Ausnahme zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Artikel 3) es Wissenschaftlern, die Organisationen von öffentlichem Interesse angehören, gestattet, eine Kopie der von ihnen gewonnenen Informationen zu behalten, und dass dies nicht durch Verträge oder technische Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. Die zweite Ausnahme (Artikel 4), die von jeder Person zu beliebigen Zwecken in Anspruch genommen werden kann, gestattet Text und Data Mining nur bei Inhalten, für die sich die Rechteinhaber dieses Recht nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

Mit diesen beiden verbindlichen Ausnahmen können Massendatenanalysen und künstliche Intelligenz (KI) in Europa unterstützt werden. Die Ausnahmen sind verhältnismäßig klar. Durch eine unzureichende Umsetzung einiger wichtiger Einzelheiten in nationales Recht könnte jedoch die Möglichkeit der Begünstigten der Ausnahmeregelung eingeschränkt werden, Text und Data Mining einzusetzen. Dies betrifft folgende Punkte:

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen [3]Technische Schutzmaßnahmen (TPM) beziehen sich auf Zugriffssperren, Prüfzeichen oder andere Tools (z. B. Passwortkontrollsysteme, Zahlungssysteme, Zeitzugangskontrollen, … Continue reading (Technical Protection Measures, Abkürzung TPM, nicht zu verwechseln mit TDM) zur Verhinderung von Text und Data Mining sind ein Bereich, indem es weiterhin große Bedenken gibt. Dies kann von grundlegenden technischen Merkmalen wie der Captcha-Technologie, die die Datengewinnung behindern kann, bis hin zu anspruchsvolleren technischen Schutzmaßnahmen reichen. Beispielsweise verwenden wissenschaftliche Verlage Systeme, die nicht selten den Zugang zu Datenbanken blockieren, die Hochschulen kostenpflichtig abonniert haben. Häufig überwachen die Verlage die Download Raten; werden ihre Systeme auf atypische Download-/Anfrage-/Load-Raten aufmerksam gemacht, könnten sie annehmen, dass ein Teil der technischen Infrastruktur der Hochschule kompromittiert wurde, und den Zugang sperren. Beide Ausnahmen für TDM fallen unter Artikel 7, in dem festgelegt ist, dass die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie, denen zufolge die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass TDM die Begünstigten nicht an der Ausübung ihrer im Rahmen der Ausnahme bestehenden Rechte hindern, auch für diese beiden Ausnahmen gelten.

Obwohl eines der Haupthindernisse beim Text und Data Mining technisch bedingt ist, nur in acht EU-Ländern Verfahren bestehen, um Rechteinhaber um Zugang zu durch Schutzmaßnahmen geschützten Inhalten zu ersuchen, und Mechanismen in vielen Fällen zu aufwändig und zeitraubend sind, werden mit der Richtlinie die InfoSoc-Regeln für technische Schutzmaßnahmen nicht geändert. Die Nutzer können die technischen Schutzmaßnahmen nicht entfernen und müssen warten, bis sie die Rechteinhaber dazu in die Lage versetzen, um ihre im Rahmen der Ausnahmen vorgesehenen Rechte wahrzunehmen. Dies führt zu langen Wartezeiten für Wissenschaftler, die TDM einsetzen, da sie jedes Mal, wenn sie auf eine technische Schutzmaßnahme stoßen, freiwillige Änderungen beantragen müssen. Es wird wichtig sein, dass ein solches Verfahren zumindest schnell und einfach ist, damit für die Begünstigten der Ausnahmen für TDM keine unangemessenen Verzögerungen entstehen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, dass technische Schutzmaßnahmen von den Rechteinhabern binnen 72 Stunden nach einer Beantragung entfernt werden müssen (siehe auch den gesonderten Abschnitt zu Artikel 7 unten).

Speicherung der Daten

Die Richtlinie bezieht sich auf die sichere Speicherung von Inhalten, die für Text und Data Mining verwendet werden. Obwohl sich die Rechteinhaber während der Beratungen im Europäischen Parlament für eine Pflicht der Löschung von Datensätzen, die im Zuge von Text- und Data Mining erstellt wurden, eingesetzt haben (was ganz und gar im Widerspruch zur gesamten wissenschaftlichen Praxis steht), bezieht sich Artikel 3 Absatz 2 nur auf die Speicherung von Datensätzen „mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen“. Es wird nicht genauer festgelegt, was damit gemeint ist. In Erwägung 15 wird jedoch vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten dies diskutieren und vertrauenswürdige Stellen für die Speicherung nutzen. Aus Sicht von Forschungsinstituten und Wissenschaftlern wäre es unangemessen, den Wissenschaftlern detaillierte oder technologische Sicherheitsmaßnahmen aufzuerlegen. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Einrichtungen keine besonderen oder stärker belastenden Verpflichtungen auferlegen, als dies sinnvoll ist.

Robots.txt

Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie sieht vor, dass Rechteinhaber, die ihre Werke vom Anwendungsbereich der allgemeinen Ausnahme für TDM ausnehmen wollen, dies tun können, indem sie ihre Rechte „in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten“ mit einem Nutzungsvorbehalt versehen. Die Bestimmung, diese Nutzungsvorbehalte mit maschinenlesbaren Mitteln vorzunehmen, ist zu begrüßen, reicht jedoch nicht aus. Damit diese Bestimmung wirksam ist (sowohl für Rechteinhaber, die sich ihre Rechte vorbehalten wollen, als auch für Begünstigte, die solche Vorbehalte einhalten wollen), müssen diese Vorbehalte in standardisierter Form gemacht werden. Auch wenn mit der Richtlinie die weitere Umsetzung dieser Bestimmung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt, muss auf europäischer Ebene eine standardisierte Form der Äußerung des Rechtsvorbehalts festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Das bedeutet, dass die Kommission aktiv mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten muss und dass die Mitgliedstaaten einen Standard für einen maschinenlesbaren Vorbehalt von Rechten festlegen müssen. Am besten dafür geeignet ist der Robots Exclusion Standard, der von den größten Text und Data Mining-Betrieben im Internet, einschließlich Google, Bing, Baidu, DuckDuckGo, Yahoo! und Yandex, eingehalten wird. Da sich die Suchmaschinen zur Befolgung dieser Regeln verpflichtet haben, wird der Standard von fast allen Websites weltweit eingehalten, um zu kontrollieren, was von ihren Bots ausgewertet werden kann, und kann problemlos verwendet werden, um den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Nutzungsvorbehalt zum Ausdruck zu bringen.

