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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Jörg Bochmann

Artikel 25: Weitere Harmonisierung bestehender Ausnahmen und Beschränkungen

10. Juli 2020 Jörg Bochmann

Studie – Paul Keller

Artikel 25 („Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien“), der durch das Europäische Parlament [1]Er geht auf einen Änderungsantrag des JURI (ÄND: 993) zurück, der von MdEP Kosma Złotowski (ECR) eingereicht wurde. in den Wortlaut der Richtlinie aufgenommen wurde, stellt eine der wichtigsten Verbesserungen der Endfassung gegenüber dem ursprünglichen Text der Kommission dar. Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten können für Arten oder Bereiche der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen der vorliegenden Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den in den [InfoSoc- und Datenbank-]Richtlinien […] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vereinbar sind.“ Mit anderen Worten, es wird klargestellt, dass die Bestimmungen der DSM-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche Ausnahmen umzusetzen, sofern sie die Anforderungen des bestehenden EU-Rechts erfüllen. Dies bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie freisteht, uneingeschränkt Gebrauch von dem gesetzgeberischen Spielraum zu machen, den die 20 fakultativen Ausnahmen der InfoSoc-Richtlinie vorsehen, von denen viele von zahlreichen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt wurden.

Im Interesse einer Harmonisierung der Nutzerrechte in der EU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, zumindest ein Minimum dieser Ausnahmen zusätzlich zu den neuen verbindlichen Ausnahmen umzusetzen, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt werden. Neben den neuen verbindlichen Ausnahmen zu Zitaten und Parodie (siehe Abschnitt 17 unten) sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die folgenden fünf Ausnahmen der
InfoSoc-Richtlinie vollständig umgesetzt haben:

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der InfoSoc-Richtlinie über Vervielfältigungen durch Einrichtungen des Kulturerbes

Wie oben dargestellt, deckt die neue, mit Artikel 6 der DSM-Richtlinie eingeführte Ausnahme, die Vervielfältigungen zum Zwecke der Erhaltung zulässt, nicht alle Bedürfnisse von Einrichtungen des Kulturerbes ab. Die wichtigsten Nutzungen, die nicht unter diese neue Ausnahme fallen, sind interne Nutzungen durch Einrichtungen des Kulturerbes und Web-Harvesting (Erstellen und Speichern von Kopien öffentlich verfügbarer Websites zum Zwecke der Erhaltung). Beide Nutzungsformen können durch gezielte nationale Umsetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der InfoSoc-Richtlinie abgedeckt werden, der „bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen“ gestattet. Die Mitgliedstaaten sollten mit Einrichtungen des Kulturerbes zusammenarbeiten, um zu verstehen, wie deren besondere Bedürfnisse aussehen und wie sie bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie berücksichtigt werden können.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der InfoSoc-Richtlinie Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Die mit Artikel 5 der DSM-Richtlinie eingeführte Ausnahme zu Bildungszwecken gilt nur
für digitale und grenzübergreifende Nutzungen zu Bildungszwecken. In den meisten Mitgliedstaaten besteht bereits eine Ausnahme zu Bildungszwecken gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der InfoSoc-Richtlinie, der Geltungsbereich dieser Ausnahmen ist jedoch häufig begrenzt. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie den Geltungsbereich ihrer Ausnahmen zu Bildungszwecken überprüfen und sicherstellen, dass dadurch alle Formen der Nutzung zu Bildungszwecken durch Pädagogen und Lernende in der formalen und informellen Bildung abgedeckt sind.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) der InfoSoc-Richtlinie Nutzung von Werken der Baukunst oder Plastiken an öffentlichen Orten

Einer der Bereiche, in denen die fehlende Harmonisierung am deutlichsten spürbar ist, ist die so genannte „Panoramafreiheit“. Die Panoramafreiheit ergibt sich aus der nationalen Umsetzung einer Ausnahme aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) der InfoSoc- Richtlinie, der die Nutzung von „Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“ gestattet. In den Mitgliedstaaten, in denen diese Ausnahme nicht umgesetzt wird, verstößt die gemeinsame Nutzung eines Fotos einer öffentlichen Umgebung, das ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst oder eine Skulptur zeigt, gegen die Rechte des Urhebers solcher Werke. Die Ausnahme ist in einigen Mitgliedstaaten nicht umgesetzt, einige Staaten, die sie umgesetzt haben, gestatten lediglich nicht-kommerzielle Nutzungen . Dadurch entsteht eine unbefriedigende Situation, in der alltägliche Handlungen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig sind, in einem anderen Mitgliedstaat als Verstoß gelten. Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahme bisher nicht umgesetzt haben, sollten hier Abhilfe schaffen, indem sie neben der Umsetzung der DSM-Richtlinie auch die Ausnahme der „Panoramafreiheit“ vollständig umsetzen.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) der InfoSoc-Richtlinie Beiläufige Einbeziehung

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der DSM-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die Nutzer von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auf Ausnahmen für „Zitate, Kritik und Rezensionen“ (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der InfoSoc-Richtlinie) und die „Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) in Anspruch nehmen können. Diese beiden Ausnahmen decken zwar die Mehrzahl der transformativen Arten nutzergenerierter Inhalte, die von den Nutzern auf Online-Plattformen hochgeladen werden, wie z. B. Remixe und Mashups, nicht jedoch alle Nutzungsmöglichkeiten ab. Um dieses Ziel vollständig zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten, die die Ausnahme zur beiläufigen Einbeziehung geschützter Werke in ihr nationales Recht noch nicht umgesetzt haben, diese Ausnahme zusammen mit der Umsetzung der mit der DSM-Richtlinie eingeführten Bestimmungen anwenden.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n) der InfoSoc-Richtlinie Nutzung zu Zwecken der Forschung und privater Studien

Im Rahmen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n) der InfoSoc-Richtlinie in nationales Recht können Einrichtungen des Kulturerbes in einigen Mitgliedstaaten in ihren Sammlungen befindliche Arbeiten ihren Förderern für Forschungszwecke oder private Studien zur Verfügung stellen. Dies muss über eigens hierfür eingerichtete Terminals geschehen, die sich in den Räumlichkeiten der Einrichtungen befinden [2]Diese Ausnahme gestattet Einrichtungen des Kulturerbes zwar, eine wertvolle Dienstleistung im Einklang mit ihren Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erbringen, doch die Beschränkung auf die … Continue reading. Diese Ausnahme ist unerlässlich, damit die Einrichtungen des Kulturerbes der Öffentlichkeit Zugang zu den Werken in ihren Sammlungen gewähren können, die aufgrund von Urheberrechtsbeschränkungen nicht online verfügbar gemacht werden können; aus Sicht der Einrichtungen des Kulturerbes ist es nicht hinnehmbar, dass diese Ausnahme nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme nicht (vollständig) umgesetzt haben, sollten sie zusammen mit der Umsetzung der mit der DSM-Richtlinie eingeführten Bestimmungen umsetzen.

