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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Änderungen der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

9. Juli 2020 eu-admin

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

(1) Die Richtlinie 96/9/EG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) für die Benutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung — stets mit Quellenangabe —, sofern das zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;

____________________________

(*) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).“;

b) Artikel 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle angibt und soweit das durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;“

(2) Die Richtlinie 2001/29/EG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;

____________________________

(*) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).“;

b) Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern — außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer das möglich ist, angegeben wird und soweit das zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;“

c) In Artikel 12 Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:

„e) Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung;

f) Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über die praktische Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 ergriffenen Maßnahmen;

g) Behandlung von sonstigen Fragen aus der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/790.“

Kategorie: EU-Urheberrechtsrichtlinie
Schlagworte: Art. 24 - Änderungen der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

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