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Studie – Paul Keller
Artikel 25 („Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien“), der durch das Europäische Parlament [1]Er geht auf einen Änderungsantrag des JURI (ÄND: 993) zurück, der von MdEP Kosma Złotowski (ECR) eingereicht wurde. in den Wortlaut der Richtlinie aufgenommen wurde, stellt eine der wichtigsten Verbesserungen der Endfassung gegenüber dem ursprünglichen Text der Kommission dar. Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten können für Arten oder Bereiche der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen der vorliegenden Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den in den [InfoSoc- und Datenbank-]Richtlinien […] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vereinbar sind.“ Mit anderen Worten, es wird klargestellt, dass die Bestimmungen der DSM-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche Ausnahmen umzusetzen, sofern sie die Anforderungen des bestehenden EU-Rechts erfüllen. Dies bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie freisteht, uneingeschränkt Gebrauch von dem gesetzgeberischen Spielraum zu machen, den die 20 fakultativen Ausnahmen der InfoSoc-Richtlinie vorsehen, von denen viele von zahlreichen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt wurden.
Im Interesse einer Harmonisierung der Nutzerrechte in der EU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, zumindest ein Minimum dieser Ausnahmen zusätzlich zu den neuen verbindlichen Ausnahmen umzusetzen, die mit der DSM-Richtlinie eingeführt werden. Neben den neuen verbindlichen Ausnahmen zu Zitaten und Parodie (siehe Abschnitt 17 unten) sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die folgenden fünf Ausnahmen der
InfoSoc-Richtlinie vollständig umgesetzt haben:
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der InfoSoc-Richtlinie über Vervielfältigungen durch Einrichtungen des Kulturerbes
Wie oben dargestellt, deckt die neue, mit Artikel 6 der DSM-Richtlinie eingeführte Ausnahme, die Vervielfältigungen zum Zwecke der Erhaltung zulässt, nicht alle Bedürfnisse von Einrichtungen des Kulturerbes ab. Die wichtigsten Nutzungen, die nicht unter diese neue Ausnahme fallen, sind interne Nutzungen durch Einrichtungen des Kulturerbes und Web-Harvesting (Erstellen und Speichern von Kopien öffentlich verfügbarer Websites zum Zwecke der Erhaltung). Beide Nutzungsformen können durch gezielte nationale Umsetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der InfoSoc-Richtlinie abgedeckt werden, der „bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen“ gestattet. Die Mitgliedstaaten sollten mit Einrichtungen des Kulturerbes zusammenarbeiten, um zu verstehen, wie deren besondere Bedürfnisse aussehen und wie sie bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie berücksichtigt werden können.
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der InfoSoc-Richtlinie Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Die mit Artikel 5 der DSM-Richtlinie eingeführte Ausnahme zu Bildungszwecken gilt nur
für digitale und grenzübergreifende Nutzungen zu Bildungszwecken. In den meisten Mitgliedstaaten besteht bereits eine Ausnahme zu Bildungszwecken gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der InfoSoc-Richtlinie, der Geltungsbereich dieser Ausnahmen ist jedoch häufig begrenzt. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie den Geltungsbereich ihrer Ausnahmen zu Bildungszwecken überprüfen und sicherstellen, dass dadurch alle Formen der Nutzung zu Bildungszwecken durch Pädagogen und Lernende in der formalen und informellen Bildung abgedeckt sind.