Fußnoten[+]

↑1 Er geht auf einen Änderungsantrag des JURI (ÄND: 993) zurück, der von MdEP Kosma Złotowski (ECR) eingereicht wurde.
↑2 Diese Ausnahme gestattet Einrichtungen des Kulturerbes zwar, eine wertvolle Dienstleistung im Einklang mit ihren Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erbringen, doch die Beschränkung auf die Verwendung von „eigens hierfür eingerichteten Terminals“ geht an der Realität vorbei, da sie die Einrichtungen daran hindert, den Besuchern den Zugang zu den Werken aus den Sammlungen mit ihren eigenen Geräten (wie Smartphones, Tablets oder Laptops) zu gestatten. Während des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit der DSM- Richtlinie haben sich die Einrichtungen des Kulturerbes erfolglos darum bemüht, diese überholte Anforderung bei der Ausnahme zu streichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bestehende Ausnahme (den Förderern) von Einrichtungen des Kulturerbes keinen Nutzen bringt.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Ausnahmen und Beschränkungen: Zusammenfassung

10. Juli 2020 Jörg Bochmann

Studie – Paul Keller

Durch die in der ersten Hälfte der DSM-Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen wird die Stellung der Bereiche Forschung, Bildung und Kulturerbe deutlich verbessert. Die neuen verbindlichen Ausnahmen sind im Allgemeinen klar formuliert und tragen den tatsächlichen Bedürfnissen dieser Bereiche Rechnung. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist es der Forschung und dem Kulturerbesektor gelungen, diese Bestimmungen weiter zu verschärfen. Die größten Bedenken im Zusammenhang mit diesen neuen Ausnahmen bestehen gegenüber der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diese neuen Ausnahme zu Bildungszwecken (teilweise) aufzuheben sowie gegenüber einigen Punkten im Zusammenhang mit der Komplexität der Bestimmungen über vergriffene Werke. In beiden Fällen sollte der europäische Gesetzgeber die Umsetzung genau überwachen. Im Falle der Bestimmungen über vergriffene Werke kann der europäische Gesetzgeber eine aktivere Rolle spielen, indem er den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördert und sicherstellt, dass das Portal des EUIPO Einrichtungen des Kulturerbes aktiv dabei unterstützen kann, vergriffene Werke in ihren Sammlungen online verfügbar zu machen.

Um die DSM-Richtlinie umsetzen zu können, müssen alle Mitgliedstaaten ihre Urheberrechtsvorschriften aktualisieren. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, einige der fakultativen Ausnahmen umzusetzen, die in der InfoSoc-Richtlinie vorgesehen sind. Angesichts des Gesamtziels der Richtlinie, den digitalen Binnenmarkt zu fördern, sollten alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie die oben genannten fünf wichtigsten Ausnahmen umsetzen, die sich aus dem öffentlichen Interesse ergeben. Zusammen mit den nun verbindlichen Ausnahmen zu Zitaten und Parodie und den fünf neuen Ausnahmen, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt werden, würde dies ein Mindestmaß an Harmonisierung der Nutzerrechte in der gesamten EU sicherstellen.

Kategorie: Studie
Schlagworte:

Teil 2: Sonstige Bestimmungen

10. Juli 2020 Jörg Bochmann

Studie – Paul Keller

Neben den im vorherigen Teil untersuchten neuen Ausnahmen enthält die DSM-Richtlinie einige weitere Bestimmungen. Dazu gehört eine fakultative allgemeine Bestimmung zur erweiterten kollektiven Lizenzvergabe (Artikel 12), eine Bestimmung zum Zugang zu audiovisuellen Werken auf Video-on-Demand-Plattformen, eine Bestimmung zur Einführung eines neuen verwandten Schutzrechts für Presseverlage (Artikel 15), eine Bestimmung, die einen Anspruch von Verlegern auf einen Anteil am Ausgleich für Nutzungen eines Werkes im Rahmen einer Ausnahme gegen Vergütung vorsieht (Artikel 16) sowie einige Bestimmungen, mit denen die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern verbessert wird (Artikel 18-23). Alle diese Bestimmungen fallen nicht in den Rahmen dieser Untersuchung.

In diesem Abschnitt werden (kurz) die beiden verbleibenden Bestimmungen der DSM-Richtlinie erörtert, die sich auf die Nutzerrechte auswirken. Artikel 14 zu gemeinfreien Werken der bildenden Kunst und Artikel 17 zur Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Diese Bestimmungen sind von Interesse, da sie entweder die Verfahrensweisen der Einrichtungen des Kulturerbes unmittelbar betreffen (Artikel 14) oder weil sie sich auf das System der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts auswirken, das im vorherigen Abschnitt analysiert wurde.

Kategorie: Studie
Schlagworte:

Artikel 14: Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

10. Juli 2020 Jörg Bochmann

Studie – Paul Keller

Artikel 14 der Richtlinie ist eine der sehr wenigen eindeutig guten Bestimmungen der neuen Urheberrechtsrichtlinie der EU. Mit dem Artikel soll sichergestellt werden, dass Vervielfältigungen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst nicht durch ausschließliche Rechte geschützt werden können und infolgedessen nicht mehr in die Gemeinfreiheit fallen. Hier wird zum ersten Mal versucht, mit EU-Recht die Gemeinfreiheit zu schützen.