Umsetzungsperspektive

Die Massendatenanalyse ist eine Tätigkeit mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen; während des Gesetzgebungsverfahrens haben sich (Wissenschafts-)Verlage nachdrücklich um den Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen in diesem Bereich bemüht. Die oben untersuchten Fragen sind zwar vor allem technischer Art, werden sich jedoch stark auf den Nutzen der mit der Richtlinie eingeführten Bestimmungen über das TDM auswirken. Verleger und andere Rechteinhaber werden daher voraussichtlich versuchen, die nationale Umsetzung in diesen Bereichen zu beeinflussen; die akademische Forschungsgemeinschaft muss daher die Umsetzung auf nationaler Ebene genau beobachten und sich um eine Vertretung bei den in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Konsultationen der Interessenträger bemühen.

Fußnoten[+]

↑1 Diese zusätzliche Ausnahme wurde in Reaktion auf die von Rat und Europäischem Parlament vorgeschlagenen Änderungen aufgenommen
↑2 In diesem Dokument wird der Begriff Urheberrecht(e) für das Urheberrecht und damit zusammenhängende (verwandte) Schutzrechte im Urheberrecht verwendet, einschließlich Sui-generis-Rechten an Datenbanken.
↑3 Technische Schutzmaßnahmen (TPM) beziehen sich auf Zugriffssperren, Prüfzeichen oder andere Tools (z. B. Passwortkontrollsysteme, Zahlungssysteme, Zeitzugangskontrollen, Verschlüsselungsmaßnahmen, Captcha-Technologie usw.), die den Zugang zu und/oder das, was ein Benutzer mit einem digitalen Werk, wie z. B. einem Buch, einem Video oder einem anderen Dateityp, tun kann, kontrollieren.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Artikel 5 zur digitalen und grenzüberschreitenden Bildung

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Derzeit werden die Ausnahmen für Bildungszwecke nicht in allen EU-Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewendet. Dies ist dadurch begründet, dass die bestehende InfoSoc-Richtlinie lediglich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vorsieht, eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung oder Beschränkung für Bildungszwecke in ihrem nationalen Recht umzusetzen ( Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der InfoSoc-Richtlinie). Da dies eine Möglichkeit und keine Verpflichtung ist, gibt es in einigen EU-Mitgliedstaaten überhaupt keine Ausnahmen für Bildungszwecke, wohingegen es in anderen lediglich eng gefasste Ausnahmen gibt, die nicht auf die täglichen Bedürfnisse von Lehrern (denen es z. B. verboten wäre, ein Youtube-Video in der Klasse zu zeigen) und Schülern (die z. B. nicht mehr als einen sehr kurzen Ausschnitt eines Bildes („Snippet“) in ihre Aufgaben einbauen dürften) abgestimmt sind.

Dadurch, dass die bestehenden Ausnahmen für Bildungszwecke von Land zu Land so unterschiedlich sind, besteht eine Rechtsunsicherheit für Lehrer, kommt es zur Ungleichbehandlung von Studierenden und werden digitale und Online-Tätigkeiten sowie
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erheblich eingeschränkt. Mit der DSM-
Richtlinie wird versucht, dieses zersplitterte rechtliche Umfeld zu harmonisieren, indem
die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren Rechtsvorschriften das gleiche
Mindestmaß an Rechten für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten umzusetzen.

In Artikel 5 der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihr nationales Recht eine Ausnahme für Bildungszwecke aufzunehmen, die es Lehrpersonal und Lernenden in Bildungseinrichtungen freistellt, urheberrechtlich geschütztes Material für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten zu verwenden.

Diese verbindliche Ausnahme für Bildungszwecke ermöglicht es Pädagogen und Lernenden im Bereich der formalen Bildung für bestimmte Zwecke (z. B. Scannen, Uploads, Streaming) urheberrechtlich geschützte Materialien (z. B. Bilder, Text, Video) zu nutzen, ohne die Rechteinhaber zuvor um Genehmigung zu bitten, sofern sie die in Artikel 5 festgelegten Bedingungen einhalten.

Bedauerlicherweise enthält Artikel 5 auch drei fakultative Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, den durch die Ausnahme geschaffenen Nutzen über ihre Umsetzung auf nationaler Ebene zu begrenzen.

  • Erwägung 21 könnte zur Zersplitterung der Ausnahmeregelung in der EU führen, da vorgesehen ist, dass jedes Land festlegen kann, in welchem Umfang ein bestimmter Inhalt verwendet werden darf (z. B. 5 % eines Lehrbuchs oder Videos in Land A, 15 % eines Lehrbuchs oder Videos in Land B) und
  • Artikel 5 Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht von Pädagogen und Lernenden zur Nutzung eines bestimmten Inhalts im Rahmen der Ausnahme aufheben können, sobald die Urheberrechteinhaber mit dem Verkauf von Lizenzen für diese Inhalte beginnen.
  • Artikel 5 Absatz 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Nutzungen im Rahmen der Ausnahme einen „gerechten Ausgleich für die jeweiligen Rechteinhaber vorsehen“ können.

Infolgedessen lässt Artikel 5 den Mitgliedstaaten viel Spielraum bei der Umsetzung der Ausnahme. Aus Sicht von Bildungseinrichtungen wäre eine vollständige Umsetzung, bei der von keiner der oben genannten nachteiligen Optionen Gebrauch gemacht wird, das minimal akzeptable Umsetzungsszenario. Mitgliedstaaten, die einen größtmöglichen Spielraum für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildungszwecke einräumen möchten, sollten auch erwägen, den politischen Spielraum vollständig zu nutzen, den die bestehende Ausnahme für Bildungszwecke der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr bietet.

