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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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THE LEFT Group Secretariat

Livestreaming

Was wurde im Wesentlichen beschlossen (in sechs Anmerkungen)

13. Juli 2020 Konstanze Kriese

Hintergrund IV

1. Uploadfilter: Der Lord Voldemort der Urheberrechtsrichtlinie

Unsere Positionen sind die gleichen, die auch zumeist professionell tätige Kreative (Journalist*innen, Musiker*innen, Autor*innen usw.) vertreten: Wir brauchen bessere Regelungen, bessere Vertragspositionen und angemessene Vergütung – auch im digitalen Zeitalter. [1]Festhalten kann man trotzdem einmal, dass das Problem der schlechten Verhandlungsposition der Kreativen älter ist als das Internet. (siehe Schlussbemerkung).Und: Wir alle brauchen eine Regelung für ein Internet ohne Diskriminierung, für ein Internet, das dem demokratischen Dialog, neuen Ideen offen steht, einschließlich strenger Regeln gegen Fake-News, Hate-Speech, gefährliche Inhalte usw. Wir haben daher auch die Perspektive der individuellen Nutzerinnen und Nutzer ernst zu nehmen, der Art wie im Netz heute kommuniziert wird. Und, wir müssen bedenken, dass viele Nutzer letztlich auch Institutionen sind: Schulen, Bibliotheken, Forschungseinrichtungen, Archive, Museen. Letztlich sollten wir nicht naiv an die neuen Geschäftsmodelle der großen Plattformen herangehen, die sowohl unsere persönlichen Daten, als auch unsere Kreativität vermarkten und mit dem Werbegeschäft gegenüber traditionellen Medien punkten, den Markt damit in den letzten Jahren gründlich durcheinander gebracht haben.

Viele professionelle Künstler*innen werden durch ihre Verwertungsgesellschaften und Verlage (Musik, Film, Bücher) vertreten. Das kann sogar in Verträgen mit Plattformen münden, wie dem streng geheimen Vertrag zwischen der deutschen GEMA und YouTube von 2016, der nicht einmal dem erweiterten Mitgliederkreis der GEMA zugänglich ist. Andere Künstler*innen, Journalist*innen, Wissenschaftler*innen, aber auch alltägliche Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken, die nicht Mitglied der Verwertungsgesellschaften sind und dies nicht wollen, haben aus erweiterten Pauschalverträgen, wie sie die CDU als große Umsetzungsidee der Urheberrechtsreform überstülpen wollte, keinen Vorteil. Letztlich lässt sich die Echtzeit-Kommunikation im kaum nach einem Verlagsmodell aus dem 19. Jahrhundert organisieren. Viele Konflikte, die in der Urheberrechtsreform-Debatte auftauchten, entstanden jedoch aus einer mangelnden Beschäftigung mit der Netzkommunikation selbst, ihren Möglichkeiten, Chancen und Risiken. Man wurde das Gefühl nicht los, dass die Politik hier in einen riesigen Machtkampf alter und neuer großer Player hineingezogen wurde und die Interessen der Marktbereinigung für Presseverleger oder Verwertungsgesellschaften durchsetzen sollte. Dass sich die einen Lobbyisten dabei auf den „Qualitätsjournalismus“ beriefen und die anderen auf „die Kreativen“ wurde immer offensichtlicher ohne dass die Interessenlagen am Ende wirklich transparent offen lagen. 

Es werden eben nicht nur Werke professioneller Künstler*innen auf Plattformen geladen, sondern auch die eigenen Kreationen von den Nutzer*innen, die nicht alle lizenziert sind. Bei Regulierungen aller Art sollten wir bedenken, dass es auf user generated content-Plattformen, also Netzwerken, die wir alle für uploads nutzen können, Urheberinnen und Urheber in großer Zahl gibt, Menschen die z. B. Bildrechte haben, obwohl sie diese nie lizenzieren lassen würden oder Nutzer*innen, die ausschließlich ihr Urheberpersönlichkeitsrecht durch Creative-Commons-Lizenzen (freie Nutzung unter Auflagen) schützen wollen und an einer großen Verbreitung ihrer Ideen, Bilder, Musiken und Texte interessiert sind. Deren Material steht auch anderen Produktionen offen, die dann aber bisweilen als neue Sendung, neuer Beitrag kostenpflichtig verwertet werden. Durch die neuen Regelungen, sind diese verschachtelten Nutzungsarten nicht nachvollziehbar und richten sich am Ende des Tages gegen einen Teil der Urheber*innen selbst. Das passiert heute durch ungerechtfertigtes Overblocking. Man kann seine Idee, Meinung, Position nicht veröffentlichen, weil sie irrtümlich als Urheberrechts-Verstoß erkannt wurden. Solchen Urheber*innen helfen keine nachgelagerten Streitmechanismen, wenn sie im Netz aus aktuellen Debatten ausgeschlossen oder am Livestreaming gehindert wurden. 