Mit diesem gesetzgeberischen Eingriff wird auf die relativ weit verbreitete Praxis der Museen reagiert, ausschließliche Rechte für digitale Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken zu beanspruchen, die sich in ihren Sammlungen befinden und die sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. In der Praxis hat dies bereits dazu geführt, dass spanische Museen das Urheberrecht für Gemälde niederländischer Meister beansprucht haben, die seit 350 Jahren tot sind, und dass deutsche Museen Wikipedia verklagt haben, weil es Vervielfältigungen gemeinfreier Werke als Teil von Wikimedia Commons speichert. Auch wenn es auf den ersten Blick unlogisch erscheint, dass ein Museum in der Lage sein sollte, die Rechte für Kunstwerke längst verstorbener Künstler zu besitzen, beruhen diese Ansprüche doch auf geltendem Recht. Um ein Werk urheberrechtlich schützen zu können, muss im Allgemeinen nachgewiesen werden, dass es „die eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ darstellt. Es gibt jedoch auch eine weitere Kategorie urheberrechtsähnlicher Rechte („verwandte Schutzrechte“ genannt), die in einigen Mitgliedstaaten bestehen. Bei diesen Regelungen werden ausschließliche Rechte Urhebern fotografischer Werke gewährt, die nicht das Kriterium der Originalität erfüllen, das für den Urheberrechtsschutz bestehen muss. [1]Weitere Einzelheiten enthält die Studie von Thomas Margoni aus dem Jahr 2015. Verwandte Schutzrechte entstehen auch dann, wenn eine Vervielfältigung nichts anderes als eine exakte fotografische Kopie eines Werkes ist. Während das Urheberrecht die Originalkunstwerke schützt, schützen diese verwandten Schutzrechte einfache Kopien.

Da Museen begonnen haben, in ihren Sammlungen befindliche Werke online verfügbar zu machen, ist die Praxis, sich auf verwandte Schutzrechte zu berufen, um die Wiederverwendung nicht-originaler Vervielfältigungen gemeinfreier Werke einzuschränken, umstritten. Sowohl im Public Domain Manifesto als auch in der Europeana Public Domain Charter wird gefordert, dass alles, was in analoger Form gemeinfrei ist, in digitaler Form gemeinfrei bleiben muss. Die überwiegende Mehrheit der Museen hat zwar stets im Sinne der Erweiterung der Gemeinfreiheit gehandelt und Vervielfältigungen gemeinfreier Werke ohne Einschränkungen der Wiederverwendung zur Verfügung gestellt, doch einige wenige Museen aus den Mitgliedstaaten, die den Schutz nicht-originaler Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zulassen, machen weiterhin Rechte an diesen Vervielfältigungen geltend.

Aus der Sicht der Nutzer, die versuchen, den Urheberrechtsstatus dieser Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zu erkennen, war dieses uneinheitliche rechtliche Umfeld kaum durchschaubar. Könnten Werke des gleichen Urhebers durch urheberrechtsähnliche Rechte in einem Mitgliedstaat geschützt werden, in einem anderen aber gemeinfreie Werke sein, gäbe es bei der Online-Nutzung und bei der grenzübergreifenden Nutzung der Vervielfältigungen keine Rechtssicherheit. Die Harmonisierung des urheberrechtlichen Schutzes dieser Vervielfältigungen in allen EU-Mitgliedstaaten war daher notwendig, um das Recht der Nutzer zu schützen, die Werke der bildenden Kunst zu nutzen, die gemeinfrei geworden sind.

In den meisten Mitgliedstaaten werden die nationalen Gesetzgeber keine Notwendigkeit sehen, bei diesem Artikel tätig zu werden, da die nationalen Gesetze und die Rechtsprechung keinen Schutz für originalgetreue Vervielfältigungen gemeinfreier Werke vorsehen. Mitgliedstaaten, die den Schutz nicht-originaler Vervielfältigungen anerkennen [2]Der Untersuchung von Thomas Margoni zufolge betrifft dies Österreich, Dänemark, Finnland, Deutschland, Italien, Spanien und Schweden, müssen Artikel 14 in ihre nationalen Urheberrechtsvorschriften aufnehmen. Dies bedeutet mindestens, dass originalgetreue Vervielfältigungen [3]Bei der Diskussion ging es zwar größtenteils um fotografische Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke wie Gemälde, allerdings gilt der Artikel für alle nicht-originalen Vervielfältigungen … Continue reading gemeinfreier Werke der bildenden Kunst vom Schutz durch bestehende verwandte Schutzrechte ausgenommen werden müssen.

Artikel 14 im Allgemeinen

Artikel 14 ist in seiner derzeitigen Form das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat in einer späten Phase des Gesetzgebungsprozesses. [4]Er geht auf Bemühungen zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für den offenen Zugang zu Wissen und Kultur einsetzen, um die Aufnahme einer allgemeinen Klausel zum Schutz der … Continue reading Er stellt zwar einen wichtigen Fortschritt beim Schutz der Gemeinfreiheit vor Aneignung dar, die Beschränkung auf „Werke der bildenden Kunst“ ist jedoch nicht sinnvoll. Der Grundgedanke, dass eine nicht-originale Vervielfältigung eines gemeinfreien Werks nicht durch ausschließliche Rechte geschützt werden sollte, gilt ebenso für alle anderen Arten von Werken. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung von Artikel 14 in nationales Recht daher vorsehen, dass nicht-originale Vervielfältigungen aller Arten gemeinfreier Werke nicht unter das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte fallen.