Keine Aufhebung durch Lizenzvergabe

Artikel 5 Absatz 2 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Ausnahme so umzusetzen, dass sie nicht gilt, wenn auf dem Markt geeignete Lizenzen verfügbar sind, die die Nutzungen zulassen, die auch im Rahmen der Lizenz vorgesehen sind. Dies würde dazu führen, dass Rechteinhaber die Ausnahme aufheben können, indem sie Bildungseinrichtungen Lizenzen anbieten. Das bedeutet, dass Lehrern oder Studierenden die Möglichkeit zur Nutzung der Ausnahme durch einseitige Maßnahmen von Rechteinhabern genommen und die Wirksamkeit der Ausnahme dadurch zunichte gemacht wird. Den Nutzern wird im Rahmen der Ausnahme das Recht verweigert, Nutzungen in Anspruch zu nehmen, sie wären gezwungen, Lizenzen für diese Nutzungen zu erwerben. Die Lizenzen würden möglicherweise nicht ausgehandelt und könnten nachteilige Folgen für Bildungseinrichtungen im Hinblick auf zusätzliche Kosten, zusätzlichen Verwaltungsaufwand, Überwachung oder Unsicherheit bei den mit der Lizenz verbundenen Bedingungen haben. Angesichts dessen muss es Vorrang haben, dass alle Mitgliedstaaten auf die Anwendung der Option einer Aufhebung durch Lizenzvergabe in ihrem nationalen Recht verzichten. Dies ist nicht nur im Rahmen von Bildungstätigkeiten wichtig, die durch die Lizenz abgedeckt sind, sondern auch im Hinblick auf das Urheberrechtssystem insgesamt. Die Rechte der Nutzer sollten nicht von kommerziellen Erwägungen der Rechteinhaber abhängen; das mit Artikel 5 Absatz 2 eingeführte Verfahren der Aufhebung durch Lizenzvergabe schafft hier einen sehr gefährlichen Präzedenzfall.

Keine quantitativen Beschränkungen

In der Regel gestattet eine Ausnahme für Bildungszwecke nur die Verwendung von Teilen von Werken, handelt es sich aber um ein Bild oder ein kurzes Gedicht, kann es in seiner Gesamtheit verwendet werden. Aus Sicht der Bildungseinrichtungen ist es wichtig, dass die Definition eines Rechts durch die Praxis (oder bei Streitigkeiten durch Gerichtsurteile) bestimmt wird. Der in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehene Dreistufentest ermöglicht die Flexibilität, die Nutzer in der jeweiligen Situation benötigen, und schützt gleichzeitig die Interessen der Urheberrechteinhaber. Die Festlegung von Prozentsätzen (z. B. 15 % eines Buchs) bei der nationalen Umsetzung führt zu ungerechten Bedingungen. Beschließen die Mitgliedstaaten, von dieser Option Gebrauch zu machen, und legt jeder Mitgliedstaat unterschiedliche Prozentsätze fest, besteht darüber hinaus die große Gefahr, dass es letztlich unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt und das gleiche bruchstückhafte Umfeld entsteht, das derzeit Online- und grenzüberschreitende Bildungsangebote in der EU verhindert.

Keine Ausgleichsleistung

Eine Ausnahme ist kein Freibrief, urheberrechtlich geschützte Inhalte in einer Weise zu nutzen, durch die den Urheberrechteinhabern ein nicht gerechtfertigter Schaden entsteht. Bei der allgemeinen Nutzung im Rahmen der Ausnahme für Bildungszwecke entsteht ein minimaler oder kein Schaden, daher ist die Begründung für die Ausgleichsleistung relativ schwach. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass derzeit 18 Mitgliedstaaten über Ausnahmen für Bildungszwecke verfügen, die nicht oder größtenteils nicht vergütet werden. Es ist äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten die neuen Nutzungen weiterhin kostenlos gestatten. Für Länder, in denen die bestehenden Ausnahmen für Bildungszwecke einer Ausgleichsleistung unterliegen und in denen der politische Wille fehlt, bei den neuen Ausnahmen auf Ausgleichsleistungen zu verzichten, wird es wichtig sein, den Verwaltungsaufwand dieser Ausgleichsregelungen zu minimieren. Dies bedeutet, dass sie pauschal und nicht pro Nutzung ausgehandelt und kollektiv verwaltet werden sollten. In allen Szenarios ist es von größter Bedeutung, dass die Urheberrechteinhaber weiterhin kostenlose Lizenzen (wie die Creative-Commons-Lizenzen) vergeben können, die ein wichtiger Bestandteil bei der zunehmenden Nutzung frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien in Lernumgebungen durch Bildungseinrichtungen in der gesamten EU sind.

Umsetzungsperspektive

Aufgrund des Bestehens dieser drei fakultativen Elemente in Artikel 5 dürfte dieser Artikel sehr wahrscheinlich Gegenstand intensiver Beratungen und Lobbytätigkeiten während der Umsetzung in den Mitgliedstaaten sein. Artikel 5 gewährt den Mitgliedstaaten den größten Handlungsspielraum aller Bestimmungen, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt wurden. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass sich die Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Bildungseinrichtungen zwischen den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Im besten Falle werden die fakultativen Elemente in Artikel 5 genutzt, um die neue Ausnahme auf die bestehenden nationalen Verfahrensweisen abzustimmen. Im schlechtesten Fall werden sie genutzt, um die Stellung von Bildungseinrichtungen zugunsten der Rechteinhaber zu schwächen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Bildung für unsere Gesellschaften muss sichergestellt werden, dass dies nicht geschieht. Dieses Ziel wird am besten erreicht, indem es den Interessenträgern aus dem Bildungsbereich ermöglicht wird, sich bei den nationalen Umsetzungsprozessen Gehör zu verschaffen, indem die nationalen politischen Akteure diesem Aspekt bei den nationalen Umsetzungsprozessen große Aufmerksamkeit schenken und das Europäisches Parlament die Umsetzung der Ausnahme für Bildungszwecke in allen Mitgliedstaaten genau überwacht. [1]Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts waren die Niederlande der einzige Mitgliedstaat, in dem ein Vorschlag für ein Umsetzungsgesetz vorlag. Bei dem vorgeschlagenen Gesetz werden die genannten … Continue reading

Fußnoten[+]

↑1 Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts waren die Niederlande der einzige Mitgliedstaat, in dem ein Vorschlag für ein Umsetzungsgesetz vorlag. Bei dem vorgeschlagenen Gesetz werden die genannten drei problematischen Optionen nicht verwendet; vorgesehen ist, die neue Ausnahme als Ausweitung des Geltungsbereichs der bestehenden Ausnahme umzusetzen. Damit legen die Niederlande ein Modell vor, das andere Mitgliedstaaten so weit wie möglich übernehmen sollten.
Kategorie: Studie
Schlagworte: Art. 5 - Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten

Artikel 6 zur Erhaltung des Kulturerbes

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

Das geltende EU-Recht räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, eine Ausnahme „in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen“, vorzusehen.