Die im neuen Artikel 17 (vorher 13) enthaltene allumfassende Lizenzierungsidee geht an der lebendigen und schnelllebigen Netzwerkkommunikation vollständig vorbei und ist den Urheberrechtsregeln des 20. Jahrhunderts entlehnt. Zum Beispiel: Wenn Benutzer Tutorials mit eigenen Bildern zu älteren technischen Themen aus den fünfziger Jahren teilen, Spielprogramme aus den achtziger Jahren oder politische Dokumente (Flyer oder Postkarten von 1968, die von Beginn an für nichtkommerzielle Zwecke produziert waren – siehe Artikel 11, vormals 7 usw.) verwenden, dafür gab es niemals Verwertungsgesellschaften und so etwas wird es auch in Zukunft nicht geben. Und: Wir wissen bereits, dass eigene Kreationen, die Parodien, Zitate, Kollagen oder anderen Verfremdungen, die keine Urheberrechtsverletzungen, darstellen – egal wie viele Ausnahmen wir im Text schreiben – nicht durch Filter erkannt werden können. Filter können keinen Kontext auslesen. (Das können in Ansätzen bisher nur linguistische Routinen mit einer Trefferquote um die 70 %). 

Was finden wir im Text des umstrittenen Artikel 17 dazu zu den Uploadfiltern unter Punkt 4:

(4) [2]Art 17 (vorher 13) in AM 272, Seite 122 Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

a) alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und

b) nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind; und in jedem Fall

c) nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen , und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.

Der Uploadfilter ist der Lord Voldemort des Artikels 17. Er stand zu keinem Zeitpunkt in einem Entwurf der Gesetzestexte und ist auch im Ergebnis aller Abstimmungen nicht im nun geltenden Artikel 17 formuliert. Mal war von Technologie (im Entwurf der Kommission 2016), dann von automatischen Mitteln die Rede und nun haben wir eine Version mit den „besten Anstrengungen“ (nach branchenüblichen Standards). Das haben viele Expert*innen zurecht so gedeutet: Das ist keine Lösung ohne Upload-Filter, da eine vollständige Lizenzierung keine echte Alternative ist.

Gleichzeitig ist die jetzige Lösung sogar eine potentielle Gelddruckmaschine für Google (YouTube), weil Google in Zukunft seinen guten Branchenstandard als Uploadfilter-Lizenzen an alle kleinen Plattformen verkaufen kann, weil niemand solche Technologien nebenbei entwickelt. (Die Entwicklung der aktuellen Youtube-Filter Content-ID benötigte 100 Millionen Dollar.) Für kleinere Firmen, die älter als drei Jahre sind, bedeuten die Vorgaben der Richtlinie enorme Investitionen oder das Aus. Vor dem Trilog war die Ausnahme von der Filterpflicht für Start-ups noch im Text, nach den Beratungen der Mitgliedsländer war auch diese Ausnahme verschwunden.

Das eigentliche Ziel des Artikels 17, den Value gap zu schließen, also eine bessere Vergütung der Urheber*innen im Netz zu ermöglichen, ist nicht unmittelbar im Artikel verankert. Es bleibt auch unklar, ob es mit diesen – die Netzkommunikation im Ganzen gefährdenden – Drohkulissen zugunsten von Pauschallizenzverträgen zu einer besseren Entlohnung derer kommen soll, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind.

2. Bessere Vertragsposition von Kreativen zur besseren Entlohnung

Die Vertragssituation und damit die Vergütung der Urheber*innen wird erst in den Artikel 18–20 (ursprünglich 16-18) behandelt, nicht in den Artikeln 15 (11) – Leistungsschutzrecht für Presseverleger – und  Artikel 17 (13), dem Artikel über die Uploadfilter als problematisches Mittel der Wahl, um die Umsatzeinbußen für Kreative zu verringert. Das Ergebnis des Artikels 18 (vorher 14) war nach dem Trilog schlechter als zuvor. Künstler*innen wurde erneut die Nachfragemöglichkeit bei Drittlizenznehmern gestrichen und sie haben, um die nötige Transparenz über ihre Verträge und deren Umsetzung herzustellen, nur wieder die Möglichkeit, sich an ihre Verleger oder Kollektivgesellschaften zu wenden, wenn sie Informationen über weiterführende Verträge mit Dritten, die Nutzungsrechte an ihren eigenen Werken enthalten, haben wollen. Warum sind neue Auskunftsrechte wieder verschwunden, die im Herbst 2018 noch im Text waren? Bei einem neuen Recht auf Neuverhandlung (Bestsellerklausel), die im Artikel 19 (vorher 15) geregelt ist, brauchen Künstler schließlich auch gute Informationen über ihre komplexe Vertragssituation, die nun gerade wieder eingeschränkt wurde. Auch wenn weiter Mythen über die bessere vertragliche Position der Kreativen verbreitet werden, sind einige neue Möglichkeiten längst wieder aus dem beschlossenen Gesetzestext verschwunden.