Fußnoten[+]

↑1 Weitere Einzelheiten enthält die Studie von Thomas Margoni aus dem Jahr 2015.
↑2 Der Untersuchung von Thomas Margoni zufolge betrifft dies Österreich, Dänemark, Finnland, Deutschland, Italien, Spanien und Schweden
↑3 Bei der Diskussion ging es zwar größtenteils um fotografische Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke wie Gemälde, allerdings gilt der Artikel für alle nicht-originalen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst, einschließlich 3D-Modellen/-Scans von Skulpturen.
↑4 Er geht auf Bemühungen zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für den offenen Zugang zu Wissen und Kultur einsetzen, um die Aufnahme einer allgemeinen Klausel zum Schutz der Gemeinfreiheit in die DSM- Richtlinie zurück.
Kategorie: Studie
Schlagworte:

Artikel 17: Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

10. Juli 2020 Jörg Bochmann

Studie – Paul Keller

Mit Artikel 17 soll die sogenannte „Wertschöpfungslücke“ beseitigt werden, die die Musikindustrie festgestellt hat. Dieser Branche zufolge machen Online-Plattformen wie YouTube und Facebook enorme Gewinne mit dem Verkauf von Werbung neben urheberrechtlich geschützten Inhalten, die ihre Nutzer hochladen – dabei erhalten die Urheberrechteinhaber keine angemessene Vergütung. Diese allgemeine Feststellung ist zwar höchstwahrscheinlich richtig, aber die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Wertschöpfungslücke haben sich als politisch entscheidend erwiesen, und es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass sie tatsächlich zu einer gleichmäßigeren Verteilung der von diesen Plattformen erzeugten Wertschöpfung führen werden.

Kernstück von Artikel 17 ist eine Bestimmung, der zufolge Plattformen, die von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer verantwortlich gemacht werden. Vor der DSM-Richtlinie konnten sich Online- Plattformen, die von den Nutzern hochgeladene Inhalte zur Verfügung stellten, auf Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen, um ihre Dienstleistungen zu erbringen. Gemäß dieser Bestimmung können Plattformen hochgeladene Inhalte gefahrlos zur Verfügung stellen, sofern sie diese Inhalte entfernen, sobald sie Informationen erhalten, dass damit gegen die Rechte anderer verstoßen wird. Diese Beschränkung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer war die Rechtsgrundlage bei der Entwicklung einer Vielzahl von Online-Plattformen, die das Hochladen von Inhalten durch Nutzer gestatten. Zahlreiche Plattformen stützen sich auf diese „Safe-Harbor-Regelung“, [1]Es sei darauf hingewiesen, dass der EuGH bislang nie geklärt hat, ob die großen Plattformen, auf die Artikel 17 abzielt, wie z. B. YouTube, tatsächlich für diesen Schutz infrage kommen. gleichzeitig haben viele Plattformen jedoch auch Lizenzvereinbarungen mit den Inhabern von Urheberrechten geschlossen, um die kontinuierliche Verfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte auf ihren Plattformen sicherzustellen und neben diesen Inhalten Werbung zu zeigen.

Mit Artikel 17 der Richtlinie (ehemaliger Artikel 13) werden bestimmte gewinnorientierte Plattformen für das Teilen von Inhalten einerseits von der genannten Haftung ausgenommen und andererseits für rechtswidrige Inhalte verantwortlich gemacht, die ihre Nutzer hochladen. Infolgedessen haben sie zwei Möglichkeiten:

(a) Sie erhalten von den Urheberrechteinhabern die Genehmigung, solche Inhalte zu übermitteln, oder, falls keine Genehmigung erteilt wird,

(b) sie ergreifen eine Reihe von Maßnahmen, um von der Haftung für diese rechtswidrigen Inhalte befreit zu werden, wie z. B. die aktive Suche nach rechtswidrigen Inhalten durch Filterung oder andere Verfahren.

Die erste Option ist aus Sicht der Nutzerrechte vorzuziehen, wird jedoch nur wirksam sein, wenn die Mitgliedstaaten nicht auf die individuelle Lizenzvergabe zurückgreifen, um Plattformen Genehmigungen für jeden einzelnen Inhalt zu erteilen, der in ihren Diensten verfügbar ist. Die zweite Option könnte den Einsatz automatisierter Filtertechnologien erfordern und somit zu einer weit verbreiteten „Überblockierung“ der von Nutzern hochgeladenen Inhalte führen, wodurch Nutzungen im Rahmen der Ausnahmen vom Urheberrecht sowie Grundfreiheiten, wie z. B. die Meinungsfreiheit, beeinträchtigt werden. [2]Daher hat die polnische Regierung beim EuGH eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 17 eingereicht; das heißt, der Gerichtshof hat bei der Zuverlässigkeit dieser umstrittenen Bestimmung immer … Continue reading

In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechte der Nutzer stärker gefährdet sind, wenn die Plattformen Filter einsetzen, als wenn sie die Genehmigung zur Übermittlung der von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte erhalten, sollten die nationalen Gesetzgeber die rechtlichen Verfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen umfassend prüfen und die Anwendung von Filtertechnologien so weit wie möglich beschränken. Die Umwandlung des in Artikel 17 gewährten ausschließlichen Rechts in ein Vergütungsrecht oder in eine urheberrechtliche Ausnahme oder Beschränkung, die einer Vergütung unterliegt, wäre die ideale Lösung.

Derzeit ist es relativ unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten Artikel 17 in einer Form umsetzen können, durch die die Anwendung von Filtertechnologien verhindert wird. [3]Dies steht im Gegensatz zu den Erwartungen, die in einer Erklärung der deutschen Regierung anlässlich der Annahme der Richtlinie durch den Rat zum Ausdruck gebracht wurden Dadurch stellen sich wichtige Fragen im Hinblick auf das Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen, die den Plattformen mit Artikel 17 auferlegt werden, und den Rechten der Nutzer dieser Plattformen. In dieser Hinsicht enthält der Artikel einige sich widersprechende Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie wahrscheinlich nur schwer in Einklang zu bringen sind. Für diese Untersuchung ist zu beachten, dass Artikel 17 in der Öffentlichkeit zwar als drakonische, die Freiheiten der Nutzer einschränkende Maßnahme wahrgenommen wird, im zweiten Teil jedoch eine Reihe von Bestimmungen enthält, mit denen die Rechte der Nutzer, Inhalte über Online- Plattformen zu teilen, erheblich gestärkt werden. [4]Die meisten von ihnen wurden in einer späten Phase der Trilogverhandlungen und unter dem massiven Druck von Internetnutzern und zivilgesellschaftlichen Gruppen in den Text des Europäischen … Continue reading Hier gibt es zwei Gruppen von Bestimmungen, die in dieser Hinsicht besonders interessant sind. Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Ausnahmen und Beschränkungen und den durch Artikel 17 eingeführten Filterverpflichtungen (diese finden sich in den Absätzen 7 und 9) sowie Bestimmungen zur Festlegung von Verfahrensgarantien für diese Nutzerrechte (in Absatz 9). Beide Abschnitte wurden von einer Gruppe europäischer Urheberrechtswissenschaftler eingehend untersucht, die im November 2019 Empfehlungen zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 veröffentlicht haben, die von mehr als 50 Wissenschaftlern aus den betroffenen Bereichen unterzeichnet wurden.

