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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
  • TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4)
  • Bildungsausnahme (Art. 5)
  • Kulturausnahme (Art. 6)
  • Lizenzierung und Zugang erleichtern:
  • Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)
  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
  • Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10)
  • Stakeholder-Dialog (Art. 11)
  • Kollektiven Lizenzierung (Art. 12)
  • Videoabrufdienste (Art. 13)
  • Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14)
  • Marktregelungen:
  • Leistungsschutzrecht (Art. 15)
  • Verlegerbeteiligung (Art. 16)
  • Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)
  • Rechte der Kreativen:
  • Urhebervertragsrecht (Art. 18 – 20)

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Art. 30 - Überprüfung

Überprüfung

9. Juli 2020 eu-admin

Artikel 30

(1) Frühestens am 7. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung dieser Richtlinie vor.

Die Kommission bewertet bis zum 7. Juni 2024 die Auswirkungen der besonderen Verantwortlichkeit nach Artikel 17, die nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 6 für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gilt, deren Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen, und ergreift anhand der Ergebnisse ihrer Bewertung erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Art. 30 - Überprüfung

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