3. Was haben Journalist*innen vom Leistungsschutzrecht?

Ähnliches gilt für die Wirkungsweise des Artikel 15 (vorher 11), der häufig verteidigt wurde, indem eine Verbesserung der Arbeitssituation von Journalist*innen beschworen wurde. Warum sind dann aber die zumeist schlechten Total-Buy-Out-Verträge (ohne jede Nachverhandlungsmöglichkeit und spätere Eigennutzung) in den Erwägungen oder in den Artikeln nicht verboten worden? Nichts dazu findet man im Text, was eine sichere, bessere Entlohnung für Journalist*innen bedeuten könnte. Um deren faire Entlohnung sicherzustellen, wurde überdies festgelegt, dass sich darum die Mitgliedsstaaten kümmern sollen. Nichts Anderes steht in Artikel 15 (jetzt 11). Aus diesem Grund lehnte der internationale Journalistenverband die endgültige Fassung in einer Pressemitteilung vom Februar 2019 ab (später unterbreitete er noch Vorschläge, aber Änderungen wurden ohnehin nicht abgestimmt). Für solche lauen Regelungen für Journalist*innen braucht niemand eine Europäische Urheberrechtsrichtlinie. In Deutschland wurden über 8 Millionen Euro Anwaltskosten bezahlt, um das zuvor schon in Deutschland geltende und gescheiterte Leistungsschutzrecht durchzusetzen. Und am Ende bekam Google eine kostenlose Pauschallizenz.

4. Wer sind Nutzer*innen?

Nutzer*innen haben auch Rechte, nicht nur solche Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Wir haben viele institutionelle Nutzer*innen wie Bibliotheken, Archive, Museen, Bildungseinrichtungen, manchmal sind sie auch Rechteinhaber, z.B. wenn ein Museum Reproduktionen seiner Sammlungen anfertigt. Sie haben keine Budgets für die Verwaltung großer Lizenzen, sind aber auch nicht durch die Ausnahmen vollständig von der Lizenznahme befreit.

Ziel dieser Richtlinie war u. a. die Harmonisierung des europäischen Urheberrechts, also auch seiner Ausnahmen, was mit diesem Text nicht erreicht wird und leider auch mit der öffentlichen Debatte kaum noch diskutiert wird. Alle Ausnahmen sind voll von Schlupflöchern und Ausstiegsklauseln für die Mitgliedstaaten. Dies ist nicht der Weg, um das europäische Kulturerbe, die Digitalisierung beim Lernen und für junge Forscher*innenzu unterstützen. So kann man im Jahr 2019 nicht mit digitalen Fragen umgehen. Bis heute kann ein Museum nicht viel von seiner Sammlung im Internet zeigen. Nach dieser Richtlinie haben wir z. B. beim Aufarbeiten des Kulturerbes fast dieselbe Situation wie vor dieser Richtlinie.

5. Wie können wir Plattformen regulieren und zu welchen Zwecken?

Linke wollen eine starke Regulierung für große (!) Plattformen, die neuen Player, aber das wird nicht nur mit einem unserer Ziele erreicht: eine Digitalsteuer.

Wir müssen uns außerdem um menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Prinzipien demokratischer Gesellschaften kümmern. Wir brauchen eine neue Kontrolle der Ethik von Algorithmen. Es geht um solche automatischen Maßnahmen, die zur Zusammenarbeit und Kommunikation entworfen wurden und das gilt dann für Plattformen, die mit Benutzer generierten Inhalten (UGC) arbeiten und von viele Benutzer*innen deren eigenen Inhalte und Ideen veröffentlichen. Algorithmen, die hier zum Einsatz kommen, sollten für alle transparent sein, da wir keine programmierte Diskriminierung in technischen Routinen zulassen können.

Wir sollten einer Regel folgen: Technologie sollte niemals Kontrolle und Entscheidungen in Bezug auf Rechtsgüter wie z. B. die Meinungsfreiheit treffen. Dies lässt unmittelbare Technologien für bessere Geschäftsabläufe wie Suchfunktionen, Übersetzungssoftware usw. unberührt und wird möglicherweise weiterhin als Geschäftsgeheimnis und spezifisches Know-how von Unternehmen behandelt. Hier ist auch insgesamt ein riesiger Diskussionsbedarf, der gerade in der neuen Legislatur auch in der EU fortgesetzt wird.