Ausnahmen und Beschränkungen im Kontext von Artikel 17

Wie oben erwähnt, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 7 sicherstellen, dass die Nutzer von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten die bestehenden Ausnahmen für „Zitate, Kritik und Rezensionen“ und die „Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ in Anspruch nehmen können. Es gab zwar gewisse Zweifel im Hinblick auf die Auslegung von „bestehenden“ in diesem Kontext, in der genannten Erklärung von Wissenschaftlern heißt es jedoch, dass unter „bestehenden“ die Ausnahmen und Beschränkungen zu verstehen sind, die bereits im EU-Recht enthalten sind. Dies bedeutet, dass die Ausnahme für Parodien von Mitgliedstaaten, die dies nicht getan haben, zumindest in Bezug auf die Bereitstellung von Werken über Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten [5]In der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in Implementing Article 17) wird … Continue reading umgesetzt werden muss (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k der InfoSoc-Richtlinie) [6]Sie müssen zwar auch die Ausnahme für Zitate umsetzen, doch diese Ausnahme gehört zu den wenigen, die bereits in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sind.. Um die schöpferische Freiheit der Nutzer auf Online-Plattformen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich von Artikel 17 fallen, wird in der Erklärung der Wissenschaftler ebenfalls empfohlen, dass die Mitgliedstaaten erwägen sollten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu präzisieren, dass die Ausnahmen und Beschränkungen für die beiläufige Nutzung im Zusammenhang mit Handlungen der Bereitstellung durch Nutzer auf Plattformen von Diensteanbietern für das Teilen von Online- Inhalten uneingeschränkt gelten. Diese Empfehlung deckt sich mit der Empfehlung, die im Abschnitt zu Artikel 25 oben abgegeben wird.

Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie sieht ferner vor, dass die mit Artikel 17 festgelegten Filteranforderungen „in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen“ beeinträchtigen. Die Formulierung dieser Bestimmung („in keiner Weise“) macht deutlich, dass der Schutz der aus diesen Ausnahmen und Beschränkungen abgeleiteten Nutzerrechte Vorrang vor der Pflicht der Online-Plattformen haben muss, die von ihren Nutzern hochgeladenen Werke zu filtern.

Verfahrensgarantien für Nutzerrechte

Zum Schutz der Nutzerrechte sind in Artikel 17 Absatz 9 einige Verfahrensgarantien festgelegt: Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten müssen „wirksame und zügige“ Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für Nutzer im Falle von Streitigkeiten vorsehen. Diese Verfahren umfassen Pflichten für die Rechteinhaber und die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. Auf der einen Seite müssen Rechteinhaber, die die Sperrung des Zugangs zu oder die Entfernung von Inhalten verlangen, ihre Ersuchen „gebührend begründen“. Auf der anderen Seite müssen Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren anwenden, die eingegangenen Beschwerden „unverzüglich“ bearbeiten und sollten Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu bzw. die Entfernung von Inhalten einer von Menschen durchgeführten Überprüfung unterziehen. Durch diese Schutzvorkehrungen werden die Positionen in Bezug auf die Filterung/Sperrung durch Plattformen erheblich gestärkt, da der bestehende Rechtsrahmen den Plattformbetreibern und Rechteinhabern keine derartigen Pflichten auferlegt. Bestehende Filtersysteme wie das Content ID von YouTube arbeiten mit Regeln, die die Plattformen selbst aufgestellt haben.

Um die Anforderung zu erfüllen, „in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen“ zu beeinträchtigen, müssen die Mitgliedstaaten diese Schutzvorkehrungen so umsetzen, dass für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten die Pflicht des Schutzes der Nutzerrechte Vorrang vor der Pflicht hat, den Zugang zu den von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalten zu entfernen oder zu sperren. Damit der bestehenden Technologie die Rechtmäßigkeit individueller Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke nicht beurteilt werden kann, heißt das, es muss verhindert werden, dass Plattformen den Zugang zu Werken automatisch sperren oder das Hochladen von Werken verhindern, es sei denn, es besteht die Gewissheit, dass die betreffende Nutzung eine Verletzung darstellt. In allen anderen Fällen müssen die Nutzer eine sinnvolle Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen, und hochgeladene Inhalte müssen der Öffentlichkeit so lange zugänglich bleiben, bis festgestellt wird, dass eine Nutzung tatsächlich einen Verstoß darstellt [7]Diese Empfehlung wird auch in der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in … Continue reading.

Eine solche Umsetzung wäre zwar aus Sicht der Nutzer vorteilhaft, stellt aus Sicht des europäischen Gesetzgebers jedoch eine große Herausforderung dar. Angesichts der unterschiedlichen politischen Positionen der Mitgliedstaaten beim Gesetzgebungsverfahren ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Umsetzungen der Schutzvorkehrungen für Nutzerrechte zwischen den Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden werden. Dies würde dem allgemeinen Ziel der Schaffung eines digitalen Binnenmarktes entgegenstehen. Die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Umsetzung der Schutzvorkehrungen für Nutzerrechte muss daher zu den Prioritäten des Dialogs der Interessenträger zur Umsetzung von Artikel 17 gehören, der derzeit läuft [8]Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung hatten zwei Treffen der Interessenträger stattgefunden. Bei diesen Treffen (und den beiden weiteren für den Rest des Jahres 2019 geplanten Treffen) … Continue reading. Das Europäische Parlament, auf dessen Initiative hin diese Schutzvorkehrungen für Nutzerrechte in den Text der Richtlinie aufgenommen wurden, muss den Verlauf der Dialoge mit den Interessenträgern genau überwachen und fordern, dass die Kommission diese wichtige Schutzvorkehrungen in den Leitlinien berücksichtigt, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Dialoge mit den Interessenträgern veröffentlicht werden müssen.