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) der InfoSoc-Richtlinie Nutzung von Werken der Baukunst oder Plastiken an öffentlichen Orten
Einer der Bereiche, in denen die fehlende Harmonisierung am deutlichsten spürbar ist, ist die so genannte „Panoramafreiheit“. Die Panoramafreiheit ergibt sich aus der nationalen Umsetzung einer Ausnahme aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) der InfoSoc- Richtlinie, der die Nutzung von „Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“ gestattet. In den Mitgliedstaaten, in denen diese Ausnahme nicht umgesetzt wird, verstößt die gemeinsame Nutzung eines Fotos einer öffentlichen Umgebung, das ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst oder eine Skulptur zeigt, gegen die Rechte des Urhebers solcher Werke. Die Ausnahme ist in einigen Mitgliedstaaten nicht umgesetzt, einige Staaten, die sie umgesetzt haben, gestatten lediglich nicht-kommerzielle Nutzungen . Dadurch entsteht eine unbefriedigende Situation, in der alltägliche Handlungen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig sind, in einem anderen Mitgliedstaat als Verstoß gelten. Die Mitgliedstaaten, die die Ausnahme bisher nicht umgesetzt haben, sollten hier Abhilfe schaffen, indem sie neben der Umsetzung der DSM-Richtlinie auch die Ausnahme der „Panoramafreiheit“ vollständig umsetzen.
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) der InfoSoc-Richtlinie Beiläufige Einbeziehung
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der DSM-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die Nutzer von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auf Ausnahmen für „Zitate, Kritik und Rezensionen“ (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) der InfoSoc-Richtlinie) und die „Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) in Anspruch nehmen können. Diese beiden Ausnahmen decken zwar die Mehrzahl der transformativen Arten nutzergenerierter Inhalte, die von den Nutzern auf Online-Plattformen hochgeladen werden, wie z. B. Remixe und Mashups, nicht jedoch alle Nutzungsmöglichkeiten ab. Um dieses Ziel vollständig zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten, die die Ausnahme zur beiläufigen Einbeziehung geschützter Werke in ihr nationales Recht noch nicht umgesetzt haben, diese Ausnahme zusammen mit der Umsetzung der mit der DSM-Richtlinie eingeführten Bestimmungen anwenden.
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n) der InfoSoc-Richtlinie Nutzung zu Zwecken der Forschung und privater Studien
Im Rahmen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n) der InfoSoc-Richtlinie in nationales Recht können Einrichtungen des Kulturerbes in einigen Mitgliedstaaten in ihren Sammlungen befindliche Arbeiten ihren Förderern für Forschungszwecke oder private Studien zur Verfügung stellen. Dies muss über eigens hierfür eingerichtete Terminals geschehen, die sich in den Räumlichkeiten der Einrichtungen befinden [2]Diese Ausnahme gestattet Einrichtungen des Kulturerbes zwar, eine wertvolle Dienstleistung im Einklang mit ihren Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erbringen, doch die Beschränkung auf die … Continue reading. Diese Ausnahme ist unerlässlich, damit die Einrichtungen des Kulturerbes der Öffentlichkeit Zugang zu den Werken in ihren Sammlungen gewähren können, die aufgrund von Urheberrechtsbeschränkungen nicht online verfügbar gemacht werden können; aus Sicht der Einrichtungen des Kulturerbes ist es nicht hinnehmbar, dass diese Ausnahme nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme nicht (vollständig) umgesetzt haben, sollten sie zusammen mit der Umsetzung der mit der DSM-Richtlinie eingeführten Bestimmungen umsetzen.
Fußnoten
↑1 | Er geht auf einen Änderungsantrag des JURI (ÄND: 993) zurück, der von MdEP Kosma Złotowski (ECR) eingereicht wurde. |
↑2 | Diese Ausnahme gestattet Einrichtungen des Kulturerbes zwar, eine wertvolle Dienstleistung im Einklang mit ihren Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erbringen, doch die Beschränkung auf die Verwendung von „eigens hierfür eingerichteten Terminals“ geht an der Realität vorbei, da sie die Einrichtungen daran hindert, den Besuchern den Zugang zu den Werken aus den Sammlungen mit ihren eigenen Geräten (wie Smartphones, Tablets oder Laptops) zu gestatten. Während des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit der DSM- Richtlinie haben sich die Einrichtungen des Kulturerbes erfolglos darum bemüht, diese überholte Anforderung bei der Ausnahme zu streichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bestehende Ausnahme (den Förderern) von Einrichtungen des Kulturerbes keinen Nutzen bringt. |