Gemäß dieser Bestimmung beziehen viele Länder die Vervielfältigung für Erhaltungszwecke eindeutig in ihre Ausnahmen zum Urheberrecht ein (siehe eine vollständige Liste unter CopyrightExceptions.eu), entweder ausdrücklich in Form einer Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke oder als Teil einer allgemeineren Ausnahme für Bibliotheken und andere Einrichtungen des Kulturerbes ähnlich dem Text der EU-Rechtsvorschrift. Es bestehen jedoch weiterhin implizite oder explizite Beschränkungen für die Art der Erstellung von Vervielfältigungen sowie zu den Formaten des Originals oder der neuen Fassung und zur Anzahl der erstellten Vervielfältigungen. All dies dient dazu, die Möglichkeit, die Digitalisierung – d. h. die Erstellung digitaler Vervielfältigungen und ihre geeignete Speicherung – zur Wahrnehmung der Aufgabe von Einrichtungen des kulturellen Erbes zu nutzen, einzuschränken. Ein weiteres Problem bei der Digitalisierung besteht darin, dass die dafür benötigten Geräte häufig teuer sind und es angesichts der Häufigkeit der Nutzung nicht unbedingt sinnvoll ist, dass jede Einrichtung des kulturellen Erbes eigene Geräte besitzt. Infolgedessen werden häufig Partnerschaften oder Netze – auch grenzübergreifend – gebildet, die eine effizientere Nutzung öffentlicher Gelder sowie ein besseres Ergebnis (d. h. mehr Werke, die für die Zukunft erhalten werden) ermöglichen. Ebenso kann es nach der Erstellung einer Kopie sinnvoll sein, Kopien auf Servern in mehreren Ländern zu speichern, um das Risiko eines dauerhaften Verlustes zu minimieren.

Alle grenzübergreifenden Anwendungen von Ausnahmen und Beschränkungen wurden in der Vergangenheit jedoch durch die Uneinheitlichkeit der Rechtsvorschriften und die Unsicherheit über deren Rechtmäßigkeit im Allgemeinen behindert. Die neue verbindliche Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt wird, trägt diesem Problem Rechnung.

Artikel 6 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, damit Einrichtungen des Kulturerbes Kopien von in ihren Sammlungen befindlichen Werken zum Zwecke der Erhaltung anfertigen können.

Dies ist nicht nur ein Fortschritt in Bezug auf die Wirkungskraft der Ausnahme (statt einer Option zur Einführung der Ausnahme besteht nun eine Pflicht der Mitgliedstaaten), sondern stellt auch sicher, dass es für Bibliotheken, Archive und Museen keine unnötigen Einschränkungen bei der Durchführung dieser Vervielfältigung gibt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung, zum Beispiel in Form von Netzwerken oder der gemeinsamen Nutzung von Geräten, rechtmäßig sind.

Beim Umsetzungsprozess muss dennoch sichergestellt werden, dass für Einrichtungen des Kulturerbes möglichst wenig Einschränkungen im Hinblick auf die Art der Werke, die vervielfältigt werden können, oder durch technische Schutzmaßnahmen bestehen, die auf die zu erhaltenden Werke angewendet werden.

Während des Gesetzgebungsverfahrens, das zur Richtlinie führte, hatten die Einrichtungen des Kulturerbes argumentiert, dass der Geltungsbereich der Ausnahme ausgeweitet werden sollte, damit die Einrichtungen Vervielfältigungen für alle internen Zwecke im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen Auftrag anfertigen können. Auch wenn dieser Wunsch im endgültigen Text der Richtlinie nicht berücksichtigt ist, sollten die Mitgliedstaaten doch bedenken, dass es neben der Erhaltung viele weitere berechtigte Gründe (z. B. für die Verwaltung, die Katalogisierung, die Bibliografie oder für Versicherungszwecke) für Einrichtungen des Kulturerbes gibt, Vervielfältigungen anzufertigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Möglichkeiten prüfen, über diese enge Fokussierung auf die Erhaltung hinauszugehen (siehe den Abschnitt zu Artikel 25 unten).

Allgemein stellt die neue Ausnahme einen Fortschritt für Einrichtungen des Kulturerbes
dar. Es gibt jedoch einige damit zusammenhängende Probleme, die sich auf den Nutzen
der Ausnahme auswirken können:

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Die Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke fällt unter Artikel 7, demzufolge die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die technischen Schutzmaßnahmen die Begünstigten nicht an der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Ausnahmen hindern, auch für diese neue Ausnahme gelten.

Technische Schutzmaßnahmen sind eine Tatsache, mit der Einrichtungen des Kulturerbes zunehmend umgehen müssen und auf die sie stoßen, wenn sie Vervielfältigungen für Erhaltungszwecke im Rahmen der Ausnahme anfertigen. Bedauerlicherweise werden die Bestimmungen der InfoSoc-Richtlinie zu technischen Schutzmaßnahmen durch die Richtlinie nicht geändert. Die Nutzer können die technischen Schutzmaßnahmen nicht entfernen und müssen warten, bis sie die Rechteinhaber dazu in die Lage versetzen, um ihre im Rahmen der Ausnahmen vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.

Dies wird zu Problemen führen, wenn es zu langen Wartezeiten für Einrichtungen des Kulturerbes kommt, die Erhaltungsarbeiten ausführen wollen und jedes Mal, wenn sie auf eine technische Schutzmaßnahme stoßen, freiwillige Änderungen beantragen müssen. Ein solches Verfahren muss zumindest schnell und einfach sein, damit Einrichtungen des Kulturerbes keine unangemessenen Verzögerungen entstehen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, dass technische Schutzmaßnahmen von den Rechteinhabern binnen 72 Stunden nach einer Beantragung entfernt werden müssen (siehe auch den gesonderten Abschnitt zu Artikel 7 unten).