Öffentliche Datenbank

Während des laufenden Dialogs mit den Interessenträgern trat ein weiterer wichtiger Aspekt zutage, dem auf europäischer Ebene Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Artikel 17 Absatz 4 gibt den Rechteinhabern völlig neue Möglichkeiten, von den Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten zu verlangen, dass sie die Verfügbarkeit von Werken verhindern (hochgeladene Inhalte sperren) und Werke aus ihren Diensten entfernen. Der Antrag auf Sperrung oder Entfernung muss auf einer Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Plattformen beruhen, in deren Rahmen die Rechteinhaber den Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten „einschlägige und notwendige Informationen“ zur Verfügung stellen müssen. Abgesehen von den oben erörterten Fragen im Zusammenhang mit den Nutzerrechten im Rahmen von Ausnahmen und Beschränkungen stellt sich hier eine weitere wichtige Frage. Die von den Rechteinhabern zur Verfügung gestellten Informationen könnten fehlerhaft, irreführend oder widersprüchlich sein und zu ungerechtfertigten Maßnahmen der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten führen. Um ungerechtfertigtes Entfernen oder Sperren durch Rechteinhaber zu verhindern, die das Eigentum an Werken geltend machen, die sie nicht besitzen, sollten diese Anträge auf Sperrung oder Entfernung gestellt werden, indem die „einschlägigen und notwendigen Informationen“ einer zentralisierten öffentlich zugänglichen Datenbank bereitgestellt werden. Dies würde eine öffentliche Kontrolle von Besitzansprüchen ermöglichen und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Werken verringern. Dadurch würde auch ein Verfahren zur Regelung konkurrierender oder widersprüchlicher Rechtsansprüche bereitgestellt und damit die Qualität der Information über Rechte verbessert. Während diese Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Nutzer vor irrtümlicher Sperrung und Entfernung wichtig sind, würde eine solche öffentliche Datenbank auch eine weitere wichtige Funktion erfüllen, die sowohl den Rechteinhabern als auch den (kleineren [9]Aus Sicht der größeren Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wie YouTube und Facebook sind eigene private Datenbanken mit Informationen zu Rechten ein Wettbewerbsvorteil. Müssen alle … Continue reading) Diensteanbietern für das Teilen von Online- Inhalten nutzt: Die Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der „einschlägigen und notwendigen Informationen“ würden deutlich gesenkt, da die Informationen nur einmal bereitgestellt werden müssten (Rechteinhaber) und in einer einzigen Quelle konsolidiert würden (Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten).

Um die Qualität der Informationen über die Rechte zu verbessern und die Gemeinkosten für Rechteinhaber und kleine Diensteanbieter für das Teilen von Online- Inhalten zu senken, sollte der europäische Gesetzgeber die Verwendung einer einzigen öffentlichen Datenbank für die Speicherung der „einschlägigen und notwendigen Informationen“ vorschreiben, die zwischen den Rechteinhabern und den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Sperrung und Entfernung gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausgetauscht werden.

Fußnoten[+]

↑1 Es sei darauf hingewiesen, dass der EuGH bislang nie geklärt hat, ob die großen Plattformen, auf die Artikel 17 abzielt, wie z. B. YouTube, tatsächlich für diesen Schutz infrage kommen.
↑2 Daher hat die polnische Regierung beim EuGH eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 17 eingereicht; das heißt, der Gerichtshof hat bei der Zuverlässigkeit dieser umstrittenen Bestimmung immer noch mitzuentscheiden. In der Zwischenzeit muss sie von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
↑3 Dies steht im Gegensatz zu den Erwartungen, die in einer Erklärung der deutschen Regierung anlässlich der Annahme der Richtlinie durch den Rat zum Ausdruck gebracht wurden
↑4 Die meisten von ihnen wurden in einer späten Phase der Trilogverhandlungen und unter dem massiven Druck von Internetnutzern und zivilgesellschaftlichen Gruppen in den Text des Europäischen Parlaments aufgenommen.
↑5 In der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in Implementing Article 17) wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen für alle Arten von Nutzungen umsetzen. Dort heißt es, ein rationaler nationaler Gesetzgeber, der die Ausnahmen und Beschränkungen in Artikel 17 Absatz 7 entsprechend den genannten Empfehlungen umsetzt, sollte diese Gelegenheit nutzen, um die jeweiligen nationalen Ausnahmen und Beschränkungen über Nutzungen im Zusammenhang mit Diensteanbietern für das Teilen von Online- Inhalten hinaus zu harmonisieren.
↑6 Sie müssen zwar auch die Ausnahme für Zitate umsetzen, doch diese Ausnahme gehört zu den wenigen, die bereits in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sind.
↑7 Diese Empfehlung wird auch in der Erklärung von Wissenschaftlern zum Schutz der Freiheiten der Nutzer bei der Umsetzung von Artikel 17 (Academic Statement on safeguarding User Freedoms in Implementing Article 17) abgegeben: Dort wird empfohlen, dass in Fällen, in denen Präventivmaßnahmen zur Filterung und Sperrung hochgeladener Inhalte führen, bevor diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Maßnahmen so weit wie möglich auf Fälle von prima facie-Urheberrechtsverletzungen beschränken sollten. In diesem Zusammenhang bedeute eine prima facie-Urheberrechtsverletzung das Hochladen von geschütztem Material, das mit den „einschlägigen und notwendigen Informationen“ identisch oder gleichwertig ist, die die Rechtsinhaber zuvor den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zur Verfügung gestellt haben, einschließlich Informationen, die zuvor als Verstoß galten. […] In den verbleibenden Fällen (kein Verstoß prima facie) sollte nicht davon ausgegangen werden, dass der hochgeladene Inhalt eine Verletzung darstellt, d. h., dieser Inhalt sollte der Öffentlichkeit bei den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zur Verfügung stehen, bis sein Rechtsstatus nach einem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 9 festgelegt ist.
↑8 Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Untersuchung hatten zwei Treffen der Interessenträger stattgefunden. Bei diesen Treffen (und den beiden weiteren für den Rest des Jahres 2019 geplanten Treffen) wurden konkrete Fragen der Umsetzung im Zusammenhang mit Artikel 17 noch nicht behandelt, im Mittelpunkt stand bislang die Erörterung „bestehender Verfahrensweisen“. Eine kritische Zusammenfassung von COMMUNIA ist hier abrufbar.
↑9 Aus Sicht der größeren Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wie YouTube und Facebook sind eigene private Datenbanken mit Informationen zu Rechten ein Wettbewerbsvorteil. Müssen alle Plattformen mit einer öffentlichen Datenbank arbeiten, wird der Wettbewerbsvorteil verringert, den Artikel 17 den bestehenden dominierenden Plattformen einräumt.
Kategorie: Studie
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Schlussfolgerungen

