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Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie

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Stellungnahmen Umsetzungsdebatte – Direktlinks zu den Themen

  • Ausnahmen (Art. 3 – 7):
  • TDM/Wissenschaftsausnahme (Art. 3 und 4)
  • Bildungsausnahme (Art. 5)
  • Kulturausnahme (Art. 6)
  • Lizenzierung und Zugang erleichtern:
  • Vergriffene Werke und Schutzgegenstände des Kulturerbes (Art. 8)
  • Grenzüberschreitende Nutzung (Art. 9)
  • Informationsmaßnahmen/Europäische Registrierung (Art. 10)
  • Stakeholder-Dialog (Art. 11)
  • Kollektiven Lizenzierung (Art. 12)
  • Videoabrufdienste (Art. 13)
  • Gemeinfreie Werke Bildender Kunst (Art. 14)
  • Marktregelungen:
  • Leistungsschutzrecht (Art. 15)
  • Verlegerbeteiligung (Art. 16)
  • Uploadfilter und Value Gap (Art. 17)
  • Rechte der Kreativen:
  • Urhebervertragsrecht (Art. 18 – 20)

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Die Linke im Europaparlament
THE LEFT Group Secretariat

GLAM-Institutionen

Interessengruppen, ein Überblick

13. Juli 2020 Konstanze Kriese

Hintergrund III

INTERESSENGRUPPEN für einen fairen Ausgleich beim Urheberrecht

KREATIVE

  • Urheber*innen (Rechteinhaber*innen) Autor*innen/Musiker*innen, Fotograf*innen (also fast wir alle), Journalist*innen usw.

RECHTE-VERWERTER*INNEN

  • Rechteverwerter*innen (kommerziell): Verlage, Musik- und Filmindustrie
  • Rechteverwerter*innen (Mitgliederprinzip): die (Rechte) Verwertungsgesellschaften: handeln für Kreative gegenüber Medien, Museen& Archiven und anderen Veranstaltern Gemeinschaftsverträge aus, wie in Deutschland die GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, VFF usw. (auch ggü. Plattformen); 

DIGITALE PLATTFORMEN

  • z. T. Lizenznehmer*innen: digitale Plattformen, soziale Netzwerke, Streamingdienste und Tauschbörsen, Foren, die Nutzergenerierte Inhalte (User Generated Content) einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (keine Clouddienste);

NUTZER*INNEN

  • (z. T. Lizenznehmer und Lizenzgeber): Publikum, Konsumenten, individuelle oder kollektive Nutzer*innen, z.T. selbst Kreative (Bsp: Tutorials, Liveberichterstattung, Newskanäle, pol. Kampagnen, Lebenstil-Influencer)
  • Institutionelle Nutzer*innen (z. T. Lizenznehmer*innen oder durch Urheberrechtsschranken ausgenommen): Wikipedia, Forschungs- und Bildungsinstitutionen, Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen & sog.  Gedächtnisinstitutionen, sog. „GLAM-Institutionen“ (Galerien, Libraries, Archives, Museen), die in der Debatte oft unterschlagen werden.

Kategorie: Geschichte der Richtlinie
Schlagworte: Urheber, Urheber*innen, Lizenzgeber, Rechteverwerter, Rechteverwerter*innen, digitale Plattformen, Lizenznehmer, GLAM-Institutionen

Anliegen der EU-Urheberrechtsreform

13. Juli 2020 Konstanze Kriese

Hintergrund II

  1. Europäische Harmonisierung von Ausnahmen vom Urheberrecht (sogenannte Schrankenregelungen) für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den Wissenschaften. Hie ging es besonders um die Nutzung von Datenbanken in der Forschung (Text and Data Mining – TDM). Weiterhin sollten harmonisierte Ausnahme-Regelungen für Bildungsinstitutionen und für Institutionen des Kulturerbes entwickelt werden. Schon 2012 gab es eine Richtlinie für den Umgang mit verwaisten Werken, also Quellen, Literatur, Bildwerke, deren Autor*innen unbekannt sind. Im Rahmen der überarbeiteten Urheberrechtsreform sollten hier erweiterte Regelungen in Verbindung mit der längst in der Praxis genutzten out-of-commerce-Regel, einer Annahme, dass viele Werke, z. B. entstanden für politische Demonstrationen oder im familiären Zusammenhang (Fotografie) nie für eine kommerzielle Verwendung geschaffen wurden, aber heute für geschichtliche Dokumentationen interessant sind. Es geht bei diesen Regelungen vor allem darum, für die sogenannten GLAM-Institutionen (Galleries, Libraries, Archives and Museums/Galerien, Bibliotheken, Archiven und Museen) bessere Möglichkeiten zur digitalen Veröffentlichung und Ausstellungsarbeit einräumen zu können.
  2. Regelungen und Ausgleich zwischen Plattformen und Rechteverwertern, Kreativen und  Nutzer*innen, um dem Value gap, der Umsatzlücke vieler Kreativer im Netz zu begegnen (Das ist der Teil, der die mediale Debatte beinahe ausschließlich beherrschte.). Hintergrund ist die marktführende Stellung der Onlinewerbung bei Suchmaschinen und in „sozialen Netzwerken“, sowie bei den großen Video-sharing-Plattformen und natürlich auch die wachsende Medienkonvergenz, die News, neue Sendeformate, nutzergenerierte online-Kanäle einschließt.
  3. Besseres Urhebervertragsrecht
    Hier geht es um die Verbesserung der Verhandlungsmacht der Kreativen durch mehr Transparenz-Verpflichtungen von Verwertungsgesellschaften und anderen Rechteverwertern. Neu war die, in den USA lange schon praktizierte Bestsellerklausel. Wenn ein kommerziell wenig erfolgreiches Werk nach Jahren in anderen Zusammenhängen – z. B. Titelmelodie einer Serie – plötzlich bekannt wird, sollte es endlich ein Recht zur Nachverhandlung geben. Wichtig sind auch beim Urhebervertragsrecht die Regelungen zur Streitbeilegung.

In allen drei Bereichen sind widersprüchliche (zum Beispiel im Verhältnis zur eCommerce-Richtlinie), unzulängliche und komplizierte Vorgaben durch die revidierte Copyright-Richtlinie zur Umsetzung in den Ländern Ausgangspunkt kommender Gesetzgebungen. Zugleich gibt es Spielräume und damit nicht nur Risiken, sondern auch Chancen, die wir durch eine intensive Debatte vergrößern können.

Kategorie: Geschichte der Richtlinie
Schlagworte: Value gap, Bestsellerklausel, GLAM-Institutionen, out-of-commerce-Regel, Text and Data Mining

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