Erschöpfendes Verzeichnis von Werken in ständigen Sammlungen

Eine der wichtigsten Bedingungen der Ausnahme besteht darin, dass sie nur für „Werke und sonstige Schutzgegenstände“ gilt, „die sich dauerhaft“ in den Sammlungen einer Einrichtung des Kulturerbes befinden. In Erwägung 29 wird präzisiert, dass darunter Umstände zu verstehen sind, unter denen eine Einrichtung des Kulturerbes „Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin“ von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ist, beispielsweise, weil die Einrichtung das Werk direkt besitzt, eine Lizenzvereinbarung geschlossen hat oder Dauerleihgabe- oder Pflichtexemplarregelungen bestehen. Einrichtungen des Kulturerbes haben auf zwei Bereiche hingewiesen, in denen eine gewisse Unsicherheit besteht: (1) Werke, die zwar lizenziert, aber auf Servern Dritter gespeichert sind, zu denen die Einrichtung gemäß den Lizenzbedingungen Zugang erhält, und (2) Werke, die sich aufgrund langfristiger Leihverträge bei ihnen befinden. In beiden Fällen sollten die Mitgliedstaaten klarstellen, dass diese Werke in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Offene Liste der Verwendungszwecke

Die neue Ausnahme gestattet die Vervielfältigung, unabhängig vom Format oder dem Medium der Reproduktion, mit den geeigneten Instrumenten, Mitteln oder Technologien, wobei lediglich vorgeschrieben ist, dass jede Vervielfältigung nur in dem für den Zweck der Erhaltung notwendigen Ausmaß erfolgen darf. In den Erwägungen wird die Digitalisierung als ein besonderes Beispiel für diese Erhaltung genannt. Während des Gesetzgebungsprozesses hatten die Einrichtungen des Kulturerbes argumentiert, dass die Ausnahme auf alle internen Nutzungen im Zusammenhang mit dem von den Einrichtungen wahrgenommenen Auftrag im öffentlichen Interesse ausgeweitet werden sollte. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten eine weitgefasste Definition von Erhaltung beschließen, um andere relevante Tätigkeiten wie die Katalogisierung oder Bibliografie aufzunehmen. Dies könnte damit begründet werden, dass jede Art der Vervielfältigung, die mit dem Überleben des Werks verbunden ist, zulässig sein sollte.

Gemäß Artikel 25 der neuen DSM-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten zudem umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den Ausnahmen vereinbar sind, die in der Datenbank-Richtlinie und in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehen sind. Der Spielraum, den diese Bestimmung bietet, sollte von den Mitgliedstaaten genutzt werden, um andere Vervielfältigungen für interne Zwecke oder Web-Harvesting durch die Einrichtungen des Kulturerbes zu ermöglichen (siehe den Abschnitt zu Artikel 25 für weitere Einzelheiten).

Umsetzungsperspektive

Die neue, mit Artikel 6 der Richtlinie eingeführte Ausnahme war einer der am wenigsten strittigen Aspekte des Richtlinienvorschlags. Der Artikel ist klar formuliert, er bietet deutliche Vorteile für Einrichtungen des Kulturerbes, und die durch die Ausnahme erlaubten Nutzungen verursachen keinen erheblichen Schaden für die Rechteinhaber. Die Umsetzung des Artikels dürfte daher nicht zu größeren Diskussionen führen. Berücksichtigen die nationalen Gesetzgeber die oben genannten Punkte, können sie den Nutzen für Einrichtungen des Kulturerbes und deren Nutzer maximieren.

Kategorie: Studie
Schlagworte:

Artikel 7: Gemeinsame Bestimmungen

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

In Artikel 7 der Richtlinie werden zwei wichtige Fragen für die Nutzer geregelt: Die eine betrifft die Überschneidung zwischen Urheberrechtsausnahmen und Verträgen, die andere die Überschneidung zwischen Urheberrechtsausnahmen und technischen Schutzmaßnahmen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 können einige der neuen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts nicht vertraglich außer Kraft gesetzt werden. Mit anderen Worten, selbst wenn ein Nutzer einen privaten Vertrag unterzeichnet, dessen Bedingungen die Rechte des genannten Nutzers zur Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials im Rahmen bestimmter Ausnahmen vom Urheberrecht beschränken, sind diese Vertragsbedingungen nicht gegen den Nutzer durchsetzbar. Unabhängig davon, aus welchem Land der Vertrag stammt oder unter welches nationale Recht der Vertrag fällt, haben Nutzer mit Sitz in der EU weiterhin das Recht auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und müssen Vertragsbestimmungen, die der Ausnahmeregelung entgegenstehen, nicht beachten.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nutzer entsprechend einigen der neuen verbindlichen Ausnahmen auf Inhalte zugreifen und sie nutzen können, die durch technische Schutzmaßnahmen geschützt sind. Entscheidend ist, dass dies auch für vertraglich erworbene und über das Internet zur Verfügung gestellte Inhalte gilt (was bei den Ausnahmen gemäß der InfoSoc-Richtlinie nicht der Fall war und weiterhin nicht der Fall ist).

Festzustellen ist, dass mit der DSM-Richtlinie die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu technischen Schutzmaßnahmen nicht geändert werden; das heißt, die Nutzer haben lediglich das Recht, vom Rechteinhaber die Bereitstellung der technischen Mittel zu verlangen, die für die Inanspruchnahme der Ausnahmen erforderlich sind, nicht aber das Recht, die technischen Schutzmaßnahmen selbst zu entfernen. Dies bedeutet in der Praxis, dass technische Schutzmaßnahmen die Nutzung dieser Ausnahmen weiterhin stark einschränken können, was äußerst problematisch ist.

Rasche Entfernung technischer Schutzmaßnahmen

Zur Lösung des Problems sollten die Mitgliedstaaten ein transparentes, schnelles Verwaltungsverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der in Artikel 7 genannten Ausnahmen die technischen Mittel erhalten, um ohne unangemessene Verzögerung (innerhalb von 72 Stunden) auf Inhalte, die durch technische Schutzmaßnahmen geschützt sind, zuzugreifen und sie zu nutzen. Um den Rechteinhabern einen Anreiz zu bieten, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, den Begünstigten der Ausnahmen zu gestatten, die technischen Schutzmaßnahmen so weit zu umgehen, wie es für die Nutzung der durch technische Schutzmaßnahmen geschützten Inhalte erforderlich ist, wenn die Nutzung 72 Stunden nach dem Antrag nicht freigegeben wurde. Alternativ dazu könnten die Mitgliedstaaten erwägen, die Urheberrechteinhaber gegenüber den Nutzern haftbar zu machen, wenn die unter diese Ausnahmen fallenden Nutzungen nicht innerhalb von 72 Stunden nach Antragstellung freigegeben werden.