10. Juli 2020 Jörg Bochmann

Studie – Paul Keller

Die Untersuchung der wichtigsten Bestimmungen der DSM-Richtlinie zeigt, dass die Richtlinie insgesamt eine wesentliche Verbesserung für Einrichtungen aus den Bereichen Forschung, Bildung und Kulturerbe darstellt, die im digitalen Umfeld tätig sind. Die meisten Bestimmungen lassen relativ wenig Spielraum für unterschiedliche Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten (eine begrüßenswerte Änderung gegenüber dem Ansatz der InfoSoc-Richtlinie), doch durch einige zumeist zweitrangige Punkte könnte die Stellung von Organisationen von öffentlichem Interesse deutlich verbessert (oder verschlechtert) werden. Empfehlungen dazu, wie die Mitgliedstaaten mit diesen Fragen am besten umgehen, sind im gesamten Text fett gedruckt. In einigen Fällen (vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen zu Text und Data Mining, Bildung und Bestimmungen über vergriffene Werke sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 17) muss der europäische Gesetzgeber jedoch nach wie vor eingreifen, um eine weitere Fragmentierung des Urheberrechtssystems zu verhindern.

Neben diesen Beobachtungen und Empfehlungen zu einzelnen Artikeln der Richtlinie ziehen sich drei Themen durch die gesamte Richtlinie, die in den kommenden Jahren im Blickpunkt des europäischen Gesetzgebers bleiben sollten. Erstens das weiterhin bestehende Erfordernis, gegen die Fragmentierung der Nutzerrechte in der EU vorzugehen. Zweitens die sich neu stellende Frage der Investitionen in Registrierungsinfrastrukturen, um die Funktionsweise des Urheberrechtsrahmens der EU zu verbessern.

Beseitigung der Fragmentierung von Ausnahmen und Beschränkungen

Wie in diesem Dokument dargestellt, sieht die DSM-Richtlinie keine gezielten Schritte zur Verringerung der Fragmentierung der Nutzerrechte in der Europäischen Union vor. Das bestehende System fakultativer Ausnahmen und Beschränkungen, das mit der InfoSoc-Richtlinie geschaffen wurde, bleibt bestehen. In der DSM-Richtlinie wird von diesem Ansatz begrüßenswerterweise abgewichen, alle neuen Ausnahmen sind dort verbindlich, wodurch eine weitere Fragmentierung verhindert wird.

Wie im Abschnitt über Ausnahmen und Beschränkungen oben (und insbesondere im Abschnitt über Artikel 25) dargelegt, bietet sich den Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der Richtlinie ihre Urheberrechtsgesetze ausweiten müssen, die Möglichkeit, weitere (bisher nicht umgesetzte) Ausnahmen aus der InfoSoc-Richtlinie umzusetzen und bestehende Ausnahmen zu verstärken oder zu ändern, um den Bedürfnissen der begünstigten Organisationen besser gerecht zu werden. Dies kann zwar theoretisch zu einer Harmonisierung der 12 wichtigsten Ausnahmen [1]Die fünf neuen Ausnahmen der DSM-Richtlinie (Text und Data Mining, Nutzung für Online-Bildung, Erhaltung und Zugang zu vergriffenen Werken) plus die fünf Ausnahmen, die im Abschnitt zu Artikel 25 … Continue reading) führen und würde ein Mindestmaß an garantierten Nutzerrechten der Bürger in der EU ermöglichen, ist jedoch ein relativ unwahrscheinliches Ergebnis des Umsetzungsprozesses. Auf Ebene der Mitgliedstaaten ist eine EU-weite Harmonisierung der Nutzerrechte im Allgemeinen kein politisches Ziel, in vielen Mitgliedstaaten wird im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren eine „reine“ Umsetzung der Vorschriften der DSM-Richtlinie einfacher sein; [2]Die Niederlande, der einzige Mitgliedstaat, der bislang einen vollständigen Umsetzungsrechtsakt veröffentlicht hat, beschränken sich darauf, die in der DSM-Richtlinie vorgeschriebenen Änderungen … Continue reading zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten großen politischen Widerstand gegen die Einführung zusätzlicher Ausnahmen.

Dennoch muss aus Sicht des europäischen Gesetzgebers eine weitere Harmonisierung der Ausnahmen und Beschränkungen ein zentrales politisches Ziel sein. Eine Situation, in der es abhängig vom Mitgliedstaat, in dem der Zugang zum Internet erfolgt, unterschiedliche Nutzerrechte gibt, untergräbt die Idee eines digitalen Binnenmarktes und verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Daher sollte das Europäische Parlament die Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen in den Mitgliedstaaten genau überwachen und weiterhin auf das Problem der Fragmentierung aufmerksam machen.