Wer mehr Interesse an solchen politischen Strategien hat, dem empfehlen wir als schnellen Einstieg das Manifest für ethische KI von Christina Colclough, Direktorin für Plattform- und Agenturarbeiter, Digitalisierung und Handel der UNI Global Union.

Auf den letzten Metern, der vor allem in Deutschland heiß geführten Debatte um die Uploadfilter, wurden viele alternative Lösungen unterbreitet. Plötzlich schlugen auch die Konservativen in Deutschland Pauschallizenzen (Flatrate-Lizenzen) vor und wollen angeblich den Artikel 17 (13) nicht umsetzen, was Oettinger wiederum für nicht EU-konform hält und Strafen nach sich ziehen würde.

Pauschallizenzen sind jedoch auch schon heute ohne diese Richtlinie möglich, da dies ohnehin der Job der Verwertungsgesellschaften und großen Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft ist, wenn sie dies wollten. Aber wir wissen, dass sie oft kein echtes Interesse daran haben, solche Lösungen anzubieten (z. B. Hollywood und andere große Player), weil sie mit Einzelkäufen – und anderen Geschäftsmodellen, wie Netflix oder Amazon prime – mehr Geld verdienen. Pauschal-Lizenzen sind ohnehin nur eine Lösung für große Verlage und Verwertungsgesellschaften und deren Kreative. Warum erst den jetzigen Fassungen mit den Uploadfiltern zugestimmt wurde, wenn alles am Ende angeblich wieder auf einen N&TD-Mechanismus hinauslaufen soll (Notice & Take down, eine auf Antrag der Urheber*innen verhinderte Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Material), kann kein Konservativer wirklich erklären. Dafür hätte man diese Reform nicht gebraucht. Also dürfen wir gespannt sein, was in den nationalen Umsetzungen hierzu wirklich vorgeschlagen wird.

Es ist grundsätzlich verkehrt, die Copyright-Debatte auf die Konflikten zwischen modernen Plattformen und professionellen Kreativen zu reduzieren. Das ist nur ein Aspekt und die Lösungen sind nicht zufriedenstellend, wenn wir im Text genau hinschauen.

Es gibt viele weitere Alternativen für ein modernes Urheberrecht, wie eine radikale Reduzierung der Schutzfristen und anderes, aber dies ist eine Diskussion für die nächsten Jahre und nicht für die nächsten Tage.

6. Schlussbemerkungen

Nach drei Jahren der Verfolgung dieses Rechtsaktes waren nicht nur die Artikel 15, 16 (einen glatte Enteignung der Urheber*innen, weshalb darüber wohl tunlichst geschwiegen wurde) und 17 (einstmals 11, 12, 13) nicht zustimmungsfähig. Auch der Abbau beim Urhebervertragsrecht in den Folgeartikeln und die zaghaften Ausnahmen waren Grund genug, die Richtlinie auch jenseits der umstrittenen Artikel abzulehnen.

Zu Einzelabstimmung kam es dann jedoch nicht mehr. Alternative Möglichkeiten blieben außen vor.

Festhalten kann man nach den ganzen medialen Debatten trotzdem einmal, dass das Problem der schlechten Verhandlungsposition der Kreativen älter ist als das Internet. Es begann schon vor 200 Jahren mit einer Entstehung des Kunstmarktes, der freien Künste, die aus höfischen Abhängigkeiten und Mäzenatentum nun mit Verlagen, Galerien usw. agierten. Die Erfindung des Urheberrechts ist noch ziemlich jung und datiert im größeren Umfang – mit dem Berner Abkommen – auf 1886. Mit Ausnahme von Tunesien, war dies damals eine recht europäische Veranstaltung. Das amerikanische Copyright hat sich zwar dem europäischen Urheberrecht angenähert, kennt jedoch wesentlich mehr fair use. Interessant für die heutige Debatte ist, dass es – siehe Artikel 9ff und 17 des Berner Abkommens – noch immer ausschließliches Recht der Urheber*innen ist, zu sagen, OB und WIE sie ihre Werke verwerten wollen. Eine Art Zwangslizensierung, wie sie mit der neuen Urheberrechts-Richtlinie insbesondere durch Artikel 17 (vormals 13) tendenziell vorgesehen ist, kehrt das gesamte Urheberrecht um und ist auch im Lichte des geltenden Berner Abkommens fragwürdig.

Fußnoten[+]

↑1 Festhalten kann man trotzdem einmal, dass das Problem der schlechten Verhandlungsposition der Kreativen älter ist als das Internet. (siehe Schlussbemerkung
↑2 Art 17 (vorher 13) in AM 272, Seite 122
Kategorie: Geschichte der Richtlinie
Schlagworte: Urheberrechts-Verstoß, Livestreaming, Overblocking, Creative-Commons-Lizenzen, Bildrechte

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