Umsetzungsperspektive

Die Bestimmung über das Verbot der Aufhebung der neuen Ausnahmen und Beschränkungen durch vertragliche Vereinbarungen ist ebenso eindeutig wie begrüßenswert und lässt den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum. Die Bestimmungen zu den technischen Schutzmaßnahmen haben einen sehr viel technischeren Charakter und werden bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten voraussichtlich mehr Diskussionen hervorrufen. Die Absicht des europäischen Gesetzgebers (die Begünstigten der neuen Ausnahmen vor den nachteiligen Folgen der technischen Schutzmaßnahmen zu bewahren) ist zwar sehr begrüßenswert, doch viel wird von der Bereitschaft der nationalen Gesetzgeber abhängen, ausreichende Anreize für Rechteinhaber zur Entfernung von technischen Schutzmaßnahmen auf Antrag der Begünstigten der Ausnahme zu schaffen.

Die Möglichkeit, die im Rahmen dieser Ausnahmen gewährten Rechte ohne Beeinträchtigung durch technische Schutzmaßnahmen auszuüben, ist für Forschungs-, Bildungs- und Kulturerbeeinrichtungen trotz ihrer scheinbar technischen Natur äußerst wichtig. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Sammlungen und der vermehrten Nutzung von digitalem Material in Bildung und Forschung muss mit einer Zunahme der Verbreitung technischer Schutzmaßnahmen gerechnet werden. Vorausschauende nationale Gesetzgeber müssen daher sicherstellen, dass die Bestimmungen zu den technischen Schutzmaßnahmen in Artikel 7 der Richtlinie so umgesetzt werden, dass die Begünstigten der neuen Ausnahme wirkliche Einflussmöglichkeiten erhalten.

Kategorie: Studie
Schlagworte: Gemeinsame Bestimmungen, Bildungsausnahme (Art. 5), Kulturausnahme (Art. 6), Stakeholder-Dialog (Art. 11), TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4), Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Artikel 8-11: Nutzung vergriffener Werke

15. November 2019 eu-admin

Studie – Paul Keller

In dem Bemühen, das Problem des „Schwarzen Lochs des 20. Jahrhunderts“ anzugehen, schaffen die europäischen Gesetzgeber einen Rahmen, der es den Einrichtungen des Kulturerbes ermöglichen sollte, die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und Verbreitung ihrer Sammlungen zu bewältigen. In Anlehnung an die Richtlinie über verwaiste Werke aus dem Jahr 2012 konzentrieren sich die Bestimmungen der DSM-Richtlinie über vergriffene Werke auf eine breitere Kategorie von Werken, d. h. Werke (verwaist oder nicht), die für die Öffentlichkeit über die üblichen Handelskanäle nicht zugänglich sind.

Um Einrichtungen des Kulturerbes zu ermöglichen, vergriffene Werke in ihrer Sammlung online verfügbar zu machen, sieht die Richtlinie einen zweistufigen Ansatz vor, der sich auf die Lizenzvergabe als primären Mechanismus und eine obligatorische Ausnahme als sekundären („Fall-back“-) Mechanismus stützt. Dieser neuartige Ansatz ist das Ergebnis der erfolgreichen Lobbyarbeit von Einrichtungen des Kulturerbes, die zur Aufnahme der „Fall- back“-Ausnahme in den enger gefassten ursprünglichen Vorschlag geführt hat, der lediglich ein Lizenzvergabeverfahren vorsah.

Das Lizenzvergabeverfahren, das auf der sogenannten erweiterten kollektiven Lizenzvergabe (extended collective licensing (ECL)) [1]Die Richtlinie bezieht sich auf die erweiterte kollektive Lizenzvergabe (extended collective licensing, ECL) und die Vermutung der Vertretung. Die Abkürzung ECL wird für beide verwendet. oder einer Vermutung der Vertretung beruht, ist eine Lösung, die in einigen EU-Mitgliedstaaten, vor allem in den nordischen Ländern, bereits häufig im Bildungssektor verwendet wird. Sie ermöglicht Verwertungsgesellschaften, Lizenzen nicht nur im Namen von Autoren zu vergeben, die ihnen die Genehmigung dazu erteilt haben, sondern auch im Namen von Autoren, die dies nicht getan haben. Die „Erweiterung“ der Lizenz auf Werke von Autoren, die nicht Teil der Verwertungsgesellschaft sind, ist aufgrund der (vermuteten) Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft möglich.

In Branchen oder bei Arten von Werken, für die es keine ausreichend repräsentativen Verwertungsgesellschaften gibt (ausreichend repräsentativ für die Art des Werks oder für ein oder mehrere Rechte), können Einrichtungen des Kulturerbes auf eine Ausnahme zurückgreifen, um in ihren Sammlungen befindliche vergriffene Werke online verfügbar zu machen.

Die Bestimmungen zur Nutzung vergriffener Werke durch Einrichtungen des Kulturerbes werden in den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Richtlinie umgesetzt:

Artikel 8 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine rechtliche Lösung vorlegen müssen, um Einrichtungen des Kulturerbes die Digitalisierung vergriffener Werke zu gestatten und sie online verfügbar zu machen. Die beiden möglichen Lösungen sind ein Lizenzvergabeverfahren oder, wenn es keine repräsentative Verwertungsgesellschaft gibt, die diese Lizenzen für bestimmte Nutzungen und Arten von Werken vergeben kann, eine Ausnahme vom Urheberrecht.

Vergriffene Werke sind Werke, die zu keinem Zeitpunkt im Handel waren oder Werke, die als Ganzes nicht mehr „auf den üblichen Vertriebswegen“ verfügbar sind. Es gibt keine Beschränkung im Hinblick auf die Art des Werks oder sonstiger Gegenstände. Die Bestimmungen gelten auch für Werke, die niemals im Handel waren, sowie für unveröffentlichte Werke [2]Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke.. Die Mitgliedstaaten dürfen bestimmte spezifische Anforderungen festlegen, um zu bestimmen, ob ein Werk als vergriffen eingestuft wird, z. B. ein Datum, vor dem alles als „vergriffen“ gilt (einen Stichtag).

Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen dieser Bestimmungen digitalisiert und zur Verfügung gestellt werden, können die Zustimmung verweigern, d. h. die „Entfernung“ ihrer Werke aus den Inhalten, die durch die Lizenz oder die Ausnahme zur Verfügung gestellt wurden, verlangen.

Artikel 9 sieht vor, dass das mit Artikel 8 eingeführte Verfahren den Zugang von allen Mitgliedstaaten aus gestattet. Ein europäisches Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingerichtet, das auch für die Datenbank zu verwaisten Werken zuständig ist, um vergriffene Werke zu identifizieren und über sie zu informieren (Artikel 10 ).

Die Mitgliedstaaten müssen einen Dialog (Artikel 11) zwischen Rechteinhabern, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes einleiten, um sich über die Anforderungen eines als vergriffen angesehenen Werkes zu verständigen und auf praktischer Ebene dafür zu sorgen, dass die Lizenzen und die Ausnahme umsetzbar sind. Die Teilnahme der Einrichtungen für Kulturerbe an diesen Gesprächen ist äußerst wichtig.

Insgesamt sind diese Bestimmungen sehr vielversprechend für die Massendigitalisierung vergriffener Werke und können zur Lösung eines der größten Probleme beitragen, vor denen die Einrichtungen des Kulturerbes bei der Verlagerung ihrer Tätigkeiten in das Internet stehen. Die Bestimmungen sind jedoch auch sehr komplex und hängen von der wirksamen Zusammenarbeit zwischen sehr unterschiedlichen Interessenträgern ab (Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften, Rechteinhaber und dem EUIPO). Daher sollten die nationalen Gesetzgeber diese Bestimmungen in einer Weise umsetzen, die diese Zusammenarbeit erleichtert und fördert.

Praktikable Definition repräsentativer Verwertungsgesellschaften

Aus Sicht der Einrichtungen des Kulturerbes besteht ein großer Unterschied, ob vergriffene Werke auf der Grundlage der Ausnahme oder im Rahmen einer erweiterten Lizenz, die eine Verwertungsgesellschaft erteilt, zugänglich gemacht werden. Das Einholen von Lizenzen erfordert Verhandlungsgeschick, die Verhandlungen können ergebnislos verlaufen, die grenzüberschreitende Anwendbarkeit ist weniger unkompliziert und die Lizenzen sind vergütungspflichtig.

Es ist daher wichtig, dass die Mitgliedstaaten eindeutige Kriterien dafür aufstellen, wann eine Verwertungsgesellschaft als „hinreichend repräsentativ“ für eine Art von Werk gilt. Im Idealfall wird dies zu einem Verzeichnis von Verwertungsgesellschaften führen, die für bestimmte Arten von Werken in den Mitgliedstaaten als repräsentativ gelten. Anhand eines solchen Verzeichnisses können die Einrichtungen des Kulturerbes bestimmen, für welche Arten von Werken sie Lizenzen abschließen und welche Arten von Werken im Rahmen der Ausnahme verfügbar gemacht werden können. Die Festlegung der Repräsentativität sollte durch die Behörden der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Kulturerbes und den Verwertungsgesellschaften vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten versuchen, einen Dialog zwischen den Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften zu fördern, um einen Konsens darüber zu erreichen, bei welchen Arten von Werken das Verfahren der kollektiven Lizenzvergabe sinnvoll ist (dieser Dialog sollte Teil der Dialoge mit den Interessenträgern sein, die gemäß Artikel 11 geführt werden müssen).

Praktikable und breit gefasste Definition vergriffener Werke

Die Definition vergriffener Werke in Artikel 8 Absatz 5 ist sehr allgemein und nicht immer problemlos auf alle Arten von Werken anzuwenden. Es steht außer Frage, dass Einrichtungen des Kulturerbes von der weit gefassten Definition und leicht zu erfüllenden Anforderungen profitieren würden, wenn es darum geht, festzustellen, ob eine Sammlung von Werken tatsächlich vergriffen ist. [3]Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke

Gemäß dem zweiten Teil von Artikel 8 Absatz 5 können die „Mitgliedstaaten […] besondere Anforderungen wie einen Stichtag vorsehen, um zu bestimmen“, ob Werke als vergriffen einzustufen sind. Würden alle Werke, die vor einem bestimmten Datum veröffentlicht/geschaffen wurden, als vergriffen. [4]Dies wird natürlich nur in Verbindung mit der Möglichkeit der Rechteinhaber funktionieren, sich gegen eine solche Festlegung, die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehen ist, zu entscheiden. eingestuft, würde der Aufwand, den Einrichtungen des Kulturerbes zur Identifizierung von Sammlungen vergriffener Werke betreiben müssen, erheblich verringert. Um die Online-Verfügbarkeit vergriffener Werke zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten im Dialog mit Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern versuchen, bei möglichst vielen Arten von Werken mit Stichtagen zu arbeiten.

Umfassender Dialog mit den Interessenträgern

Artikel 11 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Dialoge mit den Interessenträgern führen müssen, an denen „die Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes in den einzelnen Branchen“ beteiligt sind, um besondere Anforderungen festzulegen, mit denen bestimmt wird, ob Sammlungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 als vergriffen eingestuft werden. Wie in den beiden vorherigen Abschnitten dargelegt, können Interessenträger eine wichtige Rolle dabei spielen, dass die Bestimmungen der Richtlinie zu vergriffenen Werken in der Praxis funktionieren.

Daher ist es äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten umfassende Dialoge mit den Interessenträgern einleiten, bei denen alle Arten von Interessenträgern gleichberechtigt vertreten sind und deren Ziel es ist, praktikable nationale Bestimmungen für die Online- Verfügbarkeit vergriffener Werke festzulegen. Die Mitgliedstaaten werden zwar einen gewissen Einfluss auf die Festlegung und Ausrichtung der Dialoge mit den Interessenträgern nehmen, wichtig ist jedoch die Bereitschaft aller Interessenträger, an der Lösung des Problems mitzuwirken. Dies erfordert ein gewisses Maß an geistiger Flexibilität aller Beteiligten, die sich traditionell als Gegner wahrgenommen haben (Einrichtungen des Kulturerbes auf der einen und Verwertungsgesellschaften sowie sonstige Rechteinhaber auf der anderen Seite). Letztlich wird die Fähigkeit dieser Interessenträger zur Zusammenarbeit entscheidend für das Erreichen der Ziele der DSM-Richtlinie sein.

Funktionsfähige Datenbank des EUIPO

Artikel 10 sieht vor, dass Informationen zu vergriffenen Werken „über ein öffentliches zentrales Online-Portal“ veröffentlicht werden müssen, das sechs Monate, bevor die Werke selbst von den Einrichtungen des Kulturerbes online verfügbar gemacht werden können, vom „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet“ wird. Mit dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Veröffentlichung soll sichergestellt werden, dass Rechteinhaber, die es ablehnen, dass ihre Werke online verfügbar gemacht werden, die Möglichkeit haben, sich gemäß Artikel 8 Absatz 4 dagegen zu entscheiden, bevor ihre Werke online verfügbar gemacht werden.

Das Funktionieren des EUIPO-Portals wird eine wichtige Rolle dabei spielen, wie wirksam die Bestimmungen der neuen Richtlinie dabei sind, den Zugang zu vergriffenen Werken zu ermöglichen, die sich in den Sammlungen europäischer Einrichtungen des Kulturerbes befinden. Das Portal muss reibungsarme Arbeitsabläufe für Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften ermöglichen, um die erforderlichen Identifizierungsinformationen zu veröffentlichen, und muss sie automatisch über Opt-Outs und andere Änderungen des Status der Arbeiten, für die sie Informationen bereitgestellt haben, informieren. Das Portal muss den Rechtsinhabern auch eine zuverlässige, wirksame und vertrauenswürdige Möglichkeit bieten, von ihrer Möglichkeit des „Opt-out“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 Gebrauch zu machen.

Kurz gesagt, das Portal hat das Potenzial, die Wirksamkeit der Bestimmungen zur Verbesserung des Zugangs zu vergriffenen Werken sicherzustellen oder zunichte zu machen. Um zum Ziel der Richtlinie beizutragen, muss sich das Portal gut in die bestehenden Arbeitsabläufe der vorgesehenen Nutzer (Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften und andere Rechteinhaber) integrieren, in der Lage sein, große Mengen eingehender Daten zu verarbeiten und zu einer vertrauenswürdigen und beständigen Informationsquelle über die Nutzung vergriffener Werke und erfasster Opt-Outs von Rechteinhabern werden.

Angesichts der entscheidenden Rolle, die das Portal im gesamten System spielt, das den Zugang zu vergriffenen Werken ermöglichen soll, muss der europäische Gesetzgeber sicherstellen, dass das EUIPO das Portal in enger Zusammenarbeit mit allen betroffenen Interessenträgern entwickelt und dass es ausreichende Ressourcen sowohl für den Aufbau des Portals als auch für die Unterstützung von Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften bei der Veröffentlichung der erforderlichen Informationen über das Portal bereitstellt. Das EUIPO sollte die Verantwortung für den Betrieb dieses Portals [5]In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Rechnungshof im März 2019 erklärte, der „Haushaltsüberschuss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum … Continue reading nicht nur als rechtliche Zuständigkeit betrachten, sondern auch als eine Gelegenheit, dem Kulturerbesektor und den Verwertungsgesellschaften einen wertvollen Dienst zu leisten, mit dem die Qualität und Interoperabilität der in der gesamten Branche verfügbaren Informationen über die Rechte verbessert wird.

Umsetzungsperspektive

Die Bestimmungen über vergriffene Werke gehören zu den komplexesten Bestimmungen der DSM-Richtlinie. Für ihre erfolgreiche Umsetzung sind die Mitgliedstaaten von der Bereitschaft aller Interessenträger zur konstruktiven Zusammenarbeit abhängig. Die Dialoge der nationalen Interessenträger werden dabei eine wesentliche Rolle spielen und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Bedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des Kulturerbes auf der einen Seite und Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern auf der anderen Seite zu schaffen.

Die Voraussetzungen dafür unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten stark. Der Umfang der kollektiven Rechteverwertung ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich; in einigen Mitgliedstaaten besteht eine Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften, in anderen nicht. Infolgedessen sollte der europäische Gesetzgeber die Umsetzung der Bestimmungen über vergriffene Werke in den Mitgliedstaaten genau überwachen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Ferner muss der europäische Gesetzgeber auch sicherstellen, dass das Portal des EUIPO zu einem Instrument wird, das Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften aktiv dabei unterstützt, in ihren Sammlungen befindliche vergriffene Werke verfügbar zu machen.

Verbindungen zur Richtlinie über verwaiste Werke

Durch die Einführung dieser neuen Bestimmungen zur Bereitstellung vergriffener Werke stellen sich auch Fragen über die Zukunft der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke. Konzeptionell überschneiden sich die beiden Richtlinien: Alle verwaisten Werke sind definitionsgemäß auch vergriffene Werke. Da die Richtlinie über verwaiste Werke allgemein als Misserfolg gilt, mit ihr bislang nur sehr wenige Werke als verwaiste Werke [6]Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung enthielt die Datenbank des EUIPO für verwaiste Werke 5 923 Hauptwerke und 6 947 eingebettete oder eingebundene Werke. identifiziert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie über vergriffene Werke sehr viel einfacher zu erfüllen sind, sollte der EU-Gesetzgeber erwägen, die Richtlinie über verwaiste Werke aufzuheben [7]Der Beschluss zur Aufhebung der Richtlinie könnte auf das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Bewertung der Richtlinie gestützt werden, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie am 29. … Continue reading.

Fußnoten[+]

↑1 Die Richtlinie bezieht sich auf die erweiterte kollektive Lizenzvergabe (extended collective licensing, ECL) und die Vermutung der Vertretung. Die Abkürzung ECL wird für beide verwendet.
↑2 Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke.
↑3 Als Werke gelten Briefe, Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke sowie unveröffentlichte literarische Werke
↑4 Dies wird natürlich nur in Verbindung mit der Möglichkeit der Rechteinhaber funktionieren, sich gegen eine solche Festlegung, die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehen ist, zu entscheiden.
↑5 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Rechnungshof im März 2019 erklärte, der „Haushaltsüberschuss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office – EUIPO), der sich im Jahr 2018 auf nahezu eine halbe Milliarde Euro belief, sollte produktiv genutzt werden“
↑6 Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung enthielt die Datenbank des EUIPO für verwaiste Werke 5 923 Hauptwerke und 6 947 eingebettete oder eingebundene Werke.
↑7 Der Beschluss zur Aufhebung der Richtlinie könnte auf das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Bewertung der Richtlinie gestützt werden, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie am 29. Oktober 2015 vorgelegt werden musste. Diese Überprüfung wurde noch nicht vorgenommen und sollte daher die Frage enthalten, inwiefern die Richtlinie angesichts der Bestimmungen über vergriffene Werke der DSM-Richtlinie noch von Belang ist.
Kategorie: Studie
Schlagworte: Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)

Umsetzung

10. Juli 2020 eu-admin

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Art. 29 - Umsetzung
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