Ein Problem hierbei besteht darin, dass es derzeit keine offizielle, umfassende und aktuelle Übersicht über die Umsetzung gibt. Die einzige inoffizielle Informationsquelle, die oben genannte Online-Quelle CopyrightExceptions.eu, stammt aus dem Jahr 2016, enthält keine genauen Angaben zum Geltungsbereich der Ausnahmen und wird bisher nicht aktiv gepflegt [3]Die Website wurde von der niederländischen zivilgesellschaftlichen Organisation Kennisland aufgebaut, die sich seit Ende 2018 nicht mehr mit urheberrechtlichen Fragen beschäftigt. Seitdem befindet … Continue reading. Im Bemühen, das fortbestehende Problem einer Fragmentierung der Nutzerrechte in der EU hervorzuheben, könnte das Europäische Parlament Möglichkeiten zur Unterstützung des weiteren Betriebs dieser Plattform prüfen. Alternativ sollte die Kommission aufgefordert werden, aktuelle und ausführliche Informationen (zu Begünstigten, abgedeckten Inhalten, zulässigen Nutzungen, bestehenden Bedingungen usw.) zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten auf einem öffentlichen zentralen Online-Portal zu veröffentlichen, das die Kommission bereitstellt.

Aufbau von Registrierungsinfrastrukturen

Das dritte Thema, mit dem sich der EU-Gesetzgeber mit Blick auf die Zukunft auseinandersetzen muss, ist der sich abzeichnende Trend, Infrastrukturen für die Registrierung aufzubauen, um das Funktionieren des EU-Urheberrechtsrahmens zu verbessern. Die Registrierung von Werken als Voraussetzung für die Gewährung von Urheberrechtsschutz verstößt gegen Artikel 5 Absatz 2 der Berner Übereinkunft . Diese Tatsache wird regelmäßig angeführt, um Diskussionen über den Nutzen der Registrierung urheberrechtlich geschützter Werke zu beenden. Es ist jedoch unumstritten, dass durch die Registrierung grundlegender Urheberrechtsinformationen (insbesondere die Ansprüche auf die Urheberschaft/den Besitz des Urheberrechts an einem Werk) das Funktionieren des Urheberrechts im digitalen Umfeld, in dem die Grenzkosten für die Registrierung solcher Informationen und den anschließenden Zugang zu ihnen gleich Null sind, erheblich verbessert würde.

Diese Tatsache wird in der DSM-Richtlinie indirekt anerkannt; in drei Bestimmungen wird darin auf Formen der Registrierung angespielt. Dies betrifft die Möglichkeit der Rechteinhaber, sich das Recht vorzubehalten, Vervielfältigungen zum Zwecke des Text und Data Mining anzufertigen, in Artikel 4 Absatz 3, die Möglichkeit der Rechteinhaber, von den Bestimmungen über vergriffene Werke abzuweichen, in Artikel 8 Absatz 4 und die Pflicht von Rechteinhabern, Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten „einschlägige und notwendige Informationen“ bereitzustellen, um die Nutzung ihrer Werke durch Nutzer dieser Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten zu verhindern.

Auch wenn mit keiner dieser Bestimmungen die Einrichtung eines Registrierungssystems unmittelbar vorgeschrieben wird, kommt das „öffentliche zentrale Online-Portal“ für vergriffene Werke, das vom EUIPO gepflegt werden soll, dem doch sehr nahe. Wie im Abschnitt zu Artikel 17 erörtert, kann das in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehene Verfahren am besten durch die Speicherung der „einschlägigen und notwendigen Informationen“ in einer zentralen, öffentlich zugänglichen Datenbank umgesetzt werden. In beiden Fällen steht Artikel 5 Absatz 2 der Berner Übereinkunft dem Aufbau eines Registrierungssystems nicht entgegen, damit diesen Registrierungssystemen lediglich bestimmte Arten der Ausübung des Urheberrechts von der Registrierung der Ansprüche auf Werke in einer öffentlichen Datenbank abhängig gemacht würden.

In beiden Fällen wird eine gut funktionierende und sinnvoll gestaltete öffentliche Datenbank bzw. ein Portal wesentlich zur erfolgreichen Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen der DSM-Richtlinie beitragen. Da diese Datenbanken nur sinnvoll sind, wenn sie auf europäischer Ebene arbeiten, muss die Europäische Union [4]Oder eine ihrer Exekutivagenturen wie das EUIPO, das wie bereits erwähnt über umfangreiche ungenutzte Finanzmittel verfügt, die für diesen Zweck eingesetzt werden könnten bei ihrer Gestaltung, ihrem Aufbau und ihrer Pflege eine Schlüsselrolle spielen.

Fußnoten[+]

↑1 Die fünf neuen Ausnahmen der DSM-Richtlinie (Text und Data Mining, Nutzung für Online-Bildung, Erhaltung und Zugang zu vergriffenen Werken) plus die fünf Ausnahmen, die im Abschnitt zu Artikel 25 betrachtet werden (beiläufige Einbeziehung, Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Zugang für Forschungszwecke oder private Studien, Vervielfältigungen durch Einrichtungen des Kulturerbes sowie Panoramafreiheit) plus die beiden de facto verbindlichen Ausnahmen aus Artikel 17 Absatz 7 (Zitate und Parodie
↑2 Die Niederlande, der einzige Mitgliedstaat, der bislang einen vollständigen Umsetzungsrechtsakt veröffentlicht hat, beschränken sich darauf, die in der DSM-Richtlinie vorgeschriebenen Änderungen umzusetzen. Der Begründung zufolge ist dies darauf zurückzuführen, dass ein reiner Umsetzungsrechtsakt über ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren angenommen werden kann.
↑3 Die Website wurde von der niederländischen zivilgesellschaftlichen Organisation Kennisland aufgebaut, die sich seit Ende 2018 nicht mehr mit urheberrechtlichen Fragen beschäftigt. Seitdem befindet sich die Website im Wartungsmodus.
↑4 Oder eine ihrer Exekutivagenturen wie das EUIPO, das wie bereits erwähnt über umfangreiche ungenutzte Finanzmittel verfügt, die für diesen Zweck eingesetzt werden